(1) Die Gemeinschaftsverhältnisse, die nach der Errichtung des Grundbuches aufgrund von Rechtsgeschäften unter Lebenden oder in Erbwege entstanden sind, werden ausschließlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt.
(2) Dasselbe gilt für den Fall, daß zur Zeit der Grundbuchsanlegung die Gemeinschaft aus den Eigentümern von nicht mehr als fünf Wirtschaftseinheiten bestanden hat.