(1) Die vom Land für den Betrieb der Kinderhorte bereitgestellten Beträge werden jährlich unter den Betreibergemeinden mit Beschluß der Landesregierung laut Artikel 5 aufgeteilt.
(2) Die Höhe des Beitrages wird auf der Basis der für die Führung zugelassenen Ausgaben nach Abzug des zu Lasten der Benutzer gehenden Finanzierungsanteils festgelegt. Das Ausmaß des Landesbeitrages kann auf keinen Fall höher sein als die Quote, die zu Lasten der Betreibergemeinde geht.5)
Art. 39
(1) Die neuen Modalitäten der Festlegung der Beiträge, die durch Artikel 3/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, in geltender Fassung, eingeführt wurden, werden für die gewährten Beiträge ab 1997 angewandt.