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In vigore al: 27/05/2016

j) LANDESGESETZ vom 28. Juni 1983, Nr. 191)
Durchführungsbestimmungen zum D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, über die Wettbewerbsverfahren für die Einstellung von Personal bei den Sanitätseinheiten, sowie über die dienstrechtliche Stellung desselben

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.

I. TITEL
Gegenstand des Gesetzes und allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand des Gesetzes)

(1) Dieses Gesetz regelt - in Durchführung des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, und unter Berücksichtigung des Dekretes des Gesundheitsministers vom 30. Jänner 1982 - die Wettbewerbsverfahren für die Einstellung von Personal bei den Sanitätseinheiten und den Gesundheitsdiensten gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, sowie die dienstrechtliche Stellung des genannten Personals

(2) Das Dekret des Gesundheitsministers vom 30. Jänner 1982, in geltender Fassung, über "Vorschriften für Wettbewerbe zur Einstellung von Personal der Sanitätseinheiten unter Anwendung von Artikel 12 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761", wird in der Folge Ministerialdekret genannt.

(3) Was die Anwendung dieses Gesetzes angeht, sind die Gesundheitsdienste gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, im Sinne von Artikel 9 desselben Gesetzes den Sanitätseinheiten gleichgestellt.

(4) Was die genannten Gesundheitsdienste angeht, ist die Behandlung der von diesem Gesetz vorgesehenen Akte, die bei den Sanitätseinheiten in die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen, dem Landesausschuß oder dem zuständigen, vom Landesausschuß delegierten Landesrat übertragen.

Art. 2 (Aufteilung der Stellen nach der Stärke der Sprachgruppen)  delibera sentenza

(1) Die Stellen im Stellenplan des Sanitätsbetriebs sind, gegliedert nach Gruppen von Funktionsrängen, nach Ebenen oder nach Leitungsebenen entsprechend dem für die Einstellung vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen im Verhältnis zu ihrer Stärke vorbehalten, wie sie sich auf Landesebene aus den bei der letzten amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen ergibt. 2)

(1/bis) Die Verteilung der Stellen laut Absatz 1 erfolgt entsprechend der Stärke der Sprachgruppe im jeweiligen Gesundheitsbezirk unter Berücksichtigung der Dienste mit landesweitem Einzugsgebiet. 3)

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 bestimmt die Landesregierung die Gruppen von Funktionsrängen, die Ebenen und die Leitungsebenen, gegliedert nach Stellenplänen oder Verhandlungsbereichen. 4)

(3)(4)  5)

(5) Allen drei Sprachgruppen muss die Möglichkeit gewährleistet werden, die im Stellenplan des Sanitätsbetriebs in Bezug auf die einzelnen Gesundheitsbezirke vorgesehenen und ihnen im Ausmaß gemäß Absatz 1 zustehenden Stellen zu besetzen. Der Ausgleich erfolgt mit Verfügung des Generaldirektors durch Umverteilung der gemäß Landesproporz vorbehaltenen Planstellen innerhalb des Sanitätsbetriebs. Aufgrund dringender und unaufschiebbarer dienstlicher Erfordernisse können die Stellen, die die Gesamtanzahl der nach dem Landesproporz verteilten Stellen überschreiten, auch abweichend von den Bestimmungen über den ethnischen Proporz und nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung zugewiesen werden. In der Folge muss unter den Stellen, die bei der Berechnung des ethnischen Proporzes berücksichtigt wurden, ein entsprechender Ausgleich erfolgen. 6)

(6) Alle von diesem Gesetz vorgesehenen Rangordnungen müssen getrennt nach italienischer, deutscher und ladinischer Sprachgruppe erstellt werden. 7)

(7) Das in diesem Artikel festgelegte Sprachgruppenverhältnis ist auch bei der Einstellung von außerordentlichem Personal im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, sowie bei jeder anderen Besetzung von Stellen anzuwenden. 8)

massimeBeschluss Nr. 2043 vom 25.06.2001 - Aufteilung der Stellen der Sanitätsbetriebe der Autonomen Provinz Bozen nach der Stärke der Sprachgruppen (geändert mit Beschluss Nr. 2365 vom 09.07.2007)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 319 del 26.10.2000 - Servizio sanitario provinciale - personale - proporzionale linguistica - dirigenti - carattere eccezionale dell'assegnazione a candidati di gruppo linguistico diverso da quello riservatario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 83 del 28.03.2000 - Sanitari U.S.L. - copertura di posto, riservato ad altro gruppo, da parte di medico ladino - giustificazione col principio di tutela della minoranza ladina
2)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 31 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

3)

Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

4)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 55 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

5)

Die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

6)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 31 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

7)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 55 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

8)

Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 55 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 3 (Zusammensetzung der Kommissionen)

(1) Die Zusammensetzung aller in diesem Gesetz vorgesehenen Kommissionen und Kollegien muß dem in Artikel 2 festgelegten Sprachgruppenverhältnis entsprechen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungs- und der Auslosungskommissionen müssen die italienische und die deutsche Sprache in angemessener Weise beherrschen.

(3) Um zu gewährleisten, daß die Universitätsprofessoren, die als Mitglieder der Prüfungskommissionen auszulosen sind, die italienische und die deutsche Sprache beherrschen, werden auf Veranlassung des zuständigen Landesrates Verzeichnisse angelegt und jährlich fortgeschrieben, die den gesamtstaatlichen Verzeichnissen entsprechen und in denen Professoren eingetragen werden, die bereits in den gesamtstaatlichen Verzeichnissen eingetragen sind und eine angemessene Kenntnis der beiden Sprachen haben.

Art. 4 (Vertretung der Gewerkschaften)

(1) Die Aufforderung, die Vertreter für die Prüfungs- und die Auslosungskommissionen namhaft zu machen, wird den einzelnen Landesgewerkschaftsorganisationen der Personalkategorien, die auf Staatsebene am stärksten vertreten sind, sowie der Gewerkschaft zugesandt, die diesen im Sinne von Artikel 9 des D.P.R. vom 6. Jänner 1978, Nr. 58, gleichgestellt ist.

II. TITEL
Wettbewerbe für die Einstellung in den Dienst

Art. 5 (Einleitung der Wettbewerbsverfahren)

(1) Die Sanitätseinheiten legen jährlich mit Beschluß des Verwaltungsrates beim Landesausschuß einen Antrag auf Ausschreibung von öffentlichen Wettbewerben zur Besetzung der den einzelnen Sprachgruppen vorbehaltenen Planstellen vor, die an folgenden Tagen verfügbar sind:

  • a)  am 1. Jänner jeden Jahres für die Stellen in den Funktionsrängen, die in den folgenden Aufstellungen laut Beilage 1 zum D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, enthalten sind:
    • 1.  Sanitätsstellenplan: A, B, C, D, E, F, G,
    • 2.  Fachsonderstellenplan (im Landesausschußbeschluß über die nominellen Stellenpläne als berufsbezogener Stellenplan bezeichnet): A, B, C, D,
    • 3.  Fachstellenplan: A, B, C,
    • 4.  Verwaltungsstellenplan: A.
  • b)  am 1. Juli jeden Jahres für die Stellen in den Funktionsrängen, die in den folgenden Aufstellungen gemäß Beilage 1 zum D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, enthalten sind:
    • 1.  Sanitätsstellenplan: H, L, M und, beschränkt auf die erste Übersicht, Aufstellungen I und N,
    • 2.  Fachstellenplan: D, E,
    • 3.  Verwaltungsstellenplan: B.

(2) Bei der Festsetzung der auszuschreibenden Stellen werden auch jene als verfügbar angesehen, die aufgrund von Artikel 12 Absätze 3 und 4 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Termin frei werden.

(3) Die Anträge auf Ausschreibung der Wettbewerbe gemäß Absatz 1 müssen jeweils innerhalb 31. Jänner bzw. 31. Juli jeden Jahres beim Landesausschuß eingereicht werden.

