In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) LANDESGESETZ vom 24. Dezember 1975, Nr. 551)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Hygiene und Gesundheitswesen sowie Schulbauten

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Jänner 1976, Nr. 3.

Art. 1

(1) Der Artikel 338 des kgl. D. Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 wird durch folgenden ersetzt:

"Die neuen Friedhöfe müssen von den Wohnbauzonen mindestens 200 Meter entfernt errichtet werden. Der Landesausschuß kann - entsprechend dem Gutachten des Landeskomitees für Gesundheitswesen, das sich innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen dazu äußern muß, - bei der Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde oder von Änderungen an ihm aus objektiven Gründen einen geringeren Abstand genehmigen, der jedoch nicht weniger als 25 Meter betragen darf. 2)

(2) Die bestehenden Friedhöfe, die unmittelbar neben Wohnsiedlungen liegen, können unabhängig von den obigen Entfernungen erweitert werden, wenn nicht hygienische Gründe dem entgegenstehen. In diesem Falle muß der Landesausschuß vor der Genehmigung des Gemeindebauleitplanes oder einer Änderung dazu das Landeskomitee für Gesundheitswesen anhören, das sich innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen dazu äußern muß.

(3) Nach positiver Begutachtung durch das Landeskomitee für Gesundheitswesen kann der Landesausschuß bei der Genehmigung von Gemeindebauleitplänen oder von Änderungen dazu trotzdem bis zu 25 Meter vom bestehenden Friedhof Wohnbauzonen genehmigen, wenn urbanistische Erfordernisse es erforderlich machen und hygienische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(4) In den Bannzonen gemäß dem ersten und dritten Absatz dieses Artikels ist es untersagt, neue Gebäude zu errichten. Diese Verfügung gilt nicht für Militärfriedhöfe aus der Kriegszeit, wenn die letzte Leichenbeisetzung dort zehn Jahre zurückliegt. Die Erweiterung von öffentlichen Bauten oder deren neue Errichtung ist gestattet. Dazu muss ein Gutachten der Sprengelkommission für Friedhöfe eingeholt werden. 3)

(5) Die in der Bannzone bestehenden Gebäude können wiedererrichtet, um höchstens 10 Prozent erweitert und im Rahmen der urbanistischen Bestimmungen umgebaut werden. Überdies ist eine zweckdienliche Erweiterung dieser Gebäude aus betriebstechnischen Gründen zulässig, wobei der neue Gebäudeteil vom Friedhof nicht weniger weit entfernt sein darf als das bestehende Gebäude." 3)

2)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 70 des L.G. vom 21. November 1983, Nr. 45.

3)

Die Absätze 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 2  delibera sentenza

(1) Um den vorgeschriebenen Verwaltungsweg bei der Verwirklichung von Projekten für Schulbauten, Sportanlagen, Schwimmbäder, Wasserleitungen, öffentliche Bäder und ähnliches durch eine angebrachte Dezentralisierung der Kompetenzen zu verkürzen und zweckmäßiger zu gestalten, wird der im Sinne des Artikels 29 der Landesbauordnung, genehmigt mit D.P.L.A. vom 23. Juni 1970, Nr. 20, gebildeten Gemeindebaukommission die Aufgabe übertragen, das im Artikel 24, Buchstabe E, und im Artikel 228 des Einheitstextes der Gesetze über das Gesundheitswesen - kgl.D. vom 27. Juli 1934, Nr. 1265 in geltender Fassung - vorgesehene Gutachten abzugeben, unabhängig von der Höhe des Betrages der Projekte, die auf Veranlassung der Provinz, der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften, der Konsortien zwischen örtlichen öffentlichen Körperschaften und der Privatpersonen oder Konsortien zwischen Privatpersonen ausgearbeitet worden sind.

(2) Die Baukommission hat bei Erstellung ihres Gutachtens bei allen gemeinnützigen Bauten und Diensten auch die geltenden Baugesetze zugunsten Behinderter in Betracht zu ziehen.

(3) Zu diesem Zwecke kann über begründeten Antrag des Bürgermeisters die Gemeindebaukommission, der als Mitglied von Rechts wegen der Amtsarzt angehört, durch einen Sachverständigen in Hygiene und Gesundheitswesen sowie in Gesetzgebung für Gesundheitswesen ergänzt werden; er wird vom Landesrat für Gesundheitswesen bestimmt.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 07.01.2005 - Urbanistik - Baugenehmigung - Amtsarzt - Hygienisch sanitäres Pflichtgutachten - nur für Bauvorhaben für den ständigen Aufenthalt von Personen - nachträgliche Sanierbarkeit

Art. 3

(1) Die Gemeindebaukommission gibt das Gutachten gemäß Artikel 2 zusammen mit den anderen Gutachten ab, für die sie nach geltenden Bestimmungen zuständig ist.

(2) Das Sitzungsprotokoll muß bei sonstiger Nichtigkeit ausführlich die genaue und begründete Stellungnahme sowohl des Amtsarztes als auch des Sachverständigen gemäß drittem Absatz des Artikels 2 enthalten.

(3) Die Baugenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn sich der Amtsarzt im Laufe der Sitzung abschlägig geäußert hat.

(4) Gegen die Verweigerung der Baugenehmigung können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung des negativen Bescheides beim Landeskomitee für Gesundheitswesen Rekurs einreichen.

Art. 4

(1) Für die Projekte zur Errichtung von Spitälern, Sanatorien, Friedhöfen und hygienischen Bauten jeder Art, ausgenommen die, welche im Artikel 2 angeführt sind und die, welche von den Landesgesetzen gegen die Verseuchung von Luft, Wasser und Boden geregelt werden, wird - unabhängig von der Höhe des Betrages - das Gutachten gemäß Artikel 228 des Einheitstextes der Gesetze über das Gesundheitswesen vom Landeskomitee für Gesundheitswesen abgegeben, das nach freiem Ermessen des Landesrates für Gesundheitswesen durch einen oder mehrere Sachverständige für Hygiene, Gesundheitswesen und Gesetzgebung über Gesundheitswesen oder Umweltschutz ergänzt werden kann, je nach der Vielschichtigkeit und Wichtigkeit des zu prüfenden Projektes.

Art. 5

(1) Die örtlichen Verordnungen über Hygiene und Gesundheitswesen gemäß Artikel 218 des Einheitstextes der Gesetze über das Gesundheitswesen kgl. D. Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 - müssen den Richtlinien angepaßt werden, die vom Landesausschuß, nach Begutachtung durch das Landeskomitee für Gesundheitswesen und durch die Landesbaukommission, mit Durchführungsverordnung festgelegt worden sind.

Art. 6

(1) Für Schulbauten wird, solange keine Neuregelung durch Landesgesetz vorliegt, das Staatsgesetz angewandt.

(2) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird die Möglichkeit geregelt, Abweichungen von den technischen Bestimmungen über Schulbauten, die auf Grund des Artikels 11, letzter Absatz, des Gesetzes vom 28. Juli 1967, Nr. 641, erlassen worden sind, zu genehmigen.

(3)(4)  4)

4)

Die Absätze 3 und 4 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 11 des L.G. vom 21. Juli 1977, Nr. 21.

Art. 7

Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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