In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

g) LANDESGESETZ vom 22. Mai 1978, Nr. 231)
Abänderungen zum Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, über die Wohnbaureform und zum Landesraumordnungsgesetz
2

1)

kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28

Art. 1-8.   2)

2)

betreffen Änderungen des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15

Art. 9

Dem Art. 56 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 17. Mai 1956, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgendes angefügt:

«beschränkt auf die Vorbeuge- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfalle, auf den Bau von öffentlichen Straßen, auf die Wildbachverbauungsarbeiten, auf die Lawinenschutzbauten und auf die Wasserschutzbauten; in den anderen Fällen von Arbeiten, die durch Gesetz für dringend und unaufschiebbar erklärt sind, muß der Landesausschuß diesen Umstand in bezug auf das öffentliche Interesse konkret feststellen».

Art. 10-14.   2)

2)

betreffen Änderungen des L.G. vom 20. August 1972, Nr. 15

Art. 15 (Übergangsbestimmung)

Die in den Art. 12 und 13 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, enthaltenen Richtlinien für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sind für alle Flächen anzuwenden, die von der Provinz für den Bau oder die Erweiterung von Landesstraßen besetzt worden sind und für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Enteignungsdekret noch nicht erlassen worden ist; dies gilt auch dann, wenn jeweils eine gütliche Einigung stattgefunden hat.

Art. 16-21.   3)

3)

beinhalten Änderungen des Landesraumordnungsgesetzes

Art. 22   4)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

4)

abgedruckt unter Nr. XXX