In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 41)
Änderung des Landesraumordnungsgesetzes

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

I. ABSCHNITT

Art. 1-242)

2)

Aufgehoben durch Art. 134 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.

II. ABSCHNITT

Art. 25 (Nachträgliche Erteilung der Konzession für widerrechtlich errichtete Bauten)  delibera sentenza

(1) Die Konzession kann auf Antrag nachträglich den Eigentümern von solchen Gebäuden oder anderen Bauwerken erteilt werden, die vor dem 1. Oktober 1983 fertiggestellt und

  1. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Baubewilligung oder Baukonzession oder von diesen abweichend errichtet wurden,
  2. auf Grund einer Baubewilligung oder Baukonzession errichtet worden sind, die für nichtig erklärt, verfallen oder aus einem anderen Grund unwirksam geworden ist oder hinsichtlich welcher ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Nichtig- oder Verfallserklärung behängt.

(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes gelten jene Gebäude als fertiggestellt, bei denen der Rohbau überdacht ist, oder die soweit vollendet sind, daß sie genützt werden können, falls es sich um Innenarbeiten bei bereits bestehenden Gebäuden oder Bauten handelt, die nicht Wohnzwecken dienen.

(3) Wer im Sinne des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1(Baurechtsreform), berechtigt ist, die Baukonzession zu beantragen, sowie - unbeschadet des Rückgriffrechts gegenüber dem Eigentümer - jede andere Person, die an der nachträglichen Erlangung der Konzession interessiert ist, sind befugt, den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession zu stellen und die damit verbundenen Schritte zu unternehmen.

(4) Für Bauten, die vor dem 1. September 1967 fertiggestellt wurden und für die im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, und von Artikel 24 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 8, sowie im Sinne der Gemeindebauordnungen die Baubewilligung vorgeschrieben war, können die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Personen nachträglich die Konzession erhalten, wenn sie als Bußgeld den in Artikel 28 festgelegten Betrag entrichten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 29.08.2000 - Abuso edilizio - ordinanza di demolizione - diventa inefficace a seguito di domanda di condono - sanatoria - opere realizzate in zona di rispetto autostradale - condizione

Art. 26 (Bauwerke auf Flächen, die Bindungen unterworfen sind)  delibera sentenza

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 und des Artikels 27, beschränkt auf die Bauwerke, für die keine nachträgliche Konzession erteilt werden kann, kann die Baukonzession für Bauwerke auf Flächen, die Beschränkungen unterworfen sind (einschließlich der Flächen in National- oder Landesnaturparken), nur dann nachträglich erteilt werden, wenn die mit der Aufsicht über die Einhaltung der Beschränkung betraute Behörde ein positives Gutachten dazu abgibt. Wird dieses Gutachten von den oben erwähnten Behörden nicht innerhalb von 180 Tagen nach Vorlage des Antrages abgegeben, so gilt dies als negatives Gutachten. Für die Landschaftsschutzbindungen kommt das Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung zur Anwendung. In jenen Fällen, in denen der Rekurs an den Landesausschuß vorgesehen ist, gilt der Rekurs als angenommen, wenn der Landesausschuß nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Termine entscheidet.

(2) Unter Beachtung der unten erwähnten Bedingungen kann nur für jene Bauwerke nachträglich eine Baukonzession erteilt werden, die auf Flächen stehen, welche nach der Bauausführung Beschränkungen unterworfen wurden und

  1. in Widerspruch zu den Bauvorschriften stehen, welche die Zweckbestimmung als öffentliche Bauten oder öffentliche Flächen vorsehen,
  2. in Widerspruch zu Artikel 46 des Landesraumordnungsgesetzes stehen.

(3) Falls die Bedingungen der vorhergehenden Buchstaben nicht erfüllt sind, ist Artikel 27 anzuwenden.

(4) Bei Bauwerken, die von Dritten auf Liegenschaften des Staates oder anderer öffentlicher Gebietskörperschaften ohne Rechtstitel, der zur Nutzung der Flächen berechtigt, erstellt wurden, hängt die nachträgliche Erteilung der Konzession auch von der Bereitschaft der Körperschaft, die Eigentümer dieser Liegenschaft ist, ab, die Nutzung des Bodens, auf dem das Bauwerk steht, gegen Bezahlung zu den von den einschlägigen Staats- oder Landesgesetzen festgesetzten Bedingungen zu erlauben.

(5) Bei Bauwerken, die auf den in Artikel 21 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, erwähnten Flächen stehen, kann die Konzession nur dann nachträglich erteilt werden, wenn die Flächen gegen Zahlung des Preises erworben werden, der vom Landesschätzungsamt unter Berücksichtigung des Vorteiles, der durch die Einbeziehung der Flächen erwächst, festgesetzt wird.

