In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 101)
Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Mai 1992, Nr. 19.
2)
Siehe auch Art. 13 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 14 (Ernennung der Direktoren)  delibera sentenza

(1)Die Landesregierung ernennt den Generalsekretär/die Generalsekretärin, den Generaldirektor/ die Generaldirektorin und die Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektoren/direktorinnen auf Zeit. 20)

(2) Die  Ernennung, ausgenommen jene zu Amtsdirektoren, kann im Rahmen von 30 Prozent der Abteilungen und ohne Beschränkung für die Ressorts auch zu Gunsten von nicht der Verwaltung angehörenden Personen erfolgen, die eine anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben, einen Hochschulabschluss besitzen und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst erfüllen. Der Direktionsauftrag für die Ressorts kann auch Amtsdirektoren erteilt werden, die für diesen Auftrag als besonders geeignet erachtet werden. Die Annahme des Auftrages hat den Verfall des bekleideten Direktionsauftrages zur Folge. Aufrecht bleibt die bereits bestehende Eintragung ins Verzeichnis der Führungskräfteanwärter.21)

(3)Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau für die Dauer von fünf Jahren ernannt, der Ressortdirektor/die Ressortdirektorin auf Vorschlag des vorgesetzten Landesregierungsmitgliedes, und zwar für dessen Amtsdauer, die Abteilungs- und Amtsdirektoren/direktorinnen auf Vorschlag des zuständigen Landesregierungsmitgliedes im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und nach Anhören des/der vorgesetzten Generalsekretärs/Generalsekretärin, General- oder Ressortdirektors/direktorin, und zwar für die Dauer von vier Jahren. 22)

(3/bis)  Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin wird auf Vorschlag des zuständigen Landesregierungsmitgliedes für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 23)

(4) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied schlägt für die Erteilung des Direktionsauftrages einen Bediensteten vor, der im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 15 vorgesehenen Verzeichnisses eingetragen ist. Die Auswahl der Amtsdirektoren ist auch innerhalb des Abschnittes A zulässig. Die Auswahl ist lediglich an den Besitz der beruflichen Voraussetzungen gebunden, welche mit Beschluß der Landesregierung für die einzelnen Organisationseinheiten festgelegt werden.

(5) Das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied veranlaßt die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 16 oder 17, falls es für die Erteilung des Direktionsauftrages keinen Vorschlag im Sinne der Absätze 2 und 4 dieses Artikels zu machen gedenkt und jedenfalls immer dann, wenn im entsprechenden Abschnitt des Verzeichnisses kein Anwärter mit den verlangten beruflichen Voraussetzungen aufscheint.

(6)Die Funktion des Vizegeneralsekretärs/der Vizegeneralsekretärin und jene des Vizegeneraldirektors/der Vizegeneraldirektorin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau bzw. des zuständigen Landesregierungsmitgliedes und nach Anhören des Generalsekretärs/der Generalsekretärin bzw. des Generaldirektors/der Generaldirektorin einem/einer Ressort- oder Abteilungsdirektor/direktorin übertragen. 24)

(7) Die Direktoren können wiederernannt werden.

[(8) Um eine bessere Koordinierung und eine Beschleunigung in der Verwaltung der Sachgebiete im Zuständigkeitsbereich eines Regierungsmitgliedes und der in diesen Sachgebieten an Hilfskörperschaften des Landes oder von diesem kontrollierten Gesellschaften übertragenen Aufgaben zu erreichen, ist die Häufung von Führungsaufträgen beim Land und bei diesen Körperschaften und Gesellschaften zulässig, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die Besetzung der jeweiligen Führungspositionen.] 25)26)

(9) Im Falle von Reorganisationsvorgängen und Zusammenlegungen von Strukturen der Landesverwaltung, von vom Land abhängigen Körperschaften und von kontrollierten Gesellschaften, die aufgrund der Zielsetzungen der staatlichen Gesetzgebung im Bereich der Überprüfung der öffentlichen Ausgaben vorgenommen wurden, ist die vorübergehende Häufung von Führungsaufträgen in Körperschaften zulässig, die von Reorganisationsprogrammen betroffen sind, die von der Landesregierung beschlossen wurden. Die Übertragung der oben genannten Aufträge erfolgt unter Einhaltung der staatlichen Bestimmungen im Bereich der Häufung und Unvereinbarkeit der Ämter. 27)

(10) Die zeitliche Begrenzung der Aufträge laut Absatz 9 fällt mit der zur Verwirklichung der Reorganisations- und Zusammenlegungsmaßnahmen benötigten Zeit zusammen und darf jedenfalls drei Jahre nicht überschreiten. 27)

(11) Das Verbot der Häufung von Vergütungen für verschiedene Aufträge an dieselbe Person bleibt jedenfalls bestehen.27)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
massimeBeschluss Nr. 3384 vom 18.09.2000 - Bestimmung der beruflichen Voraussetzungen für die Ernennung der Direktoren der einzelnen Führungsstrukturen des Landes und Widerruf (abgeändert mit Beschluss Nr. 3359 vom 23.09.2002)
20)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
21)
Art. 14 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und schließlich so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7.
22)
Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
23)
Art. 14 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 4 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
24)
Art. 14 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 5 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
25)
Art. 14 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
26)
Art. 14 Absatz 8, so wie er mit Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, eingeführt worden war, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.
27)
Die Absätze 9, 10 und 11 wurden hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.
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