(4) Die Stellen gemäß Absätze 1 und 2, für die der Verwaltungsrat mit entsprechender Begründung nicht um die Ausschreibung eines Wettbewerbes angesucht hat, können nicht laut Artikel 13 Absätze 3 und 4 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, besetzt werden.

Art. 6 (Ausschreibung der Wettbewerbe)

(1) Der Landesausschuß schreibt aufgrund der Anträge der Sanitätseinheiten jeweils möglichst in der ersten Sitzung nach dem 28. Februar und dem 31. August die Wettbewerbe zur Besetzung der Stellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) bzw. b) aus; dabei ist für jeden Stellenplan, jedes Berufsbild und jeden Funktionsrang die Anzahl der Stellen anzugeben, die den einzelnen Sprachgruppen vorbehalten sind.

(2) Die Wettbewerbe sind im Bereich der verschiedenen Funktionsränge einheitlich, was die Besetzung der Stellen desselben Fachbereiches oder derselben Berufsbezeichnung angeht, und ebenso, was die Besetzung der Stellen von Assistenzärzten und Tierärzten angeht, die demselben Funktionsbereich angehören.

(3) Zu dem im vorhergehenden Absatz genannten Zweck hat der Landesausschuß unter Beachtung des laut Artikel 63 letzter Absatz des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, zu erlassenden D.P.R.-Richtlinien über die Festlegung der Fachbereiche zu erlassen, auf die sich der Wettbewerb beziehen muß.

Art. 7 (Ausschreibung von Wettbewerben aufgrund dringender Erfordernisse)

(1) Die Sanitätseinheiten können aufgrund dringender Erfordernisse - falls die Stellen nicht durch Anwendung der Rangordnung oder durch übernommenes oder abberufenes Personal besetzt werden können - beim Landesausschuß beantragen, daß abweichend von den Zeitpunkten laut Artikel 5 Wettbewerbe zur Besetzung von Stellen ausgeschrieben werden, die nach den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Terminen frei geworden sind; dies gilt nicht für die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stellen.

(2) Der Landesausschuß schreibt den Wettbewerb nur dann aus, wenn die freien Stellen nicht durch Anwendung der Rangordnung eines Wettbewerbes besetzt werden können, der bereits durchgeführt ist oder gerade durchgeführt wird.

Art. 8 (Kundmachung der Ausschreibungen)

(1) Der Landesausschuß ist verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, und Artikel 2 des Ministerialdekretes für die Kundmachung der Wettbewerbsausschreibungen - auch durch Inserate in Tageszeitungen - zu sorgen.

(2) Die Sanitätseinheiten sind verpflichtet, aufgrund der vom Landesausschuß festgelegten Bestimmungen in ihren Einrichtungen für die Kundmachung der Wettbewerbsausschreibungen zu sorgen.

Art. 9 (Gesuche um Teilnahme)

(1) Die Gesuche um Teilnahme an den Wettbewerben müssen nach den in der Ausschreibung festgelegten Vorschriften direkt beim zuständigen Amt eingereicht oder mit der Post dorthin geschickt werden.

(2) Dem Gesuch muß eine unterzeichnete Erklärung beigelegt werden, in welcher der Gesuchsteller - in der von ihm gewünschten Reihenfolge - die Sanitätseinheiten anzugeben hat, bei denen er bereit ist, Dienst zu leisten; dabei kann er auch Sanitätseinheiten angeben, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung keine Stellen frei sind.

(3) Wer in der Rangordnung der Gewinner eingetragen ist und die Zuweisung zu einer Sanitätseinheit, die er in der Erklärung angegeben hat, ablehnt, wird aus der Rangordnung gestrichen.

(4) Werden die Gesuche direkt beim zuständigen Amt eingereicht, so stellt dieses zur Empfangsbestätigung eine unterzeichnete Abschrift des Verzeichnisses aus, in dem die dem Gesuch beigelegten Unterlagen angegeben sind.

(5) Der Bewerber, hat im Gesuch anzugeben, ob er die Prüfungen in deutscher oder in italienischer Sprache ablegen will.

Art. 10 (Registrierung der Gesuche)

(1) Für jeden Wettbewerb wird ein Protokoll über den Eingang der Gesuche geführt.

(2) Nach Ablauf der in der Ausschreibung festgelegten Frist für das Einreichen der Gesuche schließen der für das zuständige Amt Verantwortliche und der mit der Registrierung beauftragte Beamte gemeinsam das Protokoll ab.

(3) Im Eingangsprotokoll sind auch die Gesuche zu registrieren, die nach Ablauf der Frist eingereicht worden sind. Gesuche, die durch Einschreiben mit Rückschein nach Ablauf der Frist einlangen, aber noch innerhalb der Frist weggeschickt worden sind, sind termingerecht eingereicht; ausschlaggebend ist der Poststempel.

Art. 11 (Zulassung der Bewerber)

(1) Die Zulassung der Bewerber wird mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt. Der Landesausschuß verfügt auch die Nichtzulassung der Bewerber, die aufgrund der im Gesuch angegebenen Erklärungen nicht die erforderlichen Voraussetzungen haben oder deren Gesuch nicht den Vorschriften der Ausschreibung entsprechen oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.

(2) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Ministerialdekretes ist - unbeschadet der dort ausdrücklich vorgesehenen Fälle - ein Grund für den Ausschluß vorhanden, wenn der Bewerber in den nominellen Stellenplänen des Landes im selben Funktionsrang oder Funktionsbereich oder mit derselben Berufsbezeichnung eingetragen ist, auf die sich der Wettbewerb bezieht.

(3) Während der dreijährigen Ausbildung können die Bediensteten, die den Funktionsrängen eines Assistenzarztes oder eines Tierarztes (Mitarbeiter) angehören, an Wettbewerben für Stellen im selben Rang, aber in einem anderen Funktionsbereich als dem, welchem sie angehören, teilnehmen.

Art. 12 (Kommissionen und Verzeichnisse für die Auslosung)

(1) Der Landesausschuß bestimmt mit dem Beschluß, mit dem er die Auslosungskommission laut Artikel 7 des Ministerialdekretes ernennt, den Beamten, der den Vorsitz der Kommission zu führen hat.

(2) Mit derselben Maßnahme gibt der Landesausschuß, wenn nötig, die Regionen und die Autonome Provinz Trient an, deren nominelle Regionalstellenpläne benutzt werden müssen, um zu gewährleisten, daß die Auslosung unter mindestens zehn Kandidaten erfolgt, und sorgt er für die Ergänzung der gesamtstaatlichen Verzeichnisse der Universitätsprofessoren, die von Artikel 7 Absatz 4 vorgesehen sind; dabei ist Artikel 3 Absatz 3 zu beachten.

(3) Sind weniger als zehn Personen in den nominellen Stellenplänen und in den gesamtstaatlichen Verzeichnissen, die gemäß vorhergehendem Absatz ergänzt sind, eingetragen, wird unter den eingetragenen Personen - es müssen mindestens vier sein - ausgelost.

(4) Sind weniger als vier Personen laut vorhergehendem Absatz eingetragen, so hat der Landesausschuß in die Verzeichnisse Personen einzutragen, die denselben Funktionsrang in einem verwandten Fachbereich haben.

(5) Wird festgestellt, daß es unmöglich ist, eine Prüfungskommission zu ernennen, die im Sinne von Artikel 3 zusammengesetzt ist, so kann der Landesausschuß von der in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmung abweichen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Wettbewerbe zu gewährleisten. Im Beschluß über die Ernennung der Kommission laut Absatz 1 hat der Landesausschuß unter Beachtung des in Artikel 3 angeführten Sprachgruppengrundsatzes festzulegen, welche der auszulosenden Mitglieder der deutschen und welche der italienischen Sprachgruppe angehören müssen.

