In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 91)2)
Einführung des Landesviehregisters und dringende Maßnahmen in der Landwirtschaft

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 1995, Nr. 24.
2)
Durchführungsverordnung: siehe D.LH. vom 16. Mai 2012, Nr. 16.

I. ABSCHNITT
Einführung des Landesviehregisters

Art. 1 (Einführung des Registers)

(1) Beim Landestierärztlichen Dienst wird das Landesviehregister eingeführt. Darin werden alle in Südtirol gehaltenen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie die entsprechenden Viehhaltungsbetriebe erfasst und beschrieben; dies, damit die Möglichkeit besteht, landesweit in den Bereichen Veterinärwesen, Viehzucht und Milchwirtschaft allgemein und auch punktuell das zu unternehmen, was jeweils erforderlich ist.3)

(1/bis) Für die Pferde wird beim Landestierärztlichen Dienst ein Register in Analogie zum Hunderegister eingeführt, wie von Artikel 4 des Abkommens vom 6. Februar 2003 zwischen dem Minister für Gesundheit, den Regionen und den autonomen Provinzen von Trient und Bozen im Bereich des Wohlbefindens der Haustiere und "pet-therapy" (veröffentlicht im "Gesetzesanzeiger der Republik, allgemeine Reihe" vom 3. März 2003, Nr. 51) vorgesehen.4)

(2)Zwecks Führung des Registers laut den Absätzen 1 und 1-bis delegiert die Autonome Provinz Bozen an die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge Vereinigung genannt, die Kennzeichnung, die Registrierung und die Ausstellung der amtlichen Identifikationszeugnisse der Tiere, wie sie von den geltenden einschlägigen EU-Bestimmungen vorgesehen sind. In der Ausübung dieser Tätigkeiten hält sich die Vereinigung an die vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes erteilten Anweisungen.5)

(3) Zwecks Durchführung von Artikel 1 Absatz 37 des Gesetzes vom 28. März 1997, Nr. 81, arbeitet der Tierärztliche Dienst der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten in der Führung des Registers laut Absatz 1 gemäß den vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes erteilten Anweisungen mit.6)

3)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 32 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
4)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 32 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
5)
Art. 1 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 15. Mai 2000, Nr. 9, und dann durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
6)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 15. Mai 2000, Nr. 9.

Art. 2 (Meldung der Betriebe)

(1) Die in Südtirol bestehenden Viehhaltungsbetriebe werden in das Landesviehregister laut Artikel 1 eingetragen, wobei die Bezeichnung, die Steuernummer und der Standort des Betriebes, die Viehart und die Angaben zur Person des Inhabers sowie dessen Steuernummer festgehalten werden.

Art. 3 (Eintragung der Tiere und Fortschreibung des Registers)

(1) Die Eintragung der Tiere in das Register und die Fortschreibung desselben erfolgen aufgrund von Meldungen der Vereinigung und des tierärztlichen Dienstes durch Aufzeichnung von Geburt, Tod, Ein- und Ausgang beim Betrieb und Gesundheitszustand; zur Meldung verpflichtet sind für die Geburten die Vereinigung, für die Ankäufe, Todesfälle und Schlachtungen der Tierhalter und für die Befunde der diagnostischen Untersuchungen der landestierärztliche Dienst.

(2) Die Tiere werden innerhalb von dreißig Tagen ab der Meldung laut Absatz 1 auf Datenträger erfaßt, wobei das Provinz-Kennzeichen, die fortlaufende Nummer, die Viehart, die Rasse, die Behaarung, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der betreffende Betrieb und der Gesundheitszustand angegeben werden müssen.

(3) Für Betriebe, welche Schweine für den familiären Eigenbedarf halten, wird die Registrierungspflicht in der staatlichen Viehdatenbank laut den geltenden Bestimmungen vom Verkäufer der Schweine oder von einem von ihm Bevollmächtigten wahrgenommen. Falls die Schlachtung der Schweine nicht gemeldet wird, werden diese von amtswegen als geschlachtet angesehen und Ende Februar des auf die Eintragung folgenden Jahres von der staatlichen Datenbank gelöscht. 7)

7)
Art. 3 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 4 (Kennzeichnung)

(1) Alle Tiere der in Artikel 1 aufgezählten Arten werden auf Veranlassung der Vereinigung durch eine Ohrmarke und/oder durch eine Tätowierung oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet; die Kennzeichnung wird innerhalb von zwanzig Tagen nach der Geburt angebracht und auf jeden Fall, bevor das Tier den Betrieb, in dem es geboren wurde, verläßt.

