(1) Der Direktor haftet direkt für das Arbeitsergebnis der unterstellten Verwaltungseinheit und ist für die Durchführung der von der Landesregierung oder vom vorgesetzten Regierungsmitglied festgelegten Programme, Vorhaben und Richtlinien verantwortlich; er haftet auch für den korrekten Einsatz der Mittel.
(2) Der vorgesetzte Direktor bringt dem Abteilungs oder Amtsdirektor am Ende eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn festgelegten Zielvorgaben zur Kenntnis: außerdem kann er ihm jederzeit die unbefriedigende Bewältigung der Führungsaufgaben vorhalten.
(3) Im Falle einer negativen Bewertung kann der betroffene Direktor in der Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.
(4) Hält der vorgesetzte Direktor die Rechtfertigung für unzureichend, so leitet er die Unterlagen an die Prüfstelle weiter. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Falls die Landesregierung die negative Bewertung bestätigt, beschließt sie den Widerruf der Ernennung und die Streichung des Bediensteten aus dem Verzeichnis der Führungskräfteanwärter.37)
(5) Die Ernennung eines Ressortdirektors kann auch widerrufen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem vorgesetzten Regierungsmitglied nicht mehr besteht.
(6) Die Prüfstelle kann jährlich höchstens fünf Amtsdirektoren, welche von den jeweiligen Abteilungsdirektoren vorgeschlagen werden und sich hinsichtlich der Erfüllung der Führungsaufgaben besonders hervorgetan haben, das Attribut "ausgezeichnet" zuerkennen.38)
(7) Der Generaldirektor verfügt nach Feststellung der Voraussetzungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) die Eintragung in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter im Rahmen der Verfügbarkeit von freien Stellen im Abschnitt; dabei ist Beamten mit höherem Dienstalter in der Führungsposition der Vorrang einzuräumen.39)