(6) Auf Bauwerke, für die im Sinne dieses Artikels die Konzession nicht nachträglich erteilt werden kann, sind die im I. Abschnitt vorgesehenen Strafen anzuwenden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 29.08.2000 - Abuso edilizio - ordinanza di demolizione - diventa inefficace a seguito di domanda di condono - sanatoria - opere realizzate in zona di rispetto autostradale - condizione

Art. 27 (Bauwerke, für welche die Konzession nicht nachträglich erteilt werden kann)  delibera sentenza

(1) Für die in Artikel 25 angeführten Bauwerke kann die Konzession nicht nachträglich erteilt werden, wenn sie in Widerspruch zu folgenden Beschränkungen stehen, sofern diese ein Bauverbot mit sich bringen und vor der Bauausführung auferlegt wurden:

  1. Beschränkungen, die von Staats- und Landesgesetzen sowie von den urbanistischen Leitplänen wegen geschichtlicher, künstlerischer, architektonischer und archäologischer Bedeutung, für den Landschafts-, Umwelt- oder Gewässerschutz auferlegt wurden,
  2. Beschränkungen, die von Staats- und Landesgesetzen zum Schutz der See- und Flußufer auferlegt wurden,
  3. Beschränkungen, die für Zwecke der Verteidigung und der inneren Sicherheit auferlegt wurden,
  4. jede weitere Beschränkung, die ein Bauverbot für die Fläche mit sich bringt.

(2) Keine Konzession kann nachträglich für Bauwerke erteilt werden, die im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grün und in einem Wald errichtet wurden und mit dem Umweltschutz, wie er in Artikel 42 des Landesraumordnungsgesetzes geregelt ist, unvereinbar sind. Die Konzession kann nachträglich für Bauwerke im landwirtschaftlichen Grün erteilt werden, die

  1. innerhalb bereits bestehender Gebäude errichtet oder diesen an- oder aufgebaut wurden und nicht mehr als 60 m² begehbare Nutzfläche haben oder 20% der Liegenschaft nicht überschreiten,
  2. unterirdisch sind und dem Hauptgebäude außer Boden dienen,
  3. keine Erhöhung des umbauten Raumes oder der begehbaren Nutzfläche mit sich bringen; die Zweckbestimmung muß jedoch unverändert bleiben,

(3) Keine Konzession kann nachträglich für Bauwerke erteilt werden, die in oder an Gebäuden oder auf Liegenschaften errichtet wurden, auf welche das Gesetz vom 1. Juni 1939, Nr. 1089(Schutz der künstlerisch und geschichtlich wertvollen Sachen) - das Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26, verweist darauf - anzuwenden ist, und die mit diesem Schutz unvereinbar sind,

(4) Auf Bauwerke, für welche die Konzession im Sinne dieses Artikels nicht nachträglich erteilt werden kann, sind die im I. Abschnitt vorgesehenen Strafen anzuwenden.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 209 del 07.06.2010 - Disposizioni di “interpretazione autentica" che prevedono l'estensione della possibilità di una concessione edilizia in sanatoria - illegittimità nonostante la successiva abrogazione - tempus regit actum
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 29.08.2000 - Abuso edilizio - ordinanza di demolizione - diventa inefficace a seguito di domanda di condono - sanatoria - opere realizzate in zona di rispetto autostradale - condizione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 13 vom 07.02.1996 - Baugenehmigung - Sanierungsverbot für widerrechtlich errichtete Bauwerke in landwirtschaftlichem Grün

Art. 28 (Höhe der Geldbuße)

(1) Die in Artikel 25 Absätze 1 und 3 erwähnten Personen haben - unbeschadet des Artikels 31 - das Recht, nachträglich die Konzession für widerrechtlich errichtete Bauten zu erhalten, sofern sie an den Staat als Geldbuße einen Betrag entrichten, der nach den Vorschriften der beiliegenden Tabelle für den widerrechtlich errichteten Teil je nach Bauvergehen und nach dem Zeitraum, in dem der widerrechtlich errichtete Teil fertiggestellt wurde, festgelegt wird.

(2) Unbeschadet der in Absatz 5 erwähnten Fälle ist der als Geldbuße laut beiliegender Tabelle geschuldete Betrag mit 1,2, mit 2 oder mit 3 zu multiplizieren, und zwar je nachdem, ob die widerrechtlich errichteten Bauwerke eine Gesamtfläche über 400, 800 oder 1200 m² aufweisen.

(3) Hat die Person, welche nachträglich die Konzession beantragt, das widerrechtlich errichtete Bauwerk nur errichtet oder gekauft, um es als Erstwohnung zu benützen, und hat sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dort ihren Wohnsitz, so wird die Geldbuße um ein Drittel herabgesetzt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Wohnung, die als Erstwohnung benützt werden soll, zwar im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 fertiggestellt, aber noch nicht bewohnbar ist. Sie wird hingegen nicht auf Luxuswohnungen im Sinne des Ministerialdekretes vom 2. August 1969 (Gesetzesanzeiger Nr. 218 vom 27. August 1969) und auf Wohnungen angewandt, die im Kataster unter der Kategorie A/1 aufscheinen. Die Herabsetzung der Geldbuße gilt nur für die ersten 150 m²,

(4) Wer die Voraussetzungen laut vorhergehendem Absatz hat und im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung (Baurechtsreform) mit der Gemeinde eine Vereinbarung trifft oder eine einseitige Verpflichtungserklärung unterzeichnet, hat 50% der im Sinne von Absatz 3 berechneten Geldbuße zu entrichten.