(2) Bei Tieren, die nicht aus Südtirol stammen, wird die bereits angebrachte Kennzeichnung übernommen. Wo diese nicht vorhanden ist, wird das Tier gemäß Absatz 1 gekennzeichnet.

(3) Die Vereinigung übermittelt dem Landestierärztlichen Dienst monatlich das Verzeichnis der gekennzeichneten Tiere, mit entsprechender Beschreibung, zur Eintragung in das Landesregister.8)

8)
Art. 4 wurde geändert durch Art. 18 des L.G. vom 15. Mai 2000, Nr. 9.

Art. 5 (Rechtsgültigkeit)

(1) Das mit diesem Gesetz eingeführte Landesviehregister ist die amtliche Quelle, auf die bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die von Landes-, Staats- und EG-Vorschriften in den Bereichen Viehzucht, Milchwirtschaft und Gesundheitswesen vorgesehen sind, Bezug genommen werden kann.

(2) Die im Landesregister eingetragenen Daten können anstelle von Bescheinigungen und Registern dienen, die von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Art. 6 (Anschlüsse)

(1) Die Daten des Landesregisters dienen als Grundlage für die Erarbeitung der Programme, die zu den institutionellen Aufgaben von Körperschaften und Vereinigungen gehören, welche in den Bereichen Viehzucht, Milchwirtschaft und Gesundheitswesen tätig sind.

(2) Die betroffenen Körperschaften und Vereinigungen werden mit den Modalitäten und zu den Bedingungen, wie sie in einer Vereinbarung zwischen ihnen und der Landesverwaltung festzulegen sind, an die Datenbank des Landesregisters angeschlossen.

Art. 7 (Aufgaben des Landesrates für die Landwirtschaft)

(1) Der für die Landwirtschaft zuständige Landesrat, in Einvernehmen mit der Vereinigung:

  1. legt die Formulare und die Informationsflüsse in Zusammenhang mit der Datenerfassung zur Führung des Registers fest;
  2. setzt die Vorrangskriterien für die Konsultation der Datenbestände des Landesregisters und für den Zugriff auf diese fest;
  3. koordiniert die Programme von Körperschaften und Vereinigungen, die das Landesregister mit Daten beliefern;
  4. arbeitet eine jährliche Veröffentlichung der Daten über Viehzucht und Milchwirtschaft in Südtirol aus.

Art. 7/bis (Schlußbestimmungen)

(1) Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Abschnitt vorgesehen ist, finden die auf dem Sachbereich geltenden EU-Bestimmungen Anwendung.9)

9)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 15. Mai 2000, Nr. 9.

II. ABSCHNITT
Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft

Art. 8 (Sammlung und Entsorgung der Tierkadaver)  delibera sentenza

(1) Um jegliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und mögliche Umweltverschmutzung zu vermeiden, welche durch die fehlende Beseitigung und/oder unkontrollierte Entsorgung von Tierkadavern entstehen kann, kann das Land einen Dienst für die Sammlung und Entsorgung von auf Landesebene anfallenden Tierkadavern, auch unter Zuhilfenahme von auf diesem Gebiet spezialisierten Unternehmen, errichten oder der Vereinigung für die Durchführung dieses Dienstes Beiträge gewähren.

(2) Für die Sammlung und Zwischenlagerung von Tierkadavern können auch verschiedene, dafür notwendige Investitionen getätigt und technische Hilfsmittel angekauft werden.

massimeBeschluss Nr. 4453 vom 10.12.2001 - Tierkörperentsorgungsdienst - Kostenbeteiligung der Tierbesitzer

Art. 9 (Kontrollen und Zertifizierungen)

(1) Die Kontrolle und die Zertifizierung der Saatbauprodukte laut Abschnitt VII des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1096, in geltender Fassung, werden auf Landesebene von Beamten des zuständigen Landesamtes der Abteilung Landwirtschaft ausgeübt; bei der Ausübung ihrer Aufgaben sind diese Beamten Amtspersonen. Die Zuständigkeit der Landesverwaltung beruht auf Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsbestimmung zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über Mindestbewirtschaftungseinheiten, Jagd und Fischerei, Land und Forstwirtschaft, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279.

