(1) Für jeden Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektor ernennt die Landesregierung einen Stellvertreter, der den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und, falls die Direktion unbesetzt ist, die Leitung der Führungsstruktur bis zu deren ordnungsgemäßer Besetzung übernimmt.
(2) In der Regel wird mit der Vertretung des Ressortdirektors ein dem Ressort zugeordneter Abteilungsdirektor, mit der Vertretung des Abteilungsdirektors ein der Abteilung zugeordneter Amtsdirektor und mit der Vertretung des Amtsdirektors ein anderer Amtsdirektor der Abteilung oder ein dem Amt zugeteilter Bediensteter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, betraut.
(3)35)
(4) In Fällen besonderer Notwendigkeit ist die Landesregierung befugt, vorübergehend dem Ressortdirektor die Direktion einer dem Ressort zugeordneten Abteilung oder einem Abteilungsdirektor die Direktion einer anderen Abteilung oder eines Amtes oder einem Amtsdirektor die Direktion eines anderen Amtes der Abteilung zu übertragen.36)
(5) Ist eine Direktion unbesetzt oder deren Inhaber abwesend oder verhindert, so werden die entsprechenden Aufgaben, falls kein Stellvertreter ernannt wurde, vom unmittelbar Vorgesetzten wahrgenommen.