(5) In den folgenden Fällen werden die in der beiliegenden Tabelle angegebenen Beträge um 50% herabgesetzt und die Geldbuße folgendermaßen berechnet:

  1. sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn es sich bei den widerrechtlich errichteten Bauwerken um Gebäude oder Anlagen handelt, die für Gewerbe, Industrie oder Handwerk bestimmt sind und eine überbaute Gesamtfläche von weniger als 3000 m² aufweisen; der Betrag wird hingegen mit 1,5 multipliziert, wenn die überbaute Gesamtfläche mehr als 6000 m² beträgt,
  2. sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn es sich bei den widerrechtlich errichteten Bauwerken um Gebäude handelt, die für Handelszwecke bestimmt sind und eine Gesamtfläche von weniger als 50 m² oder die gesetzlich festgelegte Mindestfläche aufweisen; der Betrag wird hingegen mit 1,5 oder mit 2 multipliziert, falls die angegebene Fläche mehr als 500 m² bzw. mehr als 1500 m² beträgt,
  3. sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn das widerrechtlich errichtete Bauwerk für die Religions- oder Kultausübung, für kulturelle Zwecke, für das Gesundheitswesen oder für den Sport bestimmt ist,
  4. sie wird um ein Drittel herabgesetzt, wenn das widerrechtlich errichtete Bauwerk für den Fremdenverkehr, das Beherbergungswesen oder den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt ist und eine gesamte Nutzfläche von höchstens 500 m² aufweist; der Betrag wird hingegen mit 1,5 multipliziert, wenn diese Fläche mehr als 800 m² beträgt,
  5. sie wird um 50% herabgesetzt, wenn das widerrechtlich errichtete Bauwerk im landwirtschaftlichen Grün zur Bewirtschaftung des Grundes und für die Produktionstätigkeit des Bauern oder des landwirtschaftlichen Unternehmers dient.

Art. 29 (Verfahren für die nachträgliche Erteilung der Konzession)

(1) Der Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession muß bei der zuständigen Gemeinde innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Dem Antrag ist der Nachweis darüber beizulegen, daß die gesamte auf Grund der beiliegenden Tabelle errechnete Geldbuße oder ein Drittel der Geldbuße als erste Rate gezahlt worden sind.

(2) Wurden Gebäude oder andere Bauwerke innerhalb 1. Oktober 1983 fertiggestellt, und wird die entsprechende Bewilligung oder Konzession nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für nichtig, verfallen, oder unwirksam erklärt, so ist der Antrag auf die nachträgliche Erteilung der Konzession innerhalb von 120 Tagen ab Zustellung oder Mitteilung des diesbezüglichen Bescheides an den Betroffenen einzureichen.

(3) Dem Antrag sind beizulegen

  1. eine Beschreibung der Bauwerke, für welche die Konzession nachträglich beantragt wird,
  2. eine Erklärung, aus der der Baufortschritt hervorgeht und die mit Fotos belegt ist; wenn das Bauwerk 450 m³ überschreitet, müssen zusätzlich innerhalb der für die Zahlung der zweiten Rate der Geldbuße festgesetzten Frist ein beeidigtes Gutachten über den Umfang der Bauarbeiten und über den Baufortschritt und eine Bescheinigung über die statische Eignung des Bauwerkes eingereicht werden, die von einem zur Berufsausübung befähigten Techniker ausgearbeitet wurde,
  3. in dem von Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Fall eine nicht mehr als drei Monate alte Wohnsitzbescheinigung und in den von Artikel 30 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Fällen eine Abschrift der Einkommenssteuererklärung,
  4. in den von Art 28 Absatz 5 vorgesehenen Fällen eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung über die Eintragung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, aus der hervorgeht, daß der Sitz des Unternehmens in den Räumen ist, für welche die Konzession nachträglich beantragt wird,
  5. den Nachweis darüber, daß die für die Katastereintragung erforderlichen Unterlagen beim Katasteramt eingereicht worden sind.

(4) Was die unter Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Bescheinigung angeht, ist bis zum Erlaß einer Durchführungsverordnung auf Landesebene das Ministerialdekret von 15. Mai 1985 anzuwenden.

(5) Falls das Bauwerk statisch nicht einwandfrei ist, muß weiters ein von einem Freiberufler ausgearbeiteter Plan für die statische Anpassung vorgelegt werden. In diesem Fall muß die unter Absatz 3 Buchstabe b) erwähnte Bescheinigung nach Abschluß der Bauarbeiten zur statischen Anpassung vorgelegt werden.

(6) Der Antragsteller hat innerhalb von 120 Tagen nach Vorlage des Antrages die allfällig noch ausstehenden Unterlagen nachzureichen und die zweite Rate der Geldbuße zu zahlen, die einem Drittel der Gesamtsumme entspricht und pro Jahr um 10% erhöht wird. Die dritte und letzte Rate, die um 10% erhöht wird, ist innerhalb der darauffolgenden 60 Tage zu zahlen.

(7) Wurden Gebäude und andere Bauwerke gemäß Artikel 25 Absatz 1 in Gebieten errichtet, für welche eine Grundstücksteilung laut Artikel 36 des Landesraumordnungsgesetzes vorgeschrieben wäre, so ist die Zahlung der Geldbuße gemäß Artikel 25 nicht Rechtstitel für die nachträgliche Erteilung der Baukonzession; diese kann nur dann erteilt werden, wenn sich der Betroffene bei Abschluß der Vereinbarung verpflichtet, den jeweiligen Anteil der Kosten für die Erschließung des gesamten Gebietes zu übernehmen.

