In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

l) LANDESGESETZ vom 10. Juli 1996, Nr. 151)
Handelsfachwirteprüfung und Förderung von Ausbildungsaufenthalten außerhalb des Landes
2

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.

1. ABSCHNITT
Handelsfachwirt

Art. 1 (Prüfung zur Erlangung des Berufstitels)

(1) Den Berufstitel "Handelsfachwirt" erlangt, wer die entsprechende vom Landesrat für Handel anberaumte Prüfung besteht. Die Prüfung hat den Zweck festzustellen, ob der Kandidat jene beruflichen und allgemeinen Kenntnisse besitzt, die ihn befähigen, besonders qualifizierte Aufgaben oder Leitungsfunktionen in einem Handelsbetrieb wahrzunehmen.

(2) Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, erhalten eine Urkunde, welche zur Eintragung in das Register der Handelstreibenden berechtigt.

(3) Mit Vereinbarung, die auf Landesebene getroffen wird, legen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen fest, welche Einstufung und Besoldung dem Handelsfachwirt zustehen.

Art. 2 (Prüfungsprogramm)

(1) Nach Anhören der für das Land repräsentativsten Berufsverbände des Handels beschließt die Landesregierung das Prüfungsprogramm.

(2) Das Prüfungsprogramm legt im einzelnen die Prüfungsfächer und -inhalte fest und bestimmt, welche davon Gegenstand schriftlicher und welche Gegenstand mündlicher Prüfung sind.

(3) Der gesamte Prüfungsinhalt ist in thematische Einheiten gegliedert, die von den Kandidaten als Teilprüfungen, auch in zeitlichen Abständen, abgelegt werden können.

Art. 3 (Zulassung zur Prüfung)

(1) Zur Prüfung zugelassen sind Personen, die:

  • a)  eine reguläre Verkäuferlehre absolviert und in der Folge wenigstens zweiundvierzig Monate lang in einem Handelsbetrieb beschäftigt waren,
  • b)  eine Berufsqualifizierung im Handel durch den Besuch einer wenigstens zweijährigen Fachschule erlangt und nachher nicht weniger als zweiundvierzig Monate lang in einem Handelsbetrieb gearbeitet haben,
  • c)  eine dreijährige Ober- oder Berufsschule erfolgreich abgeschlossen und nachher wenigstens dreißig Monate lang in einem Handelsbetrieb gearbeitet haben,
  • d)  eine fünfjährige Oberschule für den Handel erfolgreich abgeschlossen und nachher wenigstens zwölf Monate in einem Handelsbetrieb beschäftigt waren,
  • e)  eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung im Handelssektor nachzuweisen haben.

(2) Die Prüfungskommission gemäß Artikel 4 entscheidet über die Zulassung der Kandidaten zur Prüfung. Eine allfällige Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist innerhalb von dreißig Tagen bei der Landesregierung einzubringen, welche ihrerseits innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage zu entscheiden hat.

(3) Im Gesuch um die Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat die von ihm gewünschte Prüfungssprache anzugeben. Die Prüfung kann in deutscher oder italienischer Sprache abgelegt werden.

Art. 4 (Prüfungskommission)

(1) Für die Abnahme der Prüfung wird mit Dekret des für den Handel zuständigen Landesrates eine Prüfungskommission ernannt. Diese bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt.

(2) Die Kommission ist zusammengesetzt:

  • a)  aus dem für den Handel zuständigen Landesrat oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzendem,
  • b)  aus einem Lehrer einer Oberschule für den Handel oder einer Berufsschule für den Handel,
  • c)  aus einem der Lehrer des Vorbereitungskurses gemäß Artikel 6,
  • d)  aus einem Vertreter einer der repräsentativsten Handelsorganisationen des Landes.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission können nur Personen ernannt werden, deren Schulabschluß oder Berufstitel wenigstens dem Niveau eines Handelsfachwirtes entspricht.

(4) Die Obliegenheiten des Sekretärs der Kommission werden von einem Landesbeamten wahrgenommen, der wenigstens der vierten Funktionsebene angehört.

(5) Prüfungskommissionsmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungskandidaten, die die Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes geltend machen wollen, haben dies dem Kommissionsvorsitzenden mitzuteilen. Dieser hat die Angelegenheit der Kommission zu unterbreiten, welche über eine allfällige Ersetzung zu entscheiden hat.

(6) Den Kommissionsmitgliedern stehen die Vergütungen und der Spesenersatz nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu.

Art. 5 (Bewertung der Prüfungsleistung und Befreiung von Teilprüfungen)

(1) Im Rahmen einer Prüfungssession können die Kandidaten die gesamte Prüfung oder auch nur eine oder mehrere Teilprüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 ablegen. Abgelegte Teilprüfungen verfallen allerdings, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgreich abgeschlossen wird.

(2) Jede Teilprüfung wird gesondert mit einer Note von vier Zehnteln bis zehn Zehnteln bewertet. Über die abgelegte Prüfung bzw. über jede abgelegte Teilprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, welches die Bewertung der Prüfungsleistung enthält und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.

(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Teilprüfungen wenigstens die Note sechs Zehntel erhalten hat.

(4) Die Prüfungskommission kann Kandidaten von Teilprüfungen befreien, wenn sie im Besitz von Schulabschlüssen oder Berufstiteln sind, deren Erlangung Kenntnisse voraussetzen, die inhaltlich mit den entsprechenden Teilprüfungen übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung ein entsprechender Antrag vorzulegen.

Art. 6 (Vorbereitungskurse auf die Prüfung)

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann das Land eigene Kurse durchführen.

(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden die Kurse gemäß Absatz 1 errichtet, das Kursprogramm genehmigt und die Teilnahmegebühr für den Kurs festgelegt.

(3) Die Ausgaben für die Durchführung der Vorbereitungskurse können in Eigenregie im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25 erfolgen.

(4) Vorbereitungskurse auf die Prüfung können auch von Dritten, privaten Vereinigungen oder öffentlichen Körperschaften, durchgeführt werden. In diesem Falle kann das Land Beiträge im Ausmaß von höchstens neunzig Prozent der zugelassenen Kosten gewähren, unter der Bedingung, daß sich die Kursprogramme nach den Programmen der vom Lande organisierten Kurse richten und daß die Einschreibegebühr zu Lasten der Kursteilnehmer nicht unter jener liegt, die für die Kurse des Landes festgelegt ist.

(5) Die Beiträge gemäß Absatz 4 werden nach Vorlage der Ausgabenbelege und nach einer Überprüfung der Kursergebnisse in einmaliger Auszahlung am Ende des Kurses oder in Raten während der Durchführung desselben ausbezahlt. Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge werden mit Beschluß der Landesregierung genehmigt.

2. ABSCHNITT
Ausbildung außerhalb des Landes

Art. 7-10.   2)

2)

Abgedruckt unter Nr. V - E/i.

3. ABSCHNITT
Änderung bestehender Landesgesetze

Art. 11   3)

3)

Ersetzt den Art. 23/bis des L.G. vom 17. November 1981, Nr. 30.

Art. 12   4)

4)

Ersetzt den Art. 23/ter des L.G. vom 17. November 1981, Nr. 30.

Art. 13   5)

5)

Ersetzt den Art. 28 des L.G. vom 16. Februar 1981, Nr. 3.

Art. 14 (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgaben für die finanziellen Maßnahmen, vorgesehen in Abschnitt II dieses Gesetzes, werden für das Haushaltsjahr 1996 mit nachfolgender Gesetzesbestimmung und für die darauffolgenden Jahre mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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