(1) Im Sinne des Artikels 17 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird der autonomen Provinz Bozen die Befugnis zuerkannt, innerhalb der Grenzen nach Artikel 5 desselben Dekretes Gesetzesbestimmungen für die Dienste auf dem Gebiet der Beihilfen zugunsten der Hochschüler zu erlassen.
(2) Bei der Ausübung dieser Befugnis sorgt die Provinz weiterhin für die im Artikel 113 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Beihilfen an die Hochschüler, die ständig in deren Gebiet ansässig sind.
(3) Zu diesem Zweck kann die Provinz durch den Abschluß eigener Vereinbarungen mit zuständigen Organismen oder geeigneten Rechtsträgern in vollständiger oder teilweiser Ersetzung der Studienbeihilfen Fürsorgedienste zugunsten der Hochschüler leisten, die bei auf dem Staatsgebiet oder in den Ländern des deutschsprachigen Kulturraumes tätigen Hochschuleinrichtungen eingeschrieben sind.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.