(8) Nach 120 Tagen nach Vorlage des Antrages und auf jeden Fall nach Zahlung der zweiten Rate der Geldbuße kann der Antragsteller auf eigene Verantwortung die in Artikel 25 erwähnten Bauwerke fertigstellen, sofern sie nicht unter die in Artikel 27 aufgezählten fallen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller die Gemeinde zu verständigen und ein beeidigtes Gutachten oder andere offiziell datierte Unterlagen über den Baufortschritt beizulegen; die Bauarbeiten dürfen frühestens 30 Tage nach dieser Verständigung wiederaufgenommen werden. Wurden die erste und zweite Rate gezahlt und eine Bankbürgschaft für den Restbetrag erbracht, so sind die Kreditanstalten befugt, Grund- und Baudarlehen zu gewähren. Die Arbeiten zur Fertigstellung der in Artikel 26 erwähnten Bauwerke dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn die Gutachten der zuständigen Verwaltungen vorliegen. Die Arbeiten zur Fertigstellung der in Artikel 26 Absatz 4 erwähnten Bauten können erst dann durchgeführt werden, wenn die Körperschaft oder Anstalt, die Eigentümerin des Grundes ist, ihre Bereitschaft erklärt, die Nutzung des Grundes zuzulassen.

(9) Nachdem er den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession überprüft und die nötigen Erhebungen gemacht hat, kann der Bürgermeister den Antragsteller auffordern, weitere Unterlagen vorzulegen; anschließend hat er endgültig die Höhe der Geldbuße festzulegen und - unbeschadet des Artikels 31 - die Konzession zu erteilen, sofern der Antragsteller die Bestätigung über die Zahlung des Restbetrages an die Staatskasse vorlegt.

(10) Die Verweigerung der Konzession ist dem Antragsteller zuzustellen.

(11) Im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, ist für sämtliche Streitfälle in bezug auf die Geldbuße die Autonome Sektion des regionalen Verwaltungsgerichtshofes zuständig; diese kann die in Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, erwähnten Beweismittel zulassen.

(12) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 1 gilt das Gesuch nach Ablauf der Fallfrist von 24 Monaten ab Einreichung als angenommen, wenn der Antragsteller alle eventuell geschuldeten Restbeträge zahlt; diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel 27 erwähnten Fälle.

(13) In den von Artikel 26 vorgesehenen Fällen läuft die in Absatz 12 vorgesehene Frist ab Ausstellung des in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Gutachtens,

(14) Nach Ausstellung der Konzession wird auch die Bewohnbarkeitserklärung ausgestellt, sofern die entsprechenden Bauwerke nicht zu den Vorschriften über die statische Sicherheit und über die Brand- und Unfallverhütung in Widerspruch stehen; von den Voraussetzungen, die mit Verordnung vorgeschrieben sind, wird dabei abgesehen.

Art. 30 (Ratenzahlung)

(1) In dem von Artikel 28 Absätze 3 und 4 erwähnten Fall können Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einkommen haben, auf Grund dessen sie Anspruch auf die Zuweisung einer Wohnung des geförderten Wohnbaus in Miete hätten, bei Einreichen des Antrages die erste Rate in Höhe eines Sechzehntels der nach den oben erwähnten Absätzen errechneten Geldbuße zahlen; die Antragsteller haben dem Antrag die Einkommenssteuererklärung aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beizulegen. Der restliche Teil der provisorisch festgelegten Geldbuße wird auf höchstens fünfzehn gleich hohe vierteljährliche Raten aufgeteilt.

(2) In dem von Artikel 28 Absätze 3 und 4 erwähnten Fall können Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einkommen haben, auf Grund dessen sie Anspruch auf ein Wohnbaudarlehen hätten, die erste Rate in Höhe eines Achtels der nach den oben erwähnten Absätzen errechneten Geldbuße zahlen. Der restliche Teil der Geldbuße wird auf höchstens sieben gleich hohe vierteljährliche Raten aufgeteilt.

(3) Wer Anspruch auf die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Vergünstigungen hat, hat für alle Raten außer der ersten jährlich 10% Zinsen zu zahlen.

(4) Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Raten dürfen keinesfalls weniger als 150.000 Lire betragen.

(5) Im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, hat die Gemeinde das Verzeichnis der Anspruchsberechtigten dem Finanzministerium weiterzuleiten, und zwar zur Eintragung in die Kategorien, wie sie von den einschlägigen Dekreten über die Richtlinien zur Durchführung von allgemeinen Steuerüberprüfungen vorgesehen sind.

Art. 31 (Konzessionsgebühren)

(1) Die Zahlung der Geldbuße enthebt die in Artikel 25 Absätze 1 und 3 erwähnten Personen nicht der Pflicht, den Gemeinden für alle widerrechtlich errichteten Bauwerke den Beitrag zu entrichten, der für die Ausstellung der Konzession nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, (Baurechtsreform), zu zahlen ist; eine Ausnahme bilden jene Bauwerke, die im Artikel 8 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, erwähnt werden und zum Zeitpunkt der Ausführung mit den Bauvorschriften im Einklang standen.

