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In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 31)
Einführung der Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in Deponien

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1997, Nr. 11.

Art. 1 (Gegenstand der Abgabe und Betroffene)

(1) Es ist eine Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in Deponien eingeführt. Die Abgabe wird für die Ablagerung folgender Abfälle in Deponien angewandt:

  1. Abfälle aus den Bereichen Bergbau, Schürftätigkeit, Metallverarbeitung, Bauwesen und Steinverarbeitung,
  2. Sonderabfälle sowie giftige und schädliche Abfälle,
  3. fester Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle,
  4. Reststoffe und Siebreste.

(2) Die Abgabe ist, mit Rückgriffspflicht gegenüber demjenigen, der die Anlieferung tätigt, zu zahlen:

  1. vom Betreiber der Anlage für die Endlagerung,
  2. vom Betreiber von Verbrennungsanlagen ohne Energierückgewinnung.

(3) Die Abgabe muß darüber hinaus von all jenen entrichtet werden, die, wenn auch nicht ausschließlich, eine wilde Deponie betreiben, wobei die Verpflichtung zur Bonifizierung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundes aufrecht bleibt, sowie von all jenen, die unkontrollierte Ablagerungen von Abfällen in wilden Deponien tätigen.

(4) Der Benützer des Grundstückes, auf welchem die wilde Deponie besteht, muß gesamtschuldnerisch für die Bonifizierungskosten und für die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundes aufkommen sowie die Abgabe entrichten, falls er nicht nachweist, vor der Feststellung der Gesetzesübertretung bei der Landesagentur für Umwelt2) die wilde Deponie gemeldet zu haben. Falls keine Person identifiziert werden kann, die das Grundstück aufgrund eines beliebigen Rechtstitels benutzt, trifft die Verpflichtung den Eigentümer.

2)

Mit Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, wurde die ursprüngliche Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz" durch die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt" ersetzt.

Art. 2 (Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Abgabe)  delibera sentenza

(1) Grundlage für die Bemessung der Abgabe bildet die an die Deponie angelieferte Abfallmenge, welche aufgrund der Eintragungen in die entsprechenden Register ermittelt wird, die gemäß Artikel 19 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. September 1982, Nr. 915, geführt werden.

(2) Maßeinheiten sind das Kubikmeter für Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und das Kilogramm für die Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d). Das Ausmaß der Abgabe je Maßeinheit der abgelieferten Abfälle wird mit Beschluß der Landesregierung, welcher bis 31. Juli eines jeden Jahres zu genehmigen ist, festgesetzt:

  1. 2.000 Lire bis 20.000 Lire für Abfälle aus den Bereichen Bergbau, Schürftätigkeit, Bauwesen, Stein- und Metallverarbeitung,
  2. 10 Lire bis 20 Lire für andere Sonderabfälle,
  3. 20 Lire bis 50 Lire für Hausabfälle und giftige und schädliche Abfälle,
  4. 20 Prozent des Betrages für Hausabfälle, für Abfälle, die in Verbrennungsöfen ohne Energierückgewinnung entsorgt werden, und für die Deponierung von Überresten und den Siebüberlauf aus Sortieranlagen, Recyclinganlagen und Kompostwerken und von Schlacken aus Verbrennungsöfen mit Energierückgewinnung.

(3) Falls der Betrag nicht vor Ablauf des Termins laut Absatz 2 festgesetzt wird, bleibt das geltende Ausmaß aufrecht.

(4) Die Abgabe wird berechnet, indem der Grundbetrag mit der Müllmenge sowie mit einem Korrekturfaktor multipliziert wird, welcher das spezifische Gewicht, die Qualität und den Anlieferungszustand des Mülls berücksichtigt, um die Auswirkung auf die Umweltkosten zu bemessen. Den Korrekturfaktor setzt die Landesregierung mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.