Art. 13 (Verfahrensweise für die Auslosung)

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen in Anwesenheit aller Mitglieder der Auslosungskommission und nach dem vom Landesausschuß festgelegten Verfahren ausgelost werden.

(2) Für jede Kommission ist ein Ersatzmitglied für jedes Berufsbild und jeden Funktionsrang oder Berufsbezeichnung auszulosen, die auf die effektiven Mitglieder zutreffen. Die Auslosung wird in der Regel in einer einzigen Sitzung für die Zusammensetzung aller Prüfungskommissionen der Wettbewerbe durchgeführt, die in der entsprechenden Session ausgeschrieben sind. Alle Verfahren sind öffentlich und müssen in einem Protokoll festgehalten werden.

(3) Die in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen werden auch auf die Auslosung der Universitätsprofessoren und auf die Auslosungen angewandt, die in den von Artikel 7 des Ministerialdekretes vorgesehenen Fällen in Hinsicht auf andere Verzeichnisse als die nominellen Landesstellenpläne vorgesehen sind; dasselbe gilt für die Ersatzauslosungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5.

(4) Die Namenverzeichnisse, welche nicht nominelle Landesstellenpläne sind, müssen vor der Auslosung ordnungsgemäß numeriert in dem Raum ausgehängt werden, in dem die Auslosung stattfindet.

Art. 14 (Prüfungskommissionen)

(1) Die Prüfungskommissionen sind vom Landesausschuß zu ernennen. Der Landeshauptmann kann den Vorsitz in den Kommissionen Landtagsabgeordneten oder Mitgliedern der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten der Provinz übertragen.

(2) Der Landesausschuß bestimmt Beamte der Landesverwaltung oder der Verwaltung der Sanitätseinheiten zu Sekretären der Prüfungskommissionen, der Unterkommissionen und der Aufsichtsgremien laut Artikel 6 des Ministerialdekretes. Es können auch Beamte der Verwaltung ernannt werden, die dem Berufsbild eines Verwaltungsdirektors oder eines Verwaltungsmitarbeiters angehören.

(3) Wer um Versetzung in eine der ausgeschriebenen Stellen angesucht hat, kann nicht Mitglied einer Prüfungskommission sein.

(4) Der Sekretär der Kommission hat die im Ministerialdekret vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß die Arbeiten nach den Anweisungen des Vorsitzenden der Kommission erledigt werden.

(5) Der Landesausschuß kann die Sanitätseinheiten bestimmen, welche die Mittel und das Personal für die Abwicklung der Wettbewerbe zur Verfügung stellen müssen. Allfällige Ausgaben, die von den Sanitätseinheiten vorgeschossen werden, gehen zu Lasten des Landes.

(6) Die vorhergehenden Absätze sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen Unterkommissionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 des Ministerialdekretes ernannt werden.

(7) Dieser Artikel wird auch auf die Kommission angewandt, die in Artikel 41 Absatz 4 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehen ist.

(8) Die Beschlüsse über die Ernennung der Prüfungskommissionen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Art. 15 (Aufsichtsgremien)

(1) Die in Artikel 6 Absatz 8 des Ministerialdekretes genannten Aufsichtsgremien werden vom Landeshauptmann ernannt; jedes Aufsichtsgremium ist aus wenigstens zwei Bediensteten, die vom Land oder von den Sanitätseinheiten zur Verfügung gestellt werden, und dem Sekretär zusammengesetzt.

(2) Was den Sekretär der Aufsichtsgremien angeht, wird Artikel 14 Absatz 3 angewandt.

Art. 16 (Prüfungstermine und -ort)

(1) In der Wettbewerbsausschreibung kann vorgesehen sein, daß den Kandidaten der Ort, an dem die Prüfungen abgenommen werden, und der Prüfungstermin durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Region und in überregionalen Tageszeitungen bekanntgegeben werden.

Art. 17 (Genehmigung der Rangordnung und Ausrufung der Gewinner)

(1) Hat die Prüfungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, so hat der Vorsitzende dem Landesausschuß die Protokolle und alle anderen Wettbewerbsunterlagen zu übermitteln.

(2) Der Landesausschuß hat, nachdem er die Gesetzmäßigkeit der Unterlagen überprüft hat, mit Beschluß die Unterlagen zu genehmigen und die Gewinner zu ernennen.

(3) Der im vorhergehenden Absatz genannte Beschluß ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Art. 18 (Stellen, die zugewiesen werden können)

(1) Nach der Rangordnung und aufgrund der Vorzugstitel können Stellen zugewiesen werden, die

  • a)  im Wettbewerb ausgeschrieben und nicht durch Versetzung im Sinne von Artikel 40 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, besetzt worden sind,
  • b)  wegen Versetzung im Sinne von Artikel 40 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, verfügbar geworden sind,
  • c)  nach Ausschreibung des Wettbewerbs und vor der Ernennung der Prüfungskommission frei geworden sind und deren Besetzung die Sanitätseinheit innerhalb 30 Tagen nach dem Freiwerden beantragt hat; dies gilt nicht für neu geschaffene Stellen,
  • d)  aufgrund von Vereinbarungen mit Ordensgemeinschaften durch Personal besetzt waren, das vor der Ernennung der Prüfungskommission wegen Kündigung der Vereinbarung oder aus einem anderen Grund aus dem Dienst ausgetreten ist und nicht ersetzt wurde; Voraussetzung ist, daß die Sanitätseinheit innerhalb von 30 Tagen nach dem Freiwerden der Stelle die erneute Besetzung beantragt hat.

(2) Der Landeshauptmann legt nach der Zuweisung der Stellen an die zur Versetzung berechtigten Personen mit Dekret die Zahl der Stellen fest, die in jeder Sanitätseinheit den Wettbewerbsgewinnern zugewiesen werden können.

Art. 19 (Zuweisung der Gewinner)

(1) Der Landeshauptmann verfügt die Zuweisung der Gewinner an die Sanitätseinheiten, in denen nach den von Artikel 25 vorgesehenen Versetzungen noch Stellen frei sind; die Zuweisung erfolgt aufgrund der von der Prüfungskommission erstellten Rangordnung, aufgrund der von den Kandidaten angegebenen Vorzüge und aufgrund der den einzelnen Sprachgruppen vorbehaltenen Stellen.

(2) Der Verwaltungsrat hat die Kandidaten innerhalb von 30 Tagen nach der Zuweisung einzustellen.

Art. 20 (Anwendung der Rangordnung)

(1) Innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung der Rangordnung können die Sanitätseinheiten beim Landeshauptmann die Zuweisung von Kandidaten beantragen, die zur Besetzung von Stellen geeignet sind, die frei geworden sind, weil die Gewinner auf die Einstellung verzichtet haben oder ihre Ernennung verfallen ist.

(2) Innerhalb derselben Frist kann auch die Zuweisung von Kandidaten beantragt werden, die zur Besetzung von Stellen geeignet sind, welche nach der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Frist frei geworden sind; davon ausgenommen sind Stellen, die im Sinne von Artikel 5 bestimmt worden sind, sowie neu geschaffene Stellen.

(3) Der Landesausschuß hat im Zeitraum, für den die Rangordnung gilt, und nach der Versetzung der Anspruchsberechtigten laut Artikel 25 den Sanitätseinheiten, bei denen Stellen zu besetzen sind, geeignete Kandidaten zuzuweisen; die Stellen werden aufgrund der Rangordnung Kandidaten zugewiesen, die die entsprechenden Sanitätseinheiten angegeben haben, und zwar aufgrund der Zahl der Stellen, die den einzelnen Sprachgruppen vorbehalten sind.

