(1) Das Land Südtirol wird ermächtigt, privaten Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, welche im Landesgebiet den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst auch in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht fördern und leisten, Beiträge für laufende Kosten und für Investitionsausgaben zu gewähren.3)
(2) Unter Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst versteht man die Tätigkeit von Personen, die in Verbindung mit den in Absatz 1 angeführten Einrichtungen ohne Gewinnabsicht berufsmäßig in der eigenen Wohnung ein oder mehrere Kinder anderer Familien betreuen und somit einen Dienst bieten, welcher durch familiäre Atmosphäre, Aufwertung der Alltäglichkeit, Flexibilität und Personalisierung gekennzeichnet ist, um bestmöglich den Bedürfnissen der Familien unter Rücksichtnahme auf den Rhythmus, die Gewohnheiten und den Entwicklungsstand eines jeden Kindes entgegenzukommen.3)