(1)Der Ressortdirektor stellt die direkte Verbindung zwischen dem vorgesetzten Regierungsmitglied und den zugeordneten Abteilungen dar und sorgt dafür, dass die Richtlinien und Entscheidungen der Landesregierung und des vorgesetzten Regierungsmitgliedes zeit- und fachgerecht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung und mit entsprechender Begründung, dem Ressortdirektor die damit zusammenhängenden Aufgaben übertragen, die laut vorliegendem Gesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind. 11)
(2) Der Ressortdirektor ist dem vorgesetzten Regierungsmitglied in allen Belangen behilflich, insbesondere bei der Festlegung der Zielvorgaben, bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen sowie bei deren Untergliederung in Bereichsvorhaben, bei der Finanzplanung und bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse.
(3) Der Ressortdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte der Direktoren jener Abteilungen, die dem Ressort zugeordnet sind. Er nimmt diesen gegenüber Impuls-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen wahr. Er verfügt im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied und nach Anhören des Bediensteten und der betroffenen Abteilungsdirektoren sowie unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die Zuweisung und Versetzung von Bediensteten zwischen den einzelnen Abteilungen des Ressorts.
(4)Hat der dem Bildungsressort vorgesetzte Direktor nicht die Funktionen als Hauptschulamtsleiter oder als Schulamtsleiter inne, so übt er die von Artikel 10 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Satz und Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, vorgesehenen Befugnisse nicht aus.12)
(5)Der Ressortdirektor, der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter können zur Erledigung ihrer Amtsobliegenheiten Schulinspektoren und Bereichskoordinatoren heranziehen.13)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
Art. 6 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.