(2) Für die nach dem ersten September 1967 errichteten Bauwerke ist der Erschließungsbeitrag in dem Ausmaß geschuldet, wie er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gemeinde festgesetzt ist.

(3) Für die nach dem 30. Jänner 1977 errichteten Bauwerke ist außerdem die nach den Baukosten bemessene Abgabe im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung, zu bezahlen, und zwar wird der Prozentsatz angewendet, der zum Zeitpunkt des Baubeginnes der rechtswidrigen Bauwerke geschuldet war; dieser wird auf die Baukosten bezogen, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten.

Art. 32 (Rechtswirkungen der Zahlung der Geldbuße und der nachträglich erteilten Konzession)

(1) Durch die Vorlage des Antrages laut Artikel 25 innerhalb der vorgeschriebenen Fallfrist werden das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren vorläufig eingestellt, sofern dem Antrag eine Bestätigung über die Zahlung des in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Betrages beiliegt.

(2) Durch die Zahlung der gesamten Geldbuße erlöschen die in den folgenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Vergehen:

  1. Artikel 41 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, in geltender Fassung,
  2. Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, geändert durch Artikel 21 dieses Gesetzes,
  3. Artikel 221 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über das Gesundheitswesen, genehmigt mit kgl. Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265,
  4. Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 5. November 1971, Nr. 1086(Bestimmungen über Bauten aus armiertem Kiesbeton und über Metallbauten).

(3) Wurde der Antragsteller wegen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Vergehen bereits endgültig verurteilt, so ist die Zahlung der Geldbuße im Strafregister anzumerken. In diesem Fall wird das Urteil in Hinsicht auf einen allfälligen Rückfall und auf die Strafaussetzung zur Bewährung nicht berücksichtigt.

(4) Wurde die Konzession nachträglich erteilt, so werden die Verwaltungsstrafen - einschließlich der Geldstrafen und der Strafgebühren, die für die Übertretung der Rechtsvorschriften über die Steuer auf Einkommen aus widerrechtlich errichteten Gebäuden vorgesehen sind - nicht angewandt, sofern alle Geldbußen gezahlt worden sind. Der Bürgermeister hat eine Abschrift der nachträglich erteilten Konzession dem Bezirkssteueramt weiterzuleiten.

(5) Personen laut Artikel 3, die nicht Eigentümer des widerrechtlich errichteten Bauwerkes sind und den in diesem Artikel und in Artikel 33 vorgesehenen Strafnachlaß anstreben, haben an die Gemeinde nach dem in Artikel 29 aufgezeigten Verfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(6) Die Geldbuße beträgt 30% der vom Eigentümer laut Artikel 28 zu zahlenden Geldbuße.

(7) Es sind die in den Artikeln 29 und 30 aufgezeigten Verfahren anzuwenden.

Art. 33 (Rechtswirkungen der Verweigerung der Konzession)

(1) Kann die Konzession für die Bauwerke nicht nachträglich erteilt werden, so erlöschen die in Artikel 32 vorgesehenen mit Geldbuße bedrohten Vergehen durch die Zahlung der Geldbuße. Sieht die Verwaltungsstrafe eine Geldbuße vor, so wird diese auf den Betrag der bereits gezahlten Geldbuße reduziert, sofern der Betroffene auf die Rückerstattung derselben verzichtet.

Art. 34 (Fehlen des Antrages)

(1) Wird für Bauwerke, die widerrechtlich vollständig abweichend von der Baubewilligung oder -konzession oder ohne eine solche errichtet worden sind, kein Antrag laut Artikel 25 innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht, oder ist wegen Fehlens wesentlicher Angaben oder wegen falscher Angaben anzunehmen, daß der Antrag bewußt falsch gestellt wurde, so sind die im I. Abschnitt angeführten Strafen anzuwenden. Diese Strafen sind auch dann anzuwenden, wenn der Antrag zwar gestellt, die Geldbuße aber nicht gezahlt wurde.3)

(2) Im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die dingliche Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen zum Gegenstand haben, nichtig und dürfen nicht beurkundet werden, wenn der Verkäufer in der entsprechenden Urkunde nicht die Angaben zur Baubewilligung oder -konzession oder zur nachträglich erteilten Konzession laut Artikel 25 macht oder wenn der Urkunde nicht eine beglaubigte Kopie des entsprechenden Antrages mit dem Nachweis über die Einzahlung der ersten zwei Raten der Geldbuße laut Artikel 29 Absatz 6 beigelegt wird; diese Bestimmung gilt nicht für Rechtsgeschäfte, mit denen Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten begründet, geändert oder gelöscht werden. Für Bauwerke, mit deren Bau vor dem 1. September 1967 begonnen wurde, kann anstelle der Angaben über die Baubewilligung eine Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt beigelegt werden, die vom Eigentümer oder von einer anderen berechtigten Person im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben wird und aus der hervorgeht, daß mit dem Bau vor dem 1. September 1967 begonnen wurde. Diese Erklärung kann in der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Urkunde oder in einer dieser beigelegten Urkunde gemacht werden.

