Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Oktober 1991, Nr. 45.
(1) Solange mit Landesgesetz keine andere Regelung erfolgt, wird das Landeskleinkinderheim, soweit dies den verwaltungsmäßigen und organisatorischen Teil betrifft, vom Bediensteten geführt, dem mit Beschluß der Landesregierung die Koordinierungsaufgaben in der Führung des Heimes übertragen sind.
(2) Dem Leiter des Heimes steht, zusätzlich zur Besoldung laut Besoldungsstufe, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine monatliche Vergütung zu, die dem Höchstmausmaß der Zulage entspricht, wie sie für die Leiter von Einrichtungen der Sozialzentren vorgesehen ist.