(1)Mindestens drei Monate vor Ablauf des Direktionsauftrages des Amtsdirektors ist vom vorgesetzten Abteilungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betroffenen Direktor, nach Anhören des vorgesetzten Ressortdirektors und Regierungsmitgliedes, eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.
(2) Ist die Gesamtbeurteilung nicht zufrieden stellend, kann der Amtsdirektor innerhalb von 30 Tagen entsprechende Gegenäußerungen vorbringen.
(3) Die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung wird, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Direktors und nach Anhören der Prüfstelle, der Landesregierung unterbreitet, um zu entscheiden, ob der Führungsauftrag erneuert werden kann. Die mangelnde Erneuerung des Führungsauftrages hat, in der Regel, die Streichung aus dem Verzeichnis der Führungskräfteanwärter zur Folge.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Erneuerung des Führungsauftrages des Abteilungsdirektors, wobei die nicht zufrieden stellende Gesamtbeurteilung vom Ressortdirektor im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied vorgenommen wird. Das Regierungsmitglied unterbreitet daraufhin die Gesamtbeurteilung, unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Abteilungsdirektors, der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung kann dem Amtsdirektor oder Abteilungsdirektor auch vor Ablauf des Direktionsauftrages die Leitung eines anderen Amtes oder einer anderen Abteilung übertragen.40)