(3) Ist das Fehlen der Angaben oder Unterlagen, die in der Urkunde gemacht oder dieser beigelegt werden müssen, nicht darauf zurückzuführen, daß

  1. keine Baubewilligung oder -konzession vorhanden ist,
  2. der Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession bei Abschluß des Rechtsgeschäftes noch nicht gestellt worden ist oder
  3. mit dem Bau erst nach dem 1. September 1967 begonnen wurde,

so kann im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, - auch nur von einer Partei - eine weitere Urkunde abgefaßt werden, welche dieselbe Form wie die vorhergehende hat und in der die fehlenden Angaben gemacht werden oder der die Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt oder die Kopie des Antrages laut vorgehendem Absatz beiliegt.

(4) In jedem Fall sind Artikel 13 Satz 4 und Artikel 22 Absatz 1 anzuwenden.

(5) Die in Absatz 2 erwähnte Nichtigkeit gilt nicht für Übereignungen auf Grund von Zwangsvollstreckungen, Verfahren zur außerordentlichen Verwaltung und Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg.

(6) Falls für die Liegenschaft laut II. Abschnitt nachträglich eine Konzession erteilt werden könnte, kann der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 29 innerhalb des in Absatz eins desselben Artikels vorgesehenen Termins den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession einreichen.

3)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 16 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.

Art. 35 (Strafvollziehung zur Ermöglichung des Handels mit Liegenschaften)

(1) Was den Handel mit Liegenschaften im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, betrifft, können Rechtsgeschäfte, die dingliche Rechte an Liegenschaften zum Gegenstand haben, mit deren Bau nach dem 1. September 1967 begonnen wurde, abgeschlossen werden, sofern eine von der zuständigen Behörde erlassene Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß alle Vorschriften der Strafmaßnahmen befolgt wurden (und zwar im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150- geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765-, wenn es sich um Bauwerke handelt, die ohne Baubewilligung oder auf Grund einer für nichtig erklärten Baubewilligung errichtet wurden, und im Sinne von Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10). In der Urkunde sind die wichtigsten Angaben zu den beigelegten Unterlagen zu machen; in jedem Fall sind die beiden letzten Sätze des Artikels 13 und Artikels 22 Absatz 1 anzuwenden.

(2) Die Zahlung der Geldbuße hat die in Artikel 29 letzter Absatz vorgesehenen Rechtswirkungen.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen ab Antrag auszustellen; verstreicht diese Frist erfolglos, kann die Bescheinigung durch eine Erklärung des Verkäufers ersetzt werden, aus der hervorgeht, daß die Vorschriften der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen befolgt wurden; der Urkunde ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Antrages auf Ausstellung der Bescheinigung beizulegen.

(4) Die oben angeführten Bestimmungen sind nicht auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, mit denen Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten begründet, geändert oder gelöscht werden.

Art. 36 (Anhängige Verfahren)

(1) Die Konzession kann auch dann nachträglich erteilt werden, wenn die Strafmaßnahmen noch nicht befolgt, noch anfechtbar oder bereits angefochten sind.

(2) Im Sinne dieses Abschnittes sind solche Maßnahmen unanfechtbar, für welche der Staatsrat bereits ein Urteil gefällt hat, und zwar auch dann, wenn die Frist für die Einlegung einer Beschwerde beim Kassationsgerichtshof wegen Verletzung der Zuständigkeit noch läuft.

(3) In jedem Fall sind die bereits eingetriebenen Beträge unwiederbringlich und bleiben die übrigen - auch auf Grund von noch nicht unanfechtbar gewordenen Maßnahmen - verhängten Strafen aufrecht.

(4) Die bereits eingezahlten Beträge werden von der Konzessionsgebühr abgezogen.

(5) Was Bauwerke betrifft, die auf Grund von Maßnahmen der Verwaltung oder der Gerichtsbehörde nicht fertiggestellt wurden, kann die Konzession nachträglich für bereits verwirklichte Bauten und Arbeiten erteilt werden, die für die Funktionsfähigkeit des Bauwerkes unbedingt notwendig sind. Zur Festlegung des Zeitraumes, in dem das Bauvergehen begangen worden ist, sowie zur Berechnung der Geldbuße wird das Datum des ersten Verwaltungs- oder Gerichtsbescheides als Bezugspunkt genommen. Die Geldbuße ist immer dann in der oben angeführten Weise zu berechnen, wenn der Bau auf Grund der oben erwähnten Maßnahmen eingestellt wurde.

Art. 37 (Vorläufige Einstellung der Verfahren)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Ablauf der in Artikel 29 festgesetzten Fristen sind die Verwaltungsverfahren und die entsprechende Vollstreckung vorläufig einzustellen; dasselbe gilt für Strafverfahren im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sowie für jene, die mit der Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765, zusammenhängen, sofern sie sich auf diesen Abschnitt beziehen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene vorläufige Einstellung ist nicht auf Verfahren zur einstweiligen Rechtsschutzgewährung anzuwenden, wie sie in Artikel 21 letzter Absatz des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034(Errichtung der regionalen Verwaltungsgerichtshöfe) vorgesehen sind.

(3) Läuft die in Artikel 29, Absatz eins vorgesehene Frist ab, ohne daß der Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession eingereicht wurde, verliert die in Absatz 1 vorgesehene vorläufige Einstellung ihre Rechtswirkung.

