(1) Zur Deckung der Ausgaben, die mit der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich des Grundstückserwerbs, der Planung, des Baus, der Erweiterung, des Umbaus und der außerordentlichen Instandhaltung von Schulgebäuden zusammenhängen und für welche die Gemeinden zuständig sind, können letztere aufgrund der Bestimmungen und im Rahmen des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, die vom Land für diesen Zweck bereitgestellten Mittel beanspruchen.
(2) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates für öffentlichen Unterricht können außerdem mit den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln im Rahmen der von der Landesregierung jährlich für diesen Zweck vorbehaltenen Bereitstellungen auch die Ausgaben für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen finanziert werden. Das Ausmaß des Beitrages darf jedoch auf keinen Fall höher als 90% der einzelnen anerkannten Ausgaben sein.
(3) Die Ausstattung der Kindergärten gemäß Absatz 2 kann zusätzlich zur Einrichtung auch Gerätschaften sowie Grundausstattung von Lern- und Spielmaterial enthalten. Die Finanzierung der Ausstattung der Landeskindergärten erfolgt ausschließlich über die Gemeinden, und dies betrifft auch jene Landeskindergärten, welche nicht von der Gemeinde selbst geführt werden oder sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Finanzierung der gleichgestellten Kindergärten hingegen erfolgt direkt durch die Landesverwaltung. Die Fördermittel für den Grundstückserwerb, die Planung, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung werden für alle Kindergärten, auch für die gleichgestellten Kindergärten, über das Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21, gewährt. 6)
(4) Die Führung eines Landeskindergartens durch ein anderes Rechtssubjekt setzt den Abschluss einer Vereinbarung mit der zuständigen Gemeinde voraus. Letztere regelt die Angelegenheiten hinsichtlich des Betriebes und jene betreffend die Finanzierung von Investitionen und laufenden Ausgaben. 7)
(5)8)