Art. 10  10)

10)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 8.

Art. 11 (Maßnahmen für Trinkwasserleitungen)

(1) Für den Bau, die Sanierung und den Ausbau von Trinkwasserleitungen mit den entsprechenden Zusatzarbeiten zur Durchführung von Interventionsplänen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Zieles Nr. 5 b), wie es in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/1988, ersetzt durch Verordnung (EWG) Nr. 2081/1993, enthalten ist, kann die Landesverwaltung Zusatzbeiträge gewähren; der Begünstigte muß jedoch einen Anteil von wenigstens zehn Prozent der genehmigten Ausgabe tragen.

(2) Die Landesverwaltung kann auch die Auszahlung der Finanzierungen vorschießen, welche zu Lasten des Fonds der Europäischen Union und eventuell des Staatshaushaltes vorgesehen sind.

Art. 12 (Bestimmungen über den landestierärztlichen Dienst)

(1) Der Direktor des landestierärztlichen Dienstes nimmt weiterhin neben den Aufgaben laut Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, auch jene eines Abteilungsdirektors im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, wahr.11)

11)
Siehe Art. 21 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18:

Art. 21 (Personal des landestierärztlichen Dienstes)

(1) Der landestierärztliche Dienst wird innerhalb der Abteilung Landwirtschaft gemäß den Bestimmungen über die Führungsstruktur des Landes festgelegt.

(2) Der Direktor des landestierärztlichen Dienstes nimmt die Verwaltungsbefugnisse wahr, die laut den Bestimmungen des Landes über die Führungsstruktur in die Zuständigkeit des Abteilungsdirektors fallen, mit Ausnahme der Personalführung und jener, die anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.

(3) Für die Ausübung des landestierärztlichen Dienstes werden dem Land die Tierärzte des Landesgesundheitsdienstes zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt. Dieses Personal wird für die Dauer der entsprechenden Zurverfügungstellung außer Stellenplan geführt. Das zustehende Gehalt wird vom Landesgesundheitsdienst vorgestreckt und jährlich vom Land rückvergütet.

(4) Die Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des diesem Dienst vorstehenden Regierungsmitgliedes. Die Ernennung erfolgt gemäß den Bestimmungen über die Führungsstruktur des Landes auf Zeit. Die entsprechende Auswahl erfolgt aufgrund der mit Beschluß der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(5) Der Direktionsauftrag für den landestierärztlichen Dienst ergeht an beim Land bedienstete Tierärzte oder an Führungskräfte, die als Tierärzte dem Stellenplan des Landesgesundheitsdienstes angehören, wobei ein Dienstalter von jeweils nicht weniger als vier Jahren erforderlich ist, oder an mit dem Landesgesundheitsdienst konventionierte Tierärzte mit einer Berufserfahrung von wenigstens zehn Jahren.

(6) Die Besoldung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes wird bis zur Festlegung im Sinne der Bestimmungen des Landes über die Kollektivverhandlungen mit Beschluß der Landesregierung bestimmt. Sie richtet sich nach der Gesamtentlohnung des höchsten Ranges der Führungskräfte des tierärztlichen Dienstes beim Landesgesundheitsdienst, erhöht um bis zu zehn Prozent. Diese Besoldung wird durch die Zuweisung einer eigenen Funktionszulage gewährleistet.

(7) Die beim Land bediensteten Tierärzte werden an den Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd überstellt, außerhalb des Stellenplanes derselben geführt und dem Land gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt.

siehe auch Art. 10 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5:

Art. 10 (Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes)

(1) Zum ersten Auswahlverfahren für die Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes im Sinne des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, sind auch die Tierärzte mit einem Dienstalter von mindestens vier Jahren, die Obertierärzte und die leitenden Tierärzte der zweiten Leitungsebene des Sanitätsstellenplans der Tierärzte des Personals des Landesgesundheitsdienstes zugelassen.

