In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 101)
Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Mai 1992, Nr. 19.
2)
Siehe auch Art. 13 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 16 (Eintragung in den Abschnitt A des Verzeichnisses)

(1) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungsanwärter werden jene Bediensteten eingetragen, die Planstelleninhaber sind, ein Doktorat besitzen und mindestens 4 Jahre in der Funktion eines Amtsdirektors bei der Landesverwaltung Dienst geleistet haben; für 2 aufeinanderfolgende Jahre dieses Dienstes muß die Prüfstelle laut Artikel 24 auf ausdrücklichen Vorschlag des zuständigen Abteilungsdirektors die Beurteilung "ausgezeichnet" erteilen, und zwar dafür, daß der Bedienstete sich in der Erfüllung der Zielvorgaben besonders hervorgetan hat.

(2) In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter wird auch der Bedienstete eingetragen, der Planstelleninhaber ist, ein Doktorat besitzt und mindestens fünf Jahre in der Funktion des Kabinettschefs des Landeshauptmanns Dienst geleistet hat.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt im Rahmen der im Abschnitt A verfügbaren Stellen; auf jeden Fall werden nicht mehr als fünf Bewerber im Jahr eingetragen, wobei die Dauer des Dienstes in leitender Funktion berücksichtigt wird.

(4)In den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfteanwärter werden außerdem jene Personen eingetragen, die in einem Auswahlverfahren, das nach einem entsprechenden Hinweis im Amtsblatt der Region durchgeführt wird, aus einem Dreiervorschlag der hierfür eingesetzten Auswahlkommission ausgewählt und zu Abteilungsdirektoren ernannt werden. 30)

(5)Der Hinweis enthält den Namen der zu besetzenden Abteilungsdirektion, die Frist für die Einreichung des Zulassungsantrags, die Modalitäten des Auswahlverfahrens, den erforderlichen Studientitel sowie die allenfalls erforderliche Berufsbefähigung und Berufserfahrung. Die Berufserfahrung muss für einen Planstelleninhaber der Autonomen Provinz Bozen auf einem mindestens vierjährigen effektiven Dienst als Amtdirektor beruhen und für einen Planstelleninhaber anderer öffentlicher Verwaltungen in einer analogen Führungsqualifikation bestehen. Zum Auswahlverfahren zugelassen sind zudem:

  1. Planstelleninhaber der Landesverwaltung mit einem Dienstalter von mindestens acht Jahren in der Funktion eines persönlichen Referenten eines Mitglieds der Landesregierung sowie
  2. Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, die die erforderlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Landesdienst erfüllen und das Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung beziehungsweise das Fachlaureatsdiplom oder den Titel Hochschulmaster ersten Grades in einer der im Hinweis spezifizierten Fachrichtungen besitzen sowie in einer mindestens achtjährigen effektiven Dienstzeit leitend in Sachbereichen tätig waren, die mit der institutionellen Tätigkeit der Landesverwaltung zusammenhängen. 30)

(6)Die entsprechende, vom Landeshauptmann eingesetzte Prüfungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern – höchstens fünf – zusammen, die Experten auf dem Gebiet sind, das Gegenstand der Auswahl ist, und zumindest die Funktion eines Abteilungsdirektors innehaben, falls sie der Verwaltung angehören.30)31)

(7)Die Kommission führt die Bewertung der am Auswahlverfahren beteiligten Personen entsprechend den im Hinweis enthaltenen Modalitäten und nach Überprüfung des beruflichen Curriculums durch. Zu Abteilungsdirektoren ernannte Kandidaten, die nicht aus der Landesverwaltung stammen, werden in den Landesstellenplan eingegliedert.32)

30)
Die Absätze 4, 5 und 6 des Art. 16 wurden so ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
31)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
32)
Art. 16 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
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