Art. 38 (Steuerbegünstigungen)

(1) Abweichend von Artikel 41/ter des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150- eingeführt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765- sind die Begünstigungen in Zusammenhang mit den indirekten Steuern auf Rechtsgeschäfte im Sinne von Art 46 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, abgeschlossen wurden, sofern alle von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind und der für die Registrierung zuständigen Behörde zusammen mit der Urkunde eine beglaubigte Abschrift der nachträglich erteilten Konzession vorgelegt wird. Liegt noch keine nachträglich erteilte Konzession vor, so sind bei der Registrierung der Urkunde eine Abschrift des bei der Gemeinde eingereichten Antrages auf nachträgliche Erteilung der Konzession und die entsprechende Empfangsbestätigung der Gemeinde beizulegen, um vorläufig die Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

(2) Unmittelbar nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem der oben erwähnte Antrag eingereicht wurde, hat der Betroffene dem Registeramt eine Abschrift der nachträglich erteilten Konzession oder, falls diese noch nicht erteilt wurde, jedes Jahr eine Erklärung der Gemeinde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß über den Antrag noch nicht entschieden wurde; werden diese Unterlagen nicht eingereicht, so verfällt der Anspruch auf die Begünstigungen. Abweichend von Artikel 41/ter des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, sind Gebäude, die ohne Baubewilligung, von dieser abweichend oder auf Grund einer für nichtig erklärten Baubewilligung errichtet wurden, für die Dauer von 10 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, von der lokalen Ertragssteuer befreit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen bezüglich des Baubeginns und der Fertigstellung gegeben sind. Bedingung für die Befreiung ist, daß der Betroffene bei dem für seinen Steuerwohnsitz zuständigen Bezirkssteueramt einen entsprechenden Antrag stellt und diesem eine Abschrift des im vorhergehenden Absatz erwähnten Antrages und die entsprechende Empfangsbestätigung der Gemeinde beilegt, Nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem der oben erwähnte Antrag eingereicht wurde, hat der Betroffene dem Registeramt eine Abschrift der nachträglich erteilten Konzession vorzulegen; falls diese noch nicht erteilt wurde, hat er nach Ablauf jedes weiteren Jahres eine Erklärung der Gemeinde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß über den Antrag noch nicht entschieden wurde; werden diese Unterlagen nicht eingereicht, so verfällt der Anspruch auf die Begünstigungen, Wird die nachträglich erteilte Konzession oder die Erklärung der Gemeinde nicht oder zu spät vorgelegt, so sind die lokale Ertragssteuer und die übrigen geschuldeten Steuern sowie die für diese Steuern fälligen Verzugszinsen zu zahlen. Durch die in diesem Abschnitt vorgesehene nachträgliche Erteilung der Konzession für widerrechtlich errichtete Bauwerke oder Teile davon verlieren die Maßnahmen über den Widerruf oder den Verfall gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765, ihre Rechtswirkung, sofern alle von den einschlägigen Bestimmungen über Begünstigungen vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Wurde die Konzession noch nicht nachträglich erteilt, so hat der Betroffene, um vorläufig die im vorhergehenden Satz erwähnten Begünstigungen zu erhalten, den zuständigen Finanzämtern eine beglaubigte Abschrift des Antrages auf nachträgliche Erteilung der Konzession und den Nachweis über die Zahlung aller Beträge vorzulegen, die er bis zur Vorlage des Antrages laut diesem Absatz schuldet. Wurden die lokale Ertragssteuer und andere Steuern bereits gezahlt, so werden sie nicht rückerstattet.

Art. 39 (Rechte des Käufers)

(1) Der Käufer einer Liegenschaft oder eines Teiles davon hat das Recht, auch auf Grund eines Kaufvorvertrages mit beglaubigten Unterschriften, bei den Gemeindeämtern in sämtliche Unterlagen, welche diese Liegenschaften betreffen, Einsicht zu nehmen und diesbezügliche Bestätigungen zu erhalten.

(2) Eine allfällige Weigerung der Gemeindeämter muß schriftlich erfolgen.

Art. 40 (Übergangsbestimmung)

(1) Was Innenarbeiten laut Artikel 19 betrifft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durchgeführt worden sind oder durchgeführt werden, hat der Eigentümer des Gebäudes oder der Liegenschaftseinheit dem Bürgermeister durch Einschreiben mit Rückschein innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Arbeiten zu übermitteln.4)

4)

Art. 40 wurde geändert durch Art. 39 des L.G. vom 16. November 1988, Nr. 47; mit diesem Artikel wurde auch der im Art. 42 Absatz 2 vorgesehene Termin bis zum 30. Juni 1989 verlängert.

Art. 41 (Festlegung der Flächen)

(1) Zur Festsetzung der Geldbuße sind die von diesem Gesetz vorgesehenen Flächen nach den in den Artikeln 2 und 3 des Ministerialdekretes vom 10. Mai 1977 (Gesetzesanzeiger Nr. 146 vom 31. Mai 1977) festgesetzten Richtlinien zu berechnen.

(2) Die Flächen der Bauwerke, auf welche Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe e) anzuwenden ist, sind als Flächen für Abstellräume u. ä. im Sinne von Artikel 2 des im vorhergehenden Absatz angeführten Ministerialdekrets anzusehen, und es ist keine Erhöhung anzuwenden.

