(1) Den Bediensteten der Sanitätseinheiten mit wenigstens acht Dienstjahren kann eine Anzahlung auf die Dienstprämie gewährt werden, die höchstens achtzig Prozent der Dienstprämie ausmacht, die zum Zeitpunkt des Antrages zustehen würde. Als Dienstjahre gelten sowohl die bei den Sanitätseinheiten geleisteten als auch solche, die bei anderen Arbeitgebern geleistet wurden und aufgrund von Rechtsvorschriften von den Sanitätseinheiten anerkannt worden sind.
(2) Die Anzahlung wird im Rahmen der Verfügbarkeit der im Haushalt bereitgestellten Mittel auf begründeten Antrag des Bediensteten mit Beschluß des zuständigen Organs der Sanitätseinheit, nach Einholung eines Gutachtens der Personalkommission, gewährt, sofern der Bedienstete eine dieser Ausgaben zu tragen hat:
- Ausgaben für Therapien oder andere Eingriffe, die von den zuständigen öffentlichen Einrichtungen als notwendig erachtet werden,
- Ausgaben für den Kauf, Bau oder Umbau der Erstwohnung für sich, seinen Ehepartner oder seine Kinder.
(3) Voraussetzung für die Auszahlung laut Absatz 1 ist, daß der Bedienstete eine, mit beglaubigter Unterschrift versehene, unwiderrufbare Vollmacht zur Einhebung der Dienstprämie abgibt, die vom zuständigen Fürsorgeinstitut geschuldet ist.
(4) Die Anzahlung wird von der Dienstprämie, die dem Bediensteten bei Dienstaustritt zusteht, abgezogen.
(5) Die Modalitäten für die Gewährung der Anzahlung der Dienstprämie werden auf Verwaltungszweigebene festgelegt.