(1)Die Führungsstruktur der Landesverwaltung gliedert sich in
- Generalsekretariat,
- Generaldirektion,
- Ressorts,
- nicht mehr als 25 Abteilungen,
- nicht mehr als 160 Ämter.
(2) Für besonders komplexe Bereiche können im Rahmen der einzelnen Ressorts oder Abteilungen eigene Funktionsbereiche geschaffen und vorwiegend mit bereits im Dienst stehenden Führungskräften besetzt werden.
(3) Den Führungsstrukturen ist das Führungspersonal vorgesetzt, das den entsprechenden Führungspositionen entspricht.
(4) Die spezifische Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Bereiche sowie die Richtlinien für die entsprechende in den Kollektivverträgen vorgesehene Entlohnung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(5) Zwecks Rationalisierung der Führungsstruktur des Landes und der wie auch immer benannten Hilfskörperschaften und Betriebe des Landes sowie um die Klarheit und Transparenz der Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinne zu gewährleisten, können mit Durchführungsverordnung die Hilfskörperschaften, die Betriebe, die Agenturen, die Stiftungen und die verschiedenen Einrichtungen, die auf Grund der Zuständigkeiten des Landes errichtet wurden, abgeschafft, zusammengelegt und reorganisiert werden. In diesem Zusammenhang können die Führungsstrukturen und das Personalkontingent des Landes im notwendigen Ausmaß angepasst werden.6)
(6) Die den Abteilungen und Ämtern vorgesetzten Führungskräfte sind befugt, den Erlass von Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, den Bereichsdirektoren/Bereichsdirektorinnen und Koordinatoren/Koordinatorinnen von Diensten zu übertragen.7)