(5) Die Höhe der Abgabe ist auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Aufkommens der Umwelt- und Hygieneabgabe, welche mit Artikel 19 des Legislativdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 504, eingeführt wurde, wie es im Jahre 2000 ermittelt wurde, festgesetzt.3)

massimeBeschluss Nr. 867 vom 26.03.2001 - Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in DeponienFestsetzung des Ausmaßes der Abgabe
3)

Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 3 (Einzahlung und Meldung)  delibera sentenza

(1) Die Abgabe wird innerhalb eines Monats nach Ablauf des Trimesters, in welchem die Ablagerungen durchgeführt werden, beim Land eingezahlt, und zwar durch Überweisung auf ein Postkontokorrent, das auf den Schatzmeister des Landes lautet.

(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 betroffenen Personen sind verpflichtet, bis Ende Jänner eines jeden Jahres der Landesabteilung Finanzen und Haushalt eine Meldung vorzulegen, welche die Angabe der Gesamtmengen der im Vorjahr angelieferten Abfälle und die Angabe der erfolgten Zahlungen beinhaltet.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt die Landesregierung mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Modalitäten für die Einzahlung der Abgabe und die Vorlage der Meldung laut Absatz 2 und genehmigt das Muster für die Meldung samt Anleitung zum Ausfüllen.

(4) Meldungen, die nicht dem Muster laut Absatz 3 entsprechen oder mit einer Verspätung von über dreißig Tagen gegenüber dem Einreichetermin laut Absatz 2 eingereicht wurden, gelten als nicht eingereicht.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 2 vom 08.01.2007 - Förderung des Handwerkes - Besitzerwerb von Betriebsgebäuden durch Leasing - „lease back“ Operationen

Art. 4 (Zweckbestimmung der eingenommenen Mittel)

(1) Die aufgrund der Einführung der Sonderabgabe laut diesem Gesetz eingenommenen Mittel werden den Kapiteln des Voranschlages der Ausgaben des Landeshaushaltes zugewiesen, welche die Maßnahmen der Landesagentur für Umwelt2) betreffen.

2)

Mit Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, wurde die ursprüngliche Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz" durch die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt" ersetzt.

Art. 5 (Verwaltungsstrafen)

(1) Die Unterlassung der Aufzeichnung der Ablagerungen in der Deponie oder falsche Angaben werden, unbeschadet der für die Übertretung anderer Bestimmungen vorgesehenen Strafen, mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe des Drei- bis Sechsfachen der für die Ablagerung geschuldeten Abgabe geahndet.

(2) Die Unterlassung, die unvollständige oder verspätete Einzahlung der Abgabe wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe des Zwei- bis Vierfachen der nicht gezahlten oder verspätet eingezahlten Abgabe geahndet; beträgt die Verspätung weniger als dreißig Tage, wird die Geldbuße um die Hälfte herabgesetzt.

(3) Wird die Meldung laut Artikel 3 Absatz 2 unterlassen oder werden falsche Angaben gemacht, wird eine Geldbuße von Euro 124 bis Euro 619 verhängt.4)

(4) Wird die Meldung laut Artikel 3 Absatz 2 mit einer Verspätung von weniger als dreißig Tagen eingereicht, wird eine Geldbuße von Euro 93 bis Euro 371 verhängt.4)

(5) Für das Betreiben einer, wenn auch nicht ausschließlich, wilden Deponie sowie für die unkontrollierte Ablagerung von Abfällen in wilden Deponien wird eine Geldbuße in der dreifachen Höhe der geschuldeten Abgabe verhängt.

(6) Wer das mit der Kontrolle beauftragte Personal am Zutritt zu den für die Ausübung der Tätigkeit ausgerüsteten Orten oder zu den anderen Orten, wo die Register und die entsprechenden für den Betrieb nötigen Unterlagen aufbewahrt werden, hindert oder auf Aufforderung die für die entsprechenden Kontrollen nötigen Unterlagen nicht vorweist, wird mit einer Geldbuße von einer Million Lire bis zu sechs Millionen Lire bestraft.

4)

Die Beträge wurden so geändert durch Art. 1 Absatz 50 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 6 (Ermittlung der Übertretungen und Anwendung der Verwaltungsstrafen sowie Eintreibung und Rückerstattung der Abgabe)

(1) Die Ermittlung über die Unterlassung oder verspätete Vorlage der von Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Meldung wird von der Landesabteilung Finanzen und Haushalt vorgenommen.

