(1) Die Autonome Provinz Bozen leitet die notwendigen Unterlagen für die Veröffentlichung dieses Gesetzes in den offiziellen Publikationen des Staates über die Luftfahrt und im AIP Italien an die Gesamtstaatliche Körperschaft für die Kontrolle des Luftverkehrs (ENAV) weiter. 5)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.