Art. 21 (Wettbewerbe um Stellen für Personal mit Doktorat, das den höchsten Funktionsrängen angehört)

(1) Bei Wettbewerben um Stellen für Personal mit Doktorat, das den höchsten Funktionsrängen angehört, hat die entsprechende Kommission laut Artikel 41 Absatz 4 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, für die Wettbewerbsgewinner und für die Bediensteten, die um Versetzung angesucht haben, eine einzige Rangordnung, nach Sprachgruppen getrennt, für die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen, weiters der nach Ausschreibung des Wettbewerbs in den von Artikel 18 Buchstabe c) vorgesehenen Fällen frei gewordenen Stellen sowie der Stellen, die aufgrund der Versetzungen frei werden, zu erstellen.

(2) Die nicht mit der Rangordnung laut Absatz 1 bestellten Stellen sind den beim öffentlichen Wettbewerb für geeignet erklärten Personen zuzuweisen, und zwar aufgrund der Rangordnung, der von den Kandidaten angegebenen Vorzüge und der den einzelnen Sprachgruppen vorbehaltenen Stellen.

(3) Bei der Anwendung der Rangordnung ist Artikel 41 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, zu beachten.

Art. 22 (Vorbehalt von Stellen für das Personal, das bei privaten, durch Vereinbarung gebundenen Einrichtungen Dienst leistet)

(1) Das Personal, das ein festes Dienstverhältnis mit privaten Einrichtungen hat, die mit den Sanitätseinheiten im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, eine Vereinbarung getroffen hatten, diese aber wieder aufgehoben haben, hat Anrecht auf den Stellenvorbehalt laut Artikel 15 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761.

(2) Dem Gesuch um Zulassung zum Wettbewerb oder zur Auswahl laut Artikel 26 sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  Erklärung des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung, die durch Vereinbarung gebunden war, darüber, daß der Gesuchsteller wenigstens ein Jahr lang in einem festen Dienstverhältnis gestanden hat und im Laufe der letzten zwei Jahre vor Ausschreibung des Wettbewerbs aus dem im vorhergehenden Absatz genannten Grund entlassen worden ist;
  • b)  Bestätigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit, die mit der privaten Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hatte, darüber, daß die Vereinbarung aufgehoben worden ist.

(3) Der Prozentsatz der Stellen, die vorzubehalten sind, ist in dem von Artikel 15 Absatz 1 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, angegebenen Rahmen von dem Organ, das für die Ausschreibung der Wettbewerbe oder der Auswahl zuständig ist, in den entsprechenden Ausschreibungen festzulegen.

(4) Mit Beschluß des Landesausschusses kann der Vorbehalt von Stellen gemäß diesem Artikel auch für den Fall vorgesehen werden, daß das Vertragsverhältnis wegen der gesamten Einschränkung der Tätigkeit geändert wird.

III. TITEL
Versetzungen

Art. 23 (Bekanntmachung der verfügbaren Stellen)

(1) Für die Versetzungen gemäß Artikel 40 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, gibt das Land den Sanitätseinheiten zum Zeitpunkt der Ausschreibung der öffentlichen Wettbewerbe - durch entsprechende Ausschreibungen im Amtsblatt der Region - die Stellen bekannt, die in den einzelnen Sanitätseinheiten für die verschiedenen Sprachgruppen verfügbar sind.

(2) Werden Stellen für die Funktionsränge eines Assistenzarztes und eines Tierarztes ausgeschrieben, so ist anzugeben, auf welchen Funktionsbereich sich die Stellen beziehen.

(3) Die Sanitätseinheiten sind verpflichtet, in ihren Einrichtungen aufgrund der vom Landesausschuß festgelegten Bestimmungen für die Kundmachung der Ausschreibungen für die Versetzungen zu sorgen; die Ausschreibungen sind an der Anschlagtafel jeder Einrichtung der Sanitätseinheiten auszuhängen.

Art. 24 (Gesuche um Versetzung)

(1) Die Gesuche um Versetzung zu einer anderen Sanitätseinheit des Landes müssen - auf stempelgebührenfreiem Papier abgefaßt - an den Landeshauptmann gerichtet und zur Kenntnis an den Vorsitzenden der Sanitätseinheit geschickt werden, der der Gesuchsteller angehört.

(2) Die Unterschrift des Gesuchstellers muß in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beglaubigt werden.

(3) Die Frist für die Einreichung der Gesuche um Versetzung läuft um 12 Uhr des 30. Tages nach der in Artikel 23 vorgeschriebenen Veröffentlichung im Amtsblatt der Region ab. Ist dieser Tag ein Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag zur selben Zeit ab.

(4) Was die Verfahrensweise für die Einreichung und die Registrierung der Gesuche angeht, sind die Artikel 9 und 10 anzuwenden.

(5) Bedienstete mit Doktorat, die einem mittleren Funktionsrang angehören, haben dem Gesuch alle Bewertungsunterlagen beizulegen, die sie für die Einreihung in die Rangordnung für nützlich halten.

(6) Im Gesuch hat der Betroffene in der von ihm gewünschten Reihenfolge die Sanitätseinheiten anzugeben, bei denen er bereit ist, Dienst zu leisten; es können auch solche angegeben werden, die nicht in der Ausschreibung für die Versetzungen angeführt sind.

(7) Um Versetzung können auch die in den Stellenplänen des Landes eingestuften Bediensteten ansuchen, sofern sie den Probedienst bestanden haben und in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Gesuche nicht auf Antrag versetzt worden sind.

Art. 25 (Rangordnungen für die Versetzungen)

(1) Die Rangordnungen für die Versetzungen werden nach Sprachgruppen getrennt mit Beschluß des Landesausschusses genehmigt.

(2) Was Bedienstete mit Doktorat angeht, die einem mittleren Funktionsrang angehören, sind die Rangordnungen von der für den Wettbewerb ernannten Kommission zu erstellen, und zwar aufgrund der von den Bewerbern eingereichten Unterlagen, die nach den Kriterien zu bewerten sind, wie sie für die entsprechenden Wettbewerbe für Aufnahmen festgelegt sind.

(3) Was das restliche Personal angeht, werden die Rangordnungen vom Landesausschuß erstellt, und zwar aufgrund des Dienstalters, das die Bewerber in den Funktionsrängen, denen sie angehören, erreicht haben.

(4) Bei gleicher Bewertung sind die Vorzugskriterien anzuwenden, wie sie von den einschlägigen Rechtsvorschriften für öffentliche Wettbewerbe vorgesehen sind.

(5) Der Landeshauptmann weist den Bediensteten, die aufgrund der genehmigten Rangordnungen Anspruch auf Versetzung haben, die verfügbaren Stellen bei den Sanitätseinheiten zu, wobei auch die in Artikel 18 Buchstaben c) und d) angeführten Stellen zu berücksichtigen sind.

(6) Die Versetzung erfolgt an dem Tag, an dem der Gewinner des Wettbewerbes für die entsprechende Stelle den Dienst antritt.

(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden den Bewerben und den zuständigen Sanitätseinheiten mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

IV. TITEL
Aufnahme von Personal, das besonderen Kategorien angehört

Art. 26 (Delegierung der Auswahl für Aufnahmen durch direkte Berufung an die Sanitätseinheiten)

(1) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, ist an die Sanitätseinheiten die Auswahl für die Aufnahme des Personals delegiert, das folgenden Berufsbildern angehört:

Sanitätsstellenplan

  • -  Aufstellung I - Übersicht 2 - Berufsbild: Krankenpfleger 2. Kategorie;
  • -  Aufstellung N - Übersicht 2 - Berufsbild: Rehabilitationskräfte 2. Kategorie.

Fachstellenplan

  • -  Aufstellung F - Berufsbild: Fachkräfte;
  • -  Aufstellung G - Berufsbild: Fachhilfskräfte;

Verwaltungsstellenplan

  • -  Aufstellung C - Berufsbild: Verwaltungsgehilfen;
  • -  Aufstellung D - Berufsbild: Amtswarte.

(2) Die einschlägigen Maßnahmen trifft der Verwaltungsrat jeder Sanitätseinheit.

