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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 8 (Aufsicht)

(1) Der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung unterliegen die Beschlüsse des Komitees über

  1. die Satzung und deren Änderungen,
  2. den Haushaltsvoranschlag und dessen Änderungen sowie die Abschlussrechnung,
  3. den Erwerb und die Veräußerung von Gütern, die mit Gemeinnutzungsrechten belastet sind, sowie die Errichtung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten auf den genannten Gütern,
  4. die aktive und passive Streiteinlassung.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Beschlüsse werden vollstreckbar, wenn die Landesregierung sie nicht aufhebt und dem Komitee nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde laut Absatz 5 eine entsprechende Mitteilung macht.

(2/bis) Die Frist für die Aufhebung wird nur einmal ausgesetzt, wenn die Landesregierung vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte und Informationen. Die Maßnahmen verfallen, wenn das Komitee oder das Verwaltungsorgan die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt. 18)

(3) Die der Kontrolle unterliegenden Beschlüsse des Komitees müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 15 Tagen ab Beschlussfassung in doppelter Ausfertigung dem für die Aufsicht zuständigen Amt bei der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt werden.

(4) Die Landesregierung kann dem Komitee die Änderungen angeben, die an den Ergebnissen der Abschlussrechnung vorzunehmen sind, mit der Aufforderung, die Änderungen innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet oder wird der Beschluss über die Verabschiedung der Abschlussrechnung von der Landesregierung aufgehoben, so ernennt diese einen Kommissar für die Erstellung der Abschlussrechnung.

(5) Jeder Nutzungsberechtigte kann gegen die Beschlüsse des Komitees, die der Rechtsmäßigkeitskontrolle der Landesregierung unterliegen, innerhalb der Frist von zehn Tagen ab dem letzten Tag ihrer Veröffentlichung Beschwerde bei der Landesregierung einlegen.19)

18)
Art. 8 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
19)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.