(1) Bediensteten, die ein politisches Mandat als Bürgermeister, als Assessor einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern oder als Präsident einer Bezirksgemeinschaft, eines gemeindeeigenen Betriebes oder einer Sanitätseinheit ausüben, darf ein Direktionsauftrag nicht erteilt werden.
(2) Falls eine Führungskraft ein politisches Mandat nach der Erteilung des Direktionsauftrages annimmt, werden ihre Aufgaben für die Dauer eines Jahres von ihrem Stellvertreter wahrgenommen, welchem auch die entsprechende Funktionszulage zusteht. Wird das Mandat nicht innerhalb eines Jahres zurückgelegt, beschließt die Landesregierung den Verfall der Ernennung.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß im Falle der Versetzung in den Wartestand oder der Abordnung zu einer anderen Körperschaft oder Anstalt.