Art. 27 (Anwendbare Bestimmungen)

(1) Sofern unter diesem Titel nichts Näheres festgelegt ist, sind - unbeschadet des von Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, vorgesehenen Tarifvertrages - die in diesem Gesetz angeführten Bestimmungen über Wettbewerbe für Einstellungen und Versetzungen anzuwenden.

Art. 28 (Festlegung der Stellen, die besetzt werden können)

(1) Die Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten haben jährlich für jede Sprachgruppe die Stellen festzulegen, die jeweils am 30. Juni in ihren Einrichtungen frei sind und im Sinne von Artikel 26 besetzt werden können.

(2) Die Stellen müssen jeweils innerhalb 31. August mit Beschluß festgelegt werden.

(3) Für die Festlegung der Stellen, die besetzt werden können, sind außer jenen, die an dem in Absatz 1 genannten Tag frei sind, auch solche zu berücksichtigen, die wegen Versetzung in den Ruhestand oder aus einem in der in Artikel 12 Absätze 3 und 4 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, genannten Gründe nach dem erwähnten Tag frei werden; diese Stellen müssen aber noch innerhalb des Halbjahres frei werden, das auf den Tag folgt, der in Artikel 29 als Termin festgelegt ist, bis zu welchem die Verzeichnisse der für Versetzungen verfügbaren Stellen beim Landesausschuß einzureichen sind.

Art. 29 (Versetzungen - Verfügbare Stellen - Termin für die Einreichung der Verzeichnisse beim Landesausschuß)

(1) Nach Abzug der Stellen, die besonderen Kategorien von Bürgern vorbehalten sind, sind für die Ausschreibung der Versetzungen alle Stellen verfügbar, die im Sinne von Artikel 28 festgelegt wurden.

(2) Damit das Verfahren für die Versetzungen eingeleitet werden kann, hat jede Sanitätseinheit jeweils innerhalb 31. August beim Landesausschuß das Verzeichnis der verfügbaren Stellen einzureichen.

(3) Der Landesausschuß hat nach den Artikeln 23, 24 und 25 vorzugehen. Der Beschluß, mit dem die Versetzungen verfügt werden, ist der zuständigen Sanitätseinheit zuzuleiten, damit sie die ihnen zustehenden Aufgaben erfüllen.

Art. 30 (Ausschreibung und Veröffentlichung der Auswahlen)

(1) Der Verwaltungsrat der Sanitätseinheit hat innerhalb von 30 Tagen nach der im Amtsblatt der Region erfolgten Veröffentlichung des Beschlusses des Landesausschusses über die Versetzungen die in Artikel 26 genannte Besetzung der Stellen durch Auswahl auszuschreiben; es können alle Stellen ausgeschrieben werden, die

  • a)  im Sinne von Artikel 28 festgestellt und nicht durch Versetzungen besetzt worden sind,
  • b)  wegen Versetzungen frei geworden sind und nach Ansicht des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit wieder besetzt werden müssen.

(2) Die Ausschreibung der Auswahl ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

(3) Der Verwaltungsrat der Sanitätseinheit hat außerdem für die Verbreitung der Ausschreibung in den Einrichtungen der Sanitätseinheit und der Körperschaften und Anstalten zu sorgen, deren Betreute laut Gesetz Anspruch auf Vorrang bei der Einstellung haben.

(4) Zu den Auswahlen für die Besetzung von Stellen, für die ein besonderer Befähigungsnachweis gesetzlich vorgeschrieben ist, werden jene Bewerber zugelassen, die außer der Ausbildung gemäß Artikel 159 Absatz 2 des Ministerialdekretes auch den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.

Art. 31 (Prüfungskommissionen) 9)

(1) Die Prüfungskommission wird vom Verwaltungsrat der Sanitätseinheit unter Beachtung des Sprachgruppenverhältnisses gemäß Artikel 2 ernannt und besteht aus:

  • 1.  dem Vorsitzenden:
    dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit oder einem von ihm bevollmächtigten Mitglied desselben,
  • 2.  den Mitgliedern:
    • a)  einem Bediensteten oder Vertreter der Landesverwaltung, der längere einschlägige Berufserfahrung hat und in einem höheren Funktionsrang als dem der ausgeschriebenen Stellen ist; er wird vom Landesausschuß oder vom dazu bevollmächtigten Landesrat namhaft gemacht,
    • b)  zwei im Stellenplan eingestuften Bediensteten der Sanitätseinheiten, die dem Berufsbild angehören, auf das sich die Auswahl bezieht; einer wird unter den Bediensteten der Sanitätseinheit ausgelost und der andere von den Gewerkschaftsorganisationen der Provinz gemäß Artikel 4 namhaft gemacht,
    • c)  einem im Stellenplan eingestuften Bediensteten der Sanitätseinheit, der einem höheren Berufsbild als dem der zu besetzenden Stelle angehört,
  • 3.  dem Schriftführer:
    einem Verwaltungsbeamten der Sanitätseinheit.

(2) Für die Gesundheitsdienste gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, wird die Prüfungskommission vom Landesausschuß unter Beachtung des Sprachgruppenverhältnisses laut Artikel 2 ernannt; sie besteht aus

  • 1.  dem Vorsitzenden:
    dem Landeshauptmann oder einer von ihm bevollmächtigten Person,
  • 2.  den Mitgliedern:
    • a)  einem Bediensteten oder Vertreter der Landesverwaltung, der längere einschlägige Berufserfahrung hat und in einem höheren Funktionsrang als dem mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen eingestuft ist,
    • b)  zwei in den nominellen Stellenplänen des Landes eingestuften Bediensteten, die dem Berufsbild angehören, auf das sich die Auswahl bezieht; einer wird unter den Bediensteten der Gesundheitsdienste ausgelost und der andere von den Gewerkschaftsorganisationen gemäß Artikel 4 namhaft gemacht,
    • c)  einem im Stellenplan der Gesundheitsdienste gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, eingestuften Bediensteten, der einem höheren Berufsbild als dem mit der zu besetzenden Stelle verbundenen angehört,
  • 3.  dem Schriftführer:
    einem Verwaltungsbeamten der Gesundheitsdienste gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.
9)

Siehe Art. 36 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56:

In Abweichung zum Artikel 31 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1983, Nr. 19, ist die Prüfungskommission für die Selektion bei der Direktaufnahme im Sinne des Artikels 44 des D.P.R. vom 17. September 1987, Nr. 494, zusammengesetzt und wird mit einem Vertreter der Landesverwaltung ergänzt. Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Bestand der einzelnen Sprachgruppen entsprechen, der sich aus der jeweils letzten Volkszählung in den Gemeinden ergeben hat, für die die Sanitätseinheit zuständig ist.

Art. 32 (Besetzung der Stellen, die laut Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, vorbehalten sind)

(1) Was das Personal angeht, für das im Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, die Einstellung durch direkte Berufung vorgesehen ist, wird diese Einstellung vom Verwaltungsrat der zuständigen Sanitätseinheit nach dem im erwähnten Gesetz vorgeschriebenen Verfahren verfügt; handelt es sich um Einstellungen für die Gesundheitsdienste laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, so werden sie vom Landesausschuß beschlossen. Der Verwaltungsrat hat dem Landesausschuß die Einstellungen mitzuteilen, damit das Personal in die nominellen Stellenpläne des Landes eingeschrieben werden kann. Was die Gesundheitsdienste laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, angeht, sorgt der Landesausschuß direkt für die Eintragung. Handelt es sich um Kategorien von Personen, die laut Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 482, bei der Einstellung Vorrang vor allen anderen Kandidaten haben, sofern sie die Eignung im Wettbewerb erlangen, so ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) In dem von Artikel 5 vorgesehenen Antrag um Ausschreibung der Wettbewerbe, den die Sanitätseinheiten an den Landesausschuß richten, haben sie die Zahl der Stellen anzugeben, die den im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 482, anspruchsberechtigten Personen vorzubehalten sind.

