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In vigore al: 27/05/2016

b) LANDESGESETZ vom 12. August 1978, Nr. 481)
Ergänzung des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, in geltender Fassung, betreffend: Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die Autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des "Ente Nazionale Tre Venezie" und der damit verbundenen rechtlichen Verhältnisse

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Oktober 1978, Nr. 53.

Art. 1   2)

2)

Ergänzt den Art. 2 des L.G. vom 29. November 1973, Nr. 84.

Art. 2

(1) Als Kaufpreis der in Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, angeführten und zu veräußernden Liegenschaften wird jener bestätigt, der von der Landesbaudirektion geschätzt und vom Landesausschuß mit Beschluß Nr. 3256 vom 5. August 1974 genehmigt worden ist.

Art. 3

(1) Artikel 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, kann auch dann angewandt werden, wenn die seinerzeit vom "Ente Nazionale Tre Venezie" abgelöste Liegenschaft dem ursprünglichen Eigentümer vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. März 1972, Nr. 118, gegen Bezahlung zurückgegeben worden ist.

Art. 4

(1) Wird eine der in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, angeführten Liegenschaften teilweise für öffentliche Zwecke verwendet, so kann einer Privatperson nur jener Teil veräußert werden, der nicht für öffentliche Zwecke bestimmt ist.

(2) In diesem Falle wird der gemäß Artikel 7 des erwähnten Gesetzes ermittelte Wert zwischen dem Teil, der für öffentliche Zwecke vorgesehen ist, und dem restlichen Teil im Verhältnis zur Kubatur oder zur Oberfläche aufgeteilt, je nachdem, ob es sich um ein Gebäude oder um ein Grundstück handelt.

Art. 5

(1) Sollte eine Person mit Vorzugstitel um den Erwerb von mehr als einer der im Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, angeführten Liegenschaften angesucht haben, so liegt es im Ermessen des Landesausschusses zu entscheiden, welche der angeforderten Liegenschaften dem Antragsteller zugesprochen wird.

(2) In diesem Fall kann der Landesausschuß den Verkauf von nur einer der im Kaufgesuch angeführten Liegenschaften genehmigen, wobei vom Wert gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, in geltender Fassung, abgesehen werden kann.

Art. 6

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, die im Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, angeführten Liegenschaften mit Vorzug gegenüber jedem anderen Bewerber, an jene Antragsteller zu veräußern, die gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 46, ein Vorzugsrecht haben und nachweisen können, daß die vom "Ente Nazionale Tre Venezie" übernommenen Liegenschaften früher ihr Eigentum waren.

Art. 7

(1) Die in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 46, enthaltene Bestimmung wird auf jene Personen nicht angewandt, welche die Liegenschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, sowie im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 46, erworben haben.

(2) Die Bestimmung des genannten Artikels 10 wird jedenfalls in vollem Umfang angewandt, wenn die Liegenschaft von jemandem erworben worden ist, der bereits Eigentümer der Liegenschaft gewesen war.

Art. 8   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

3)

Art. 8 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 26 des L.G. vom 21. Jänner 1987, Nr. 2.

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