(1) Es ist eine Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in Deponien eingeführt. Die Abgabe wird für die Ablagerung folgender Abfälle in Deponien angewandt:
- Abfälle aus den Bereichen Bergbau, Schürftätigkeit, Metallverarbeitung, Bauwesen und Steinverarbeitung,
- Sonderabfälle sowie giftige und schädliche Abfälle,
- fester Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle,
- Reststoffe und Siebreste.
(2) Die Abgabe ist, mit Rückgriffspflicht gegenüber demjenigen, der die Anlieferung tätigt, zu zahlen:
- vom Betreiber der Anlage für die Endlagerung,
- vom Betreiber von Verbrennungsanlagen ohne Energierückgewinnung.
(3) Die Abgabe muß darüber hinaus von all jenen entrichtet werden, die, wenn auch nicht ausschließlich, eine wilde Deponie betreiben, wobei die Verpflichtung zur Bonifizierung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundes aufrecht bleibt, sowie von all jenen, die unkontrollierte Ablagerungen von Abfällen in wilden Deponien tätigen.
(4) Der Benützer des Grundstückes, auf welchem die wilde Deponie besteht, muß gesamtschuldnerisch für die Bonifizierungskosten und für die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundes aufkommen sowie die Abgabe entrichten, falls er nicht nachweist, vor der Feststellung der Gesetzesübertretung bei der Landesagentur für Umwelt2) die wilde Deponie gemeldet zu haben. Falls keine Person identifiziert werden kann, die das Grundstück aufgrund eines beliebigen Rechtstitels benutzt, trifft die Verpflichtung den Eigentümer.