(3) Nach der Genehmigung der endgültigen Rangordnung werden die Kandidaten, die geeignet sind und Anspruch auf den Stellenvorbehalt haben, zu Gewinnern erklärt, und es werden ihnen die vorbehaltenen Stellen zugewiesen, die in den Sanitätseinheiten und in den Gesundheitsdiensten laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, frei sind; den Kandidaten werden aufgrund der Rangordnung Stellen bei den Sanitätseinheiten zugewiesen, die sie im Gesuch angegeben haben.

V. TITEL
Aufträge und Ersatzeinstellungen

Art. 33 (Aufträge)

(1) Wird die Durchführung der Wettbewerbe für die Einstellung von Personal verzögert, so können die Sanitätseinheiten befristete Aufträge nach dem in Artikel 13 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, angegebenen Verfahren erteilen, und zwar für die Besetzung der freien Stellen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Freiwerden durch interne Versetzungen oder durch Abordnung besetzt werden können.

(2) Der Auftrag verfällt außer bei Widerruf oder Verzicht immer dann, wenn die Stelle nach Abschluß des Wettbewerbsverfahrens besetzt wird oder wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Art. 34 (Ersatzeinstellungen)

(1) Liegen dringende dienstliche Erfordernisse vor, können die Sanitätseinheiten mit dem in Artikel 13 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehenen Verfahren auch Ersatzeinstellungen für Stellen vornehmen, deren Inhaber abwesend oder verhindert sind und die nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie frei geworden sind, durch interne Versetzung oder durch Abordnung besetzt werden können.

(2) Die Ersatzeinstellungen gelten außer bei Widerruf oder Verzicht so lange, als die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Art. 35 (Erteilung von Aufträgen und Ersatzeinstellungen)

(1) Die Erteilung von Aufträgen und die Ersatzeinstellungen werden vom Verwaltungsrat der Sanitätseinheit vorgenommen, und zwar in der Reihenfolge, wie sie in der jeweils letzten Rangordnung angegeben ist; die Rangordnung kann auch länger als ein Jahr nach der Genehmigung verwendet werden.

(2) Den Bewerbern, denen schon in derselben oder in einer anderen Sanitätseinheit ein Auftrag erteilt worden ist, oder die bereits auf einen Auftrag verzichtet haben, kann erst wieder ein Auftrag erteilt werden, wenn die gesamte Rangordnung erschöpft ist.

Art. 36   10)

10)

Art. 36 wurde aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

VI. TITEL
Besondere Durchführungsbestimmungen zum D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761

Art. 37 (Zuständigkeiten des Landes)

(1) Die Aufgaben und Befugnisse, die im Sinne von Artikel 81 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, von den Artikeln 16, 44, 46 und 59 desselben Dekretes dem Land zugewiesen worden sind, sind dem Landesausschuß übertragen.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse, die im Sinne von Artikel 81 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, von den Artikeln 43, 56 und 70 letzter Absatz desselben Dekretes dem Land zugewiesen worden sind, sind dem Landeshauptmann übertragen.

Art. 38 (Abordnung zu Fortbildungszwecken)

(1) Was die in Artikel 45 letzter Absatz des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehene Bewilligung des Landes angeht, haben die Sanitätseinheiten dem Landesausschuß jährlich innerhalb 31. Oktober ein Programm über die Maßnahmen vorzulegen, die sie im jeweils folgenden Jahr im Bereich der fachlichen und wissenschaftlichen Fortbildung des Personals ergreifen wollen, das Berufsbildern angehört, für die das Doktorat oder eine berufliche Befähigung verlangt werden.

(2) Im Programm ist außer den einzelnen Maßnahmen folgendes anzugeben:

  • a)  die Dienststellen, die es betrifft,
  • b)  die Zahl der Bediensteten, die zu Fortbildungszwecken abgeordnet werden und sich mit besonderen Studien befassen sollen oder sich fachspezifische Kenntnisse aneignen sollen, damit auf diese Weise die Voraussetzungen für eine effiziente Arbeit in den Dienststellen gegeben sind,
  • c)  die voraussichtliche Gesamtausgabe und ihre Deckung.

(3) Hält es der Landesausschuß für notwendig, das Programm durchzuführen, damit gesichert ist, daß die Dienststellen effizient arbeiten, so stellt er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrages mit Beschluß die vorgeschriebene Bewilligung aus.

(4) Die einzelnen Abordnungen werden im Rahmen des bewilligten Programmes mit Beschluß des Verwaltungsrates der jeweils zuständigen Sanitätseinheit vorgenommen. Ergeben sich im Laufe des Jahres dringende Erfordernisse, die im Programm nicht vorhergesehen werden konnten, so können die Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten beim Landesausschuß weitere Bewilligungen für Abordnungen laut erwähntem Artikel 45 letzter Absatz beantragen. Der Antrag hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) Was die obligatorische Fortbildung laut Artikel 46 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, angeht, hat der Landesausschuß nach Anhören der Sanitätseinheiten innerhalb 31. Jänner jeden Jahres mit Beschluß die allgemeinen Ziele dieser Fortbildung sowie die Art und Weise festzulegen, wie sie durchzuführen ist.

Art. 39 (Einsatz in einem anderen Aufgabenbereich wegen Dienstunfähigkeit)

(1) Der Landesausschuß kann den Bediensteten wegen Dienstunfähigkeit in einem anderen Aufgabenbereich einsetzen, wie dies von Artikel 16 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehen ist, und zwar auf Antrag des Bediensteten oder des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit. Der Verwaltungsrat der Sanitätseinheit ordnet die von Artikel 16 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehene ärztliche Untersuchung an.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1971, Nr. 118, über die Zivilinvaliden werden dadurch nicht berührt.

(3) Ergibt die Untersuchung, daß der Bedienstete seine Aufgaben auch in Zukunft nicht mehr ausüben können wird, und hat er andererseits die Voraussetzungen dafür, gleichwertige Aufgaben zu übernehmen, die ihm übertragen werden können, so schlägt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Betroffenen dem Landesausschuß vor, einen entsprechenden Beschluß zu fassen.

Art. 40 (Wiedereinstellung in den Dienst)

(1) Das Gesuch um Wiedereinstellung in den Dienst gemäß Artikel 59 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit, welcher der Antragsteller vorher angehört hat, vorzulegen. Der Verwaltungsrat hat festzustellen, ob die Stelle frei ist und ob der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß dem erwähnten Artikel 59 hat; ist dies der Fall, so wird das Gesuch an den Landesausschuß weitergeleitet, der die entsprechende Maßnahme trifft.

(2) Die Sanitätseinheit teilt dem Landesausschuß den Zeitpunkt der tatsächlichen Wiedereinstellung in den Dienst mit, damit der Betroffene in die nominellen Stellenpläne des Landes eingeschrieben werden kann.

Art. 41 (Abkommen auf Landesebene)

(1) Die zusätzlichen Abkommen über Bereiche oder Einrichtungen, die vom gesamtstaatlichen Tarifvertrag gemäß Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, ausdrücklich vorgesehen und der Verhandlung auf Landesebene vorbehalten sind, werden vom Landeshauptmann oder von einem von ihm bevollmächtigten Landesrat, von jeweils einem Vertreter des Verwaltungsrates der Sanitätseinheiten und von den Landesvertretungen der Gewerkschaftsorganisationen, die den genannten gesamtstaatlichen Tarifvertrag unterzeichnet haben, sowie von der gemäß Artikel 4 diesen Gewerkschaftsorganisationen gleichgestellten Gewerkschaft unterzeichnet.

(2) Die Abkommen gemäß vorhergehendem Absatz werden mit Beschluß des Landesausschusses rechtskräftig.