Art. 13 (Viehaufzucht)  delibera sentenza

(1) Zur künstlichen Besamung, die im Gesetz vom 15. Jänner 1991, Nr. 30, über die Regelung der künstlichen Besamung in der Viehzucht, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 13. Jänner 1994, Nr. 172, geregelt ist, kann die Landesverwaltung die Mitarbeit der Tierzuchtorganisationen in Anspruch nehmen.

(2)12)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 349 del 16.07.1991 - Zootecnia - Disciplina della riproduzione animale (1. n. 30 / 1991) - Legge statale adottata in attuazione di direttive comunitarie - Qualificazione di tutte le disposizioni come norme fondamentali di riforma economica e sociale - Lesione della competenza provinciale
12)
Art. 13 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 2 des L.G.vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 14 (Vorschüsse und Anzahlungen)

(1) Den Körperschaften und Vereinigungen, welche für die Ausübung ihrer institutionellen Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen über die Landwirtschaft von der Landesverwaltung Beiträge oder Beihilfen beziehen, können Vorschüsse und Anzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von fünfzig Prozent der von der Landesverwaltung zugewiesenen Begünstigungen ausgezahlt werden. Der Restbetrag wird auch in Teilzahlungen gegen Vorlage von Unterlagen ausgezahlt, durch welche die vom Begünstigten getragenen Spesen nachgewiesen werden. Diese muß bis 31. März des darauffolgenden Jahres erfolgen, auf das sich der Beitrag bezieht.

(2) Wird die Tätigkeit, welche Gegenstand einer Vergünstigung ist, oder die Vorlage des Belegmaterials nicht innerhalb der von der Zuweisungsmaßnahme festgesetzten Frist ausgeführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, die bereits ausgezahlten Beträge mit Zinsen in Höhe des Diskontsatzes zurückzuzahlen.

(3) Die Rückzahlung muß innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung erfolgen; die Aufforderung wird durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt.

(4) Wird der Betrag nicht innerhalb der angegebenen Frist rückerstattet, wird er mit dem Verfahren laut gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, eingetrieben.13)

(5) Solange der geschuldete Betrag nicht vollständig zurückgezahlt ist, werden alle auf die Körperschaft oder die Vereinigung lautenden Vergünstigungen, die vom Land Südtirol gewährt wurden, ausgesetzt.

13)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 15 14)

14)
Ändert den Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.

Art. 16 15)

15)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 28.

Art. 17 16)

16)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. Juni 1980, Nr. 16.

Art. 18 17)

17)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 16. April 1985, Nr. 8.

Art. 19 18)

18)
Ändert den Art. 3 des L.G. vom 30. März 1988, Nr. 12.

Art. 20 19)

19)
Ändert den Art. 3 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13.

Art. 21 20)

20)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 6.

Art. 21/bis (Tierzucht)

(1) Die Anlage und Führung der Herdebücher und der Melderegister für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen und Kleintiere obliegt der Landesverwaltung, die sich dafür der Mitarbeit seitens der Organisationen der Viehwirtschaft, die auf Landesebene tätig sind, bedienen kann.

(2) Absatz 1 findet auch für die Leistungskontrollen bei den für die Tierzucht interessanten Arten und Rassen sowie für die Schätzung des Zuchtwerts von Zuchttieren Anwendung.

(3) Die Tierzucht wird im Land Südtirol unter Beachtung der im Sachbereich geltenden EU- und staatlichen Bestimmungen durch Durchführungsverordnung geregelt.

(4) Die Aufsicht über die Einhaltung der in Absatz 3 vorgesehenen Durchführungsverordnung obliegt dem Personal der Landesabteilung Landwirtschaft, welches damit betraut ist, sowie dem Personal der gebietsmäßig zuständigen amtstierärztlichen Dienste.

(5) Unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen wird im Falle der Verletzung der in der Durchführungsverordnung laut Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen die Geldbuße von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro verhängt.21)

21)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 22 (Aufhebung von geltenden Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 26. Juli 1978, Nr. 37, betreffend "Regelung der künstlichen Besamung im Bereich der Viehzucht" ist aufgehoben.

Art. 23-24 22)

22)
Omissis.
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