(2) Die Protokolle über die Ermittlung von Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes werden, innerhalb von dreißig Tagen ab Ermittlung, der Landesabteilung Finanzen und Haushalt übermittelt, welche innerhalb der darauffolgenden sechzig Tage die Zustellung an die Betroffenen vornimmt und diese auffordert, innerhalb von dreißig Tagen ab Zustellung ihre Gegenäußerungen vorzubringen.

(3) Innerhalb der Frist von dreißig Tagen laut Absatz 2 können die Betroffenen den Streitfall beilegen, indem sie die Zahlung der Verwaltungsstrafe in herabgesetztem Ausmaß vornehmen, die geschuldete Abgabe entrichten und die Verfahrenskosten begleichen. Die aufgrund dieser Bestimmung gezahlten Beträge werden nicht rückerstattet.

(4) Erfolgt innerhalb der von Absatz 3 vorgesehenen Frist keine Streitbeilegung, setzt der Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt, wenn er die Ermittlung für begründet hält, mit endgültiger Maßnahme den für die Übertretung geschuldeten Betrag fest und fordert den Betroffenen zur Zahlung desselben sowie der geschuldeten Abgabe samt Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf. Hält er die Ermittlung für nicht stichhaltig, verfügt er die Archivierung der Akten und teilt die entsprechende Maßnahme dem Betroffenen und der Behörde, welche die Übertretung ermittelt hat, mit.

(5) Die Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 4, welche Vollstreckungstitel ist, wird den Betroffenen zugestellt. Wird die Zahlung der eingeforderten Beträge nicht oder nur teilweise vorgenommen, nimmt die Landesabteilung Finanzen und Haushalt die Zwangseintreibung gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, vor.

(6) Die Ermittlung der Übertretungen, welche mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden, kann innerhalb einer Verfallsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung der entsprechenden Jahresmeldung gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.

(7) Falls es nicht möglich ist, den Zeitpunkt der Ablagerung einer bestimmten Menge von Abfällen in einer geordneten oder wilden Deponie festzustellen, wird bis zum Gegenbeweis angenommen, daß diese im Trimester vor der Abfassung des Feststellungsprotokolls abgelagert wurden.

(8) Sofern in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht anderweitig bestimmt, finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, Anwendung.

(9) Die Anspruchsberechtigten können die Rückerstattung nicht geschuldeter Beträge innerhalb von drei Jahren nach der Einzahlung fordern; zu diesem Zweck müssen sie ein entsprechendes Ansuchen an die Landesabteilung Finanzen und Haushalt richten.

Art. 7 (Ausnahmen)

(1) Die Abgabe wird nicht auf Reststoffe angewandt, die bei der Schottergewinnung anfallen, und auf inerte Reststoffe gemäß Dekret des Ministers für Umwelt vom 5. September 1994, welche fachgerecht innerhalb der genehmigten Grube aufgrund eines genehmigten Rekultivierungsplanes abgelagert werden.

Art. 8 (Übergangsbestimmungen)

(1) Für das Jahr 1997 wird die Abgabe im Mindestausmaß erhoben.

(2) Die Abgabe laut Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 28. Dezember 1995, Nr. 549, muß innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingezahlt werden.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 2 angeführten Strafen, in bezug auf die geschuldeten Abgaben für die ersten zwei Jahre der Anwendung dieses Gesetzes, sind in einem Ausmaß festgelegt, das den gesetzlichen Zinsen entspricht, welche ab dem Tag der Fälligkeit der Abgabe angereift sind.5)

(4) In Anwendung der Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 5 und in Abweichung der von Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Frist wird das neue Ausmaß der Abgabe von der Landesregierung mit Beschluß, der innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu genehmigen ist, festgesetzt. Die so festgelegte Abgabe findet ab dem Trimester, das dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, Anwendung.6)

(5) Ab dem 1. Januar 2001 findet der Artikel 19 des Legislativdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 504, auf dem Gebiet der Provinz keine Anwendung mehr.6)

5)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

6)

Die Absätze 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 9 7)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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