(3) Zur Berechnung der Geldbuße sind der umbaute Raum für technische Anlagen der Bauwerke sowie das Volumen von Hochbehältern, Kabinen und ähnlichen Vorrichtungen, die zu Betriebsstätten gehören, für welche eine Konzession für gemeinnützige Bauten oder für öffentliche Dienstleistungsbetriebe erlassen werden muß, nicht zu berücksichtigen, sofern die Errichtung im Dekret über die Erteilung der Konzession vorgesehen ist; das Dekret darf nur mit Zustimmung der Gemeinde erlassen werden.

Art. 42 (Katastereintragung)

(1) Dem Antrag auf Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung muß eine Abschrift der Erklärung für die Katastereintragung beigelegt werden, die laut Artikel 6 des kgl. Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652, in geltender Fassung, abzufassen ist.

(2) Im Sinne von Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, müssen die Bauwerke, die vor Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes fertiggestellt und im Kataster nicht eingetragen worden sind oder deren Änderung nicht registriert worden ist, im Sinne der Artikel 3 und 20 des kgl. Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652, in geltender Fassung - Errichtung des neuen städtischen Grundkatasters - bis zum 30. Juni 1987 gemeldet und die Gebühren laut Tarifordnung entrichtet werden.

(3) Damit das Verfahren angewandt werden kann, welches die Eintragung in das städtische Gebäudekataster ohne Lokalaugenschein ermöglicht, können Personen, die bereits bis zum 15. Mai 1985 die Erklärung gemäß Artikel 56 des D.P.R. vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142(Verbesserung des neuen Katasters) eingereicht, jedoch noch nicht die entsprechende Eintragung oder die Registrierung der Änderung erhalten haben, die Erklärung noch einmal auch für die Meldung der Änderungen einreichen, und zwar nach dem Muster des Vordruckes, das mit Dekret des Finanzministers vom 9. März 1985 genehmigt und im ordentlichen Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 87 vom 12. April 1985 veröffentlicht wurde; in diesem Zusammenhang ist Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzesdekretes vom 19. Dezember 1984, Nr. 853, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Februar 1985, Nr. 17, erhoben, einzuhalten.

(4) Für Erklärungen gemäß zweitem Absatz, die nach dem 30. Juni 1989 abgegeben werden, wird die im Artikel 31 des kgl. Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652, mit Änderungen in das Gesetz vom 11. August 1939, Nr. 1249, umgewandelt, in geltender Fassung, vorgesehene Geldbuße auf 250.000 Lire erhöht.4)

4)

Art. 40 wurde geändert durch Art. 39 des L.G. vom 16. November 1988, Nr. 47; mit diesem Artikel wurde auch der im Art. 42 Absatz 2 vorgesehene Termin bis zum 30. Juni 1989 verlängert.

Art. 43

(1) Wird bei neuen Wohnungen, für die eine Wohnbauhilfe des Landes gewährt wurde, nachträglich die Baukonzession für rechtswidrige Bauarbeiten erteilt, die eine Erhöhung der höchstzulässigen Nutzfläche mit sich bringen, so hat dies nicht den Verfall der Förderung zur Folge, wenn die Erhöhung der Nutzfläche sich innerhalb der von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes vorgesehenen Grenze liegt.

Art. 44

(1) Die Gesuche um die nachträgliche Erteilung der Baukonzession, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde eingereicht wurden, sind im Sinne und für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes als eingebracht zu betrachten.

III. ABSCHNITT

Art. 45-512)

2)

Aufgehoben durch Art. 134 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.

Art. 525)

5)

Ergänzt den Art. 15/a des V.T. der Landesgesetze zur Regelung der geschlossenen Höfe.

Art. 53-542)

2)

Aufgehoben durch Art. 134 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.

Art. 556)

6)

Ändert und ergänzt den Art. 3 des L.G. vom 2. April 1962, Nr. 4.

Art. 567)

7)

Ergänzt den Art. 28 des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15.

Art. 57 (Schlußbestimmung)

(1) Die Landesregierung ist befugt, die vom Landtag im Sachgebiet der Urbanistik erlassenen Gesetze in einem vereinheitlichten Text zu ordnen; sie darf jedoch keine Änderung vornehmen.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

TABELLE

  1. Angaben zur Tabelle:
  2. Falls wegen der Art des begangenen Bauvergehens auf das Volumen Bezug genommen werden muß, ist der für die Fläche errechnete Betrag der Geldbuße durch 5 zu teilen und mit 3 zu multiplizieren.
  3. Falls mit dem widerrechtlich errichteten Bauwerk die mit Baulizenz oder -konzession zugelassene Kubatur überschritten wird, ist auf den überschüssigen Teil Ziffer 1 und auf den restlichen Teil Ziffer 4 anzuwenden, sofern er abweichend vom genehmigten Plan errichtet wurde.
  4. Die Bauwerke und Bauten, die auf Grund eines in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Gesetzes enthaltenen Rechtstitels ausgeführt wurden, sind jenen Bauwerken gleichgestellt, die ohne entsprechenden Rechtstitel ausgeführt wurden.
  5. Die Gesamtbeträge der Geldbußen dürfen in keinem Fall jene Beträge unterschreiten, die für die Fälle laut Ziffer 7, 1., 2. und 3. Zeile vorgesehen sind.