Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.
(1) Innerhalb von 60 Tagen, nachdem die Bezirksgemeinschaft von der Höhe des Betrages Kenntnis erlangt hat, der in ihrem Gebiet eingesetzt werden kann, schlägt sie dem Landesausschuß das Hauptprogramm für Schulbauten sowie die Höhe der entsprechenden Finanzierung vor, welche 90% der Gesamtkosten eines einzelnen Bauvorhabens nicht überschreiten darf. 20% des in jeder Bezirksgemeinschaft verfügbaren Betrages müssen zurückgelegt werden, um für eventuelle Programmänderungen oder für Zusatzfinanzierungen einschließlich derer infolge von Bewerbungsaufschlägen Preisrevisionen, Mehrkosten beim Grundankauf und für fällige Zinsen für kurz- oder mittelfristige Darlehen, welche im Sinne des 3. Absatzes aufgenommen worden sind, verwendet zu werden.
(2) Nach Ablauf der im vorigen Absatz angeführten Frist genehmigt der Landesausschuß unter Berücksichtigung etwa eingelangter Vorschläge der Bezirksgemeinschaften die endgültigen Bezirksprogramme für die mit dem entsprechenden Anteil des Fonds finanzierbaren Bauvorhaben.
(3) In Erwartung der Auszahlung der zugesprochenen Beiträge sind die Gemeinden ermächtigt kurzfristige Darlehen zur Finanzierung der im Hauptprogramm angeführten Bauvorhaben aufzunehmen.