(1)Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt. Er/sie
(2) Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneralsekretär/die Vizegeneralsekretärin vertreten. 8)