Art. 42 (Zuweisung von Personal wegen Abschaffung der Stelle)

(1) Das Personal gemäß Artikel 29 letzter Absatz des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, dem bei der Sanitätseinheit, bei der es bedienstet ist, keine Stelle zugewiesen werden kann, die dem Berufsbild, dem Funktionsrang und dem Fachbereich entspricht, denen es angehört, hat am ersten Wettbewerb für Versetzungen teilzunehmen, der nach Abschaffung der Stelle ausgeschrieben wird. Wird kein Gesuch um Versetzung eingereicht, so hat die zuständige Sanitätseinheit die Versetzung von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Das im vorhergehenden Absatz genannte Personal wird - aufgrund der Rangordnung und der von ihm geäußerten Wünsche - den Sanitätseinheiten zugewiesen, bei denen Stellen neu zuzuweisen oder wegen beantragter Versetzungen verfügbar sind.

(3) Sind keine Stellen für das in Absatz 1 genannte Personal verfügbar, so wird es mit entsprechender Maßnahme des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit, der es angehört, im Sinne der Artikel 72 ff. des D.P.R. vom 10. Jänner 1957, Nr. 3, in geltender Fassung, in den zeitlichen Ruhestand versetzt.

(4) Bis zum Abschluß des Versetzungsverfahrens gemäß diesem Artikel kann der Landeshauptmann - mit Zustimmung des Betroffenen - mit Dekret die vorübergehende Zuweisung an eine andere Sanitätseinheit in der Provinz verfügen, und zwar für die Ausübung einer Tätigkeit, die dem Berufsbild, dem Fachbereich oder der beruflichen Eignung des Betroffenen entspricht. Dieser Absatz ist auch auf das bereits in den zeitlichen Ruhestand versetzte Personal anzuwenden.

(5) Das Personal, das im Sinne dieses Artikels einer anderen Sanitätseinheit zugewiesen worden ist, hat innerhalb von fünf Jahren nach der Zuweisung den Vorrang bei der Erstellung der Rangordnung für Versetzungen an Stellen, die bei der Sanitätseinheit, der es angehört hat, frei oder neu geschaffen werden und dem Berufsbild, dem Funktionsrang und der beruflichen Eignung oder dem Fachbereich entsprechen, denen es angehört.

(6) Das Personal, das in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, wird wieder eingestellt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach der genannten Versetzung eine Stelle frei wird, die dem Berufsbild, dem Funktionsrang und der beruflichen Eignung oder dem Fachbereich entspricht, denen es angehört. Die Absätze 2 und 5 sind auch dann anzuwenden, wenn seit der letzten Versetzung weniger als zwei Jahre verstrichen sind.

Art. 43 (Einstufung der Ärzte und Tierärzte nach der dreijährigen Ausbildungszeit)

(1) Assistenzärzte und Tierärzte sind während der dreijährigen Ausbildungszeit in den verschiedenen Dienststellen, Abteilungen und Tätigkeitsbereichen einzusetzen, wie dies nach dem in Artikel 17 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, gegebenen Richtlinien vorgesehen ist.

(2) Am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit werden die Assistenzärzte und Tierärzte endgültig in die freien Planstellen eingestuft und den entsprechenden Dienststellen, Abteilungen und Tätigkeitsbereichen zugewiesen.

(3) Der Verwaltungsrat verfügt gemäß Artikel 17 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, die endgültige Einstufung in die freien Planstellen der verschiedenen Fachbereiche, Dienststelle und Tätigkeitsbereiche, in welche der Funktionsrang aufgegliedert ist; die Einstufung erfolgt aufgrund der Gesuche der Betroffenen und unter Beachtung des bereits geleisteten Dienstes und der dabei bewiesenen Fähigkeiten - sie gehen aus den Berichten der Verantwortlichen der Dienststellen, Einrichtungen und Bereiche hervor, in denen die Betroffenen ausgebildet worden sind - sowie unter Beachtung der beruflichen und wissenschaftlichen Bewertungsunterlagen.

Art. 44 (Zulage für das Personal, das wegen Abschaffung der Stelle einer anderen Sanitätseinheit zugewiesen worden ist)

(1) Dem gemäß Artikel 42 einer anderen Sanitätseinheit zugewiesenen Personal steht eine Zulage in dem Ausmaß zu, wie es nach den einschlägigen Bestimmungen für die Bediensteten des Staates vorgesehen ist; allfällige Zuschläge, die vom gesamtstaatlichen Tarifvertrag gemäß Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, vorgesehen sind, bleiben aufrecht.

VII. TITEL
Übergangsbestimmungen

Art. 45 (Anpassung der provisorischen Stellenpläne)

(1) Für die Anwendung von Artikel 17 letzter Absatz des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, hat der Landesausschuß, solange die Stellenpläne gemäß Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, nicht erstellt sind, auf Vorschlag der zuständigen Sanitätseinheiten die provisorischen Stellenpläne der Krankenhausdienste, die gemäß Artikel 1 des Dekretes vom 26. November 1981, Nr. 678, mit Änderungen zum Gesetz vom 26. Jänner 1982, Nr. 12, erhoben, festgelegt wurden, durch Umwandlung von Stellen für Krankenhausassistenzärzte in ebensoviele Stellen für Krankenhausoberärzte und Sanitätsdirektor-Stellvertreter anzupassen.

Art. 46 (Wettbewerbe gemäß Artikel 68 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761)

(1) Im Sinne von Artikel 68 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, schreibt der Landesausschuß auf Antrag der Sanitätseinheiten bestimmten Personen vorbehaltene Wettbewerbe zur Besetzung von Stellen aus, die in den verschiedenen Fachbereichen für Krankenhausoberärzte frei sind; dasselbe gilt für die Besetzung von Stellen für Sanitätsdirektor-Stellvertreter.

(2) Der Landesausschuß erstellt aufgrund der Arbeitsergebnisse der Prüfungskommission eine einzige Rangordnung für die ganze Provinz und getrennte Rangordnungen für jede Sanitätseinheit, aus denen die für geeignet erklärten Bediensteten hervorgehen.

(3) Die Rangordnung, die für die ganze Provinz erstellt wird, ist in der von ihr angegebenen Reihenfolge für die Vergabe von Stellen zu verwenden, die für Krankenhausoberärzte und für Sanitätsdirektor- Stellvertreter zum Wettbewerb ausgeschrieben werden, sofern sie nicht durch die oben erwähnte Umwandlung geschaffen worden sind. Die nach Sanitätseinheiten getrennten Rangordnungen sind für die Vergabe der Stellen zu verwenden, die durch die oben erwähnte Umwandlung geschaffen worden sind.

(4) Sind nach der Einstufung der Gewinner noch Stellen für Krankenhausoberärzte und Sanitätsdirektor-Stellvertreter frei, so können in jeder Sanitätseinheit so viele davon besetzt werden, als nach Abzug der Zahl der Assistenzärzte, die im selben Fachbereich über die Zahl der Planstellen hinaus Dienst leisten, noch übrig sind.

(5) Was die Besetzung der Stellen für Krankenhausoberärzte und für Sanitätsdirektor-Stellvertreter angeht, die nicht durch die im vorhergehenden Artikel genannte Umwandlung geschaffen worden sind, sind der I. und der II. Titel anzuwenden.

Art. 47 (Besetzung der Stellen im Funktionsrang eines Direktors einer Dienststelle für die gesundheitliche Grundversorgung)

(1) Der Landesausschuß ernennt mit Beschluß die Kommission für die Bewertung der Unterlagen bei Wettbewerben für die Besetzung von Stellen im Funktionsrang eines Direktors einer Dienststelle für die gesundheitliche Grundversorgung laut Artikel 69 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761; die Kommission ist zusammengesetzt aus dem für den Dienstleistungsbereich für Hygiene und öffentliche Gesundheit Verantwortlichen als Vorsitzenden, aus einem der Vorsitzenden der Verwaltungsräte der zuständigen Sanitätseinheiten, aus zwei Mitgliedern, die von der auf Staatsebene am stärksten vertretenen Gewerkschaftsorganisation und der Gewerkschaft, die dieser laut Artikel 4 gleichgestellt ist, namhaft gemacht werden, und aus einem Mitglied, das von der Landesärztekammer namhaft gemacht wird.

