(1) Um den Einsatz der Führungskräfte bestmöglich zu gestalten, werden mit Durchführungsverordnung Kriterien und Modalitäten zur Gewährleistung der Mobilität dieses Personals zwischen den verschiedenen Führungsstrukturen des Landes und den von diesen abhängigen Körperschaften festgelegt, mit dem Ziel, die Führungs- und Berufskompetenz in neuen Bereichen zu nutzen, neue Kompetenzen dort dazu zu gewinnen sowie Flexibilität und innovative Initiativen zu fördern.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung für Führungskräfte in Spitzenpositionen, die an die Dauer des Mandates ihres Vorgesetzten gebunden sind, welcher Mitglied der Regierung oder eines wie auch immer genannten Regierungsorgans ist. 28)