In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 5741)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache in den Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren 2)

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 8. Mai 1989, Nr. 105; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 19. September 1989, Nr. 41, veröffentlicht.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

I. KAPITEL
Anwendungsbereich 

Art. 1   delibera sentenza

(1) Mit diesem Dekret wird in Anwendung der Bestimmungen des XI. Abschnittes des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten Sonderstatutes für Trentino-Südtirol der Gebrauch der deutschen Sprache geregelt. In der Region ist die deutsche Sprache der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt:

  1. im Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen,
  2. im Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben,
  3. im Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte sowie mit jedem anderen Gerichtsamt und ordentlichen Gericht, Verwaltungsgericht, Steuergericht oder dem Rechnungshof, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben, aber auch für die Provinz Bozen zuständig sind, 3)
  4. im internen Verkehr des Personals der Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Buchstaben a), b) und c),
  5. im externen Verkehr mit Organen, Ämtern, Körperschaften und Abteilungen militärisch organisierter Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen oder in der Provinz Trient, aber mit Zuständigkeit auch in der Provinz Bozen, haben,
  6. in den öffentlichen, notariellen und ihnen gleichgestellten Akten.

(2) Auch für die Polizeikräfte, die den Streitkräften angehören, und für das Personal der Staatspolizei, das militärisch organisierten Einrichtungen untersteht, gelten für die Sprache die Bestimmungen dieses Dekretes in all den Fällen, in denen Handlungen gesetzt werden, die die Tätigkeit der Polizei im allgemeinen betreffen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens bestimmt sind oder die eine sonstige Sanktion nach sich ziehen.

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3)
Buchstabe c) wurde geändert durch Art. 1 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 1/bis

(1) Die Bestimmungen dieses Dekretes gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes, ihres Domizils oder Sitzes. 4)

4)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

Art. 2   delibera sentenza

(1) Bei den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz Bozen öffentliche Dienste versehen, muß die Tätigkeit derart organisiert werden, daß der Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache nach den Bestimmungen dieses Dekretes gewährleistet ist. Das zu diesem Zweck erforderliche Personal muß die im I. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen vorgesehene Voraussetzung erfüllen.

(2) Im Sinne dieses Dekretes gelten als Konzessionsunternehmen, die öffentliche Dienste versehen, diejenigen Rechtsträger, die Dienste besorgen, die in den Aufgabenbereich oder in die Verfügungsgewalt öffentlicher Körperschaften fallen sowie die bestehenden ihnen gleichgestellten Dienste.

(3) In den Formularen der Akte betreffend die Pflichtversicherung muß der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleistet sein.

(4) Für jegliche Einstellung von Personal - auch mit befristetem Arbeitsverhältnis - bei den Gesellschaften oder Körperschaften jedweder Art oder Benennung, die aufgrund einer ausschließlichen oder einer teilweisen Konzession die Besorgung von Diensten übernommen haben oder übernehmen, die am 1. Jänner 1991 sowohl von den staatlichen Verwaltungen einschließlich jener mit autonomer Ordnung, die den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen unterliegen, als auch von öffentlichen Wirtschaftskörperschaften durchgeführt wurden, muß die im I. Abschnitt des obengenannten Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehene Voraussetzung erfüllt sein. Diese Voraussetzung gilt ebenso für die Versetzungen von Personal zu Ämtern in der Provinz Bozen aus in anderen Provinzen sich befindenden Dienstsitzen oder Ämtern.

(5) Bei Nichtbefolgung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens einer Million Lire bis höchstens fünf Millionen Lire verhängt. Für die Verhängung dieser Geldstrafe sorgt der Regierungskommissar. Es werden der erste und der zweite Abschnitt des I. Kapitels des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen angewandt. Bei Rückfall kann die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde die Aussetzung der Konzession für höchstens ein Jahr verfügen oder das Konzessionsunternehmen von dem Verfahren zur Erteilung der entsprechenden Konzession ausschließen, auch wenn es sich um eine befristete Erteilung handelt.

(6) Die bei den Konzessionsunternehmen eingestellten Bediensteten, welche die Bescheinigung nach dem I. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 besitzen oder die Prüfung über die zweite Sprache gemäß dem Gesetz vom 23. Oktober 1961, Nr. 1165bestanden haben, müssen ein sichtbares Erkennungszeichen tragen. Bei Nichtbefolgung der in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von höchstens 200.000 Lire verhängt. Für die Verhängung dieser Geldstrafe sorgt der Regierungskommissar. Es werden der erste und der zweite Abschnitt des I. Kapitels des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen angewandt.5)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 252 del 04.07.2007 - Norme di attuazione in materia di uso della lingua - concessione di servizio di pubblico interesse -servizio di call center - illegittimità dell'obbligo di comprensione del dialetto tedesco locale
5)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 446.

II. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

(1) Die im Artikel 1 angeführten Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen müssen ihre Organisationsstrukturen