(2) Schriftführer ist ein Verwaltungsbeamter, der vom Landesausschuß namhaft gemacht wird.

Art. 48 (Besetzung der Stellen im Funktionsrang eines Cheftierarztes)

(1) In Anwendung von Artikel 69 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, werden die Stellen in den höchsten Funktionsrängen, die in den Stellenplänen der tierärztlichen Dienste vorgesehen sind, vom Landesausschuß aufgrund eines Wettbewerbes nach Bewertungsunterlagen den Tierärzten zugewiesen, die laut Beilagen zum erwähnten Dekret im mittleren Funktionsrang eingestuft sind.

(2) In jeder Sanitätseinheit werden die freien Stellen vorzugsweise den Tierärzten zugewiesen, die bei der entsprechenden Sanitätseinheit Dienst leisten oder dieser zugewiesen sind.

(3) Der Landesausschuß ernennt mit Beschluß die Kommission, welche die Unterlagen nach den in Artikel 52 des Ministerialdekretes angegebenen Richtlinien zu bewerten hat; die Kommission ist zusammengesetzt aus dem für den tierärztlichen Dienstleistungsbereich des Landes Verantwortlichen als Vorsitzendem, aus einem der Vorsitzenden der Verwaltungsräte der zuständigen Sanitätseinheiten, aus zwei Mitgliedern, die von den auf Staatsebene am stärksten vertretenen Gewerkschaftsorganisationen und der Gewerkschaft, die laut Artikel 4 diesen gleichgestellt ist, namhaft gemacht werden, und aus einem Mitglied, das von der Landestierärztekammer namhaft gemacht wird.

Art. 49 (Vorbehaltene Versetzungen)

(1) Bei Wettbewerben, die innerhalb 1. März 1985 ausgeschrieben werden, sind 10% der im Sinne von Artikel 18 zuzuweisenden Stellen - in Übereinstimmung mit Artikel 72 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761 - für Versetzungen des Personals vorbehalten, das bereits bei in ganz Italien tätigen öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften oder Anstalten bedienstet ist und in den nominellen Stellenplänen anderer Regionen eingestuft ist; Bedingung für die Versetzung ist, daß das erwähnte Personal den Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, erbringt.

(2) Wer versetzt werden will, hat ein entsprechendes Gesuch an den Landeshauptmann zu richten; Vorgangsweise und Termin für die Einreichung sind in Artikel 24 angegeben.

(3) Die Wahl der Kandidaten für die Versetzung wird aufgrund einer ersten Rangordnung getroffen, die nach dem jeweiligen Dienstalter des Kandidaten zu erstellen ist.

(4) Die ausgewählten Kandidaten nehmen an der Auswahl für die Versetzungen laut Artikel 24 ff. teil und werden in der Rangordnung, die im Sinne der Artikel 40 und 41 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, zu erstellen ist, in der Weise eingestuft, daß sie versetzt werden können. Der Landeshauptmann weist die Kandidaten endgültig einem Dienstsitz zu, und zwar aufgrund der in der Rangordnung angegebenen Reihenfolge und der von den Kandidaten im Gesuch angegebenen Sanitätseinheiten.

(5) Wurde ein Dienstsitz im Gesuch nicht angegeben, so wird angenommen, daß der Kandidat auf eine entsprechende Zuweisung verzichtet.

(6) In der Wettbewerbsausschreibung ist darauf hinzuweisen, daß die Zahl der freien Stellen vermindert werden kann, falls Versetzungen im Sinne dieses Gesetzes vorgenommen werden.

Art. 50 (Verfahren für die erste Einstufung des Personals in die Stellenpläne der Sanitätseinheiten)

(1) Tritt der in Artikel 66 Absatz 3 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehene Fall ein, so werden die freien Stellen im Stellenplan der Sanitätseinheiten durch Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen besetzt; die Bewertung erfolgt nach den im Ministerialdekret festgelegten Kriterien und aufgrund der im Personalakt des Kandidaten aufliegenden Unterlagen.

(2) Der Verwaltungsrat gibt eine Mitteilung heraus, die den Anspruchsberechtigten zuzuleiten ist, damit diese innerhalb der festgelegten Frist zusätzlich zu den Unterlagen, die bereits bei der Verwaltung aufliegen, weitere Unterlagen nachreichen können, die sie für die Erstellung der Rangordnung für wichtig halten.

(3) Die Rangordnung wird von einer Kommission erstellt, die vom Verwaltungsrat ernannt wird und zusammengesetzt ist aus

  • 1.  dem Vorsitzenden:
    dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit oder einem von ihm bevollmächtigten Mitglied desselben,
  • 2.  den Mitgliedern:
    • a)  einem in den nominellen Stellenplänen des Landes eingestuften Verwaltungsbeamten im höchsten Funktionsrang, der dem Berufsbild der Verwaltungsdirektoren angehört,
    • b)  zwei Fachleuten in den Bereichen, welche den Funktionsrang und das Berufsbild betreffen, auf die sich der Wettbewerb bezieht,
    • c)  einem Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen gemäß Artikel 4, der in einem höheren Funktionsrang sein muß als dem im Wettbewerb ausgeschriebenen; er wird nach den im Ministerialdekret festgelegten Bestimmungen namhaft gemacht,
  • 3.  dem Schriftführer:
    einem Verwaltungsbeamten der Sanitätseinheit, der in einem Dienstrang eingestuft ist, für den ein akademischer Grad vorgeschrieben ist.

(4) Das Personal gemäß Artikel 66 Absätze 4 und 5 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, wird den Sanitätseinheiten mit dem in Artikel 42 festgelegten Verfahren zugewiesen.

Art. 51 (Erteilung von Aufträgen durch öffentliche Kundmachung)

(1) Liegen dringende dienstliche Erfordernisse vor, kann der Verwaltungsrat, sofern keine Rangordnung verwendet werden kann, Halbjahresaufträge zur Besetzung der freien Stellen erteilen, für die ein Wettbewerb ausgeschrieben worden ist; diese Auftragserteilung muß vorher öffentlich kundgemacht werden, und der Auftrag kann nur ein zweites Mal erteilt werden.

(2) Der Auftrag laut vorhergehendem Absatz verfällt, sobald eine Rangordnung verwendet werden kann, die aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbes erstellt wurde.

(3) Der Auftrag wird Bewerbern erteilt, die außer den allgemeinen auch die spezifischen Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle haben und deren Unterlagen am höchsten bewertet werden; für die Bewertung gelten die für öffentliche Wettbewerbe vorgesehenen Kriterien.

Art. 52 (Vergütungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen)

(1) Bis zum Erlaß des in Artikel 6 letzter Absatz des Ministerialdekretes vom 30. Jänner 1982 vorgesehenen Dekretes werden die Vergütungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen vom Landesausschuß festgelegt, und zwar aufgrund der für die Bediensteten des Landes geltenden Bestimmungen; die in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 1. Dezember 1978, Nr. 62, festgelegte Bestimmung über die Vergütungen an Universitätsprofessoren bleibt aufrecht.

Art. 53 (Finanzielle Deckung)

(1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbundenen Ausgaben werden im Sinne von Artikel 35 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, gedeckt.

Art. 54

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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ActionActiond') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11 —
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionj') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2013, Nr. 16
ActionActionk') Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30
ActionActionl') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2013, Nr. 34
ActionActionm') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2013, Nr. 37
ActionActionn') Landesgesetz vom 19. Juni 2014, Nr. 4
ActionActiono') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 2014, Nr. 26
ActionActionp') Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 5
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