(1) Der Generaldirektor und die Ressortdirektoren bedienen sich bei der Ausübung ihrer Funktion einer eigenen Stabstelle; diese wird mit Bediensteten errichtet, die - auch vorübergehend - aus Abteilungen des Ressorts abgestellt werden. Der Stabstelle des Hauptschulamtsleiters beziehungsweise der Schulamtsleiter gehören auch die Inspektoren für die jeweiligen Schulen an.
(2) Die Stabstelle hat die Aufgabe: