(1)43)
(2) Die laut Artikel 14 Absatz 2 von außen berufenen Führungskräfte, die Bedienstete von öffentlichen Körperschaften sind, deren Ordnung in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt oder ihr übertragen ist oder die der Aufsicht und Kontrolle des Landes unterworfen sind, können gemäß den geltenden Bestimmungen zum Land abgeordnet werden. Nach mindestens einem Jahr Dienst und aufgrund eines begründeten Antrages seitens des zuständigen Regierungsmitgliedes können sie in den Stellenplan des Landes eingestuft und in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter eingetragen werden.44)