(1) Das Land Südtirol wird außerdem ermächtigt, an die Gemeinden Beiträge für laufende Ausgaben zu vergeben, und zwar für die Verwirklichung und Führung in Südtirol von Tagesstätten für Kinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren, sowie für Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter bis zu acht Jahren.5)
(2) Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren, die darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern. Dabei wird gleichzeitig gewährleistet, dass die Familien in ihren Erziehungsaufgaben angemessen unterstützt werden, auch zu dem Zweck, im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit familiäre und berufliche Erfordernisse bestmöglich zu vereinigen. Der Zugang zum Dienst wird auch jenen Kindern ermöglicht, die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres den Kindergarten noch nicht besuchen.5)
(3) Die Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter bis zu acht Jahren erfüllen dieselben Aufgaben, die für die Kindertagesstätten laut Absatz 2 vorgesehen sind und ergänzen das derzeit bestehende Netz an Kindergärten und Grundschulen. Die Einrichtungen müssen nach homogenen Altersgruppen organisiert werden.
(4) Die strukturellen und betrieblichen Merkmale der Einrichtungen werden mit entsprechender Durchführungsverordnung festgelegt.
(5) Die Beiträge zur Finanzierung der Kindertagesstätten laut Absatz 2 werden im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, vergeben. Die Höhe des Beitrags wird auf der Grundlage der zu den Beiträgen zugelassenen Ausgaben für die Führung nach Abzug des Anteils festgelegt, der zu Lasten der Nutzer geht. Das Ausmaß des Landesbeitrags darf auf keinen Fall höher sein als der Anteil, der direkt zu Lasten der Betreibergemeinde geht.6)