Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.
(1) Jede Bezirksgemeinschaft erstellt ein Zusatzprogramm für Schulbauten. Die Gemeindeverwaltungen, die solche Bauwerke zu errichten beabsichtigen, haben zum Zwecke der Finanzierung derselben bei der Staatlichen Depositenkasse um ein Darlehen anzusuchen. Ebenso kann bei der Staatlichen Depositenkasse für jene Anteile um ein Darlehen angesucht werden, für welche keine Beitragsgewährung im Sinne des Artikels 4 erfolgt. Die von den betreffenden Körperschaften bei der Depositenkasse aufgenommenen Darlehen genießen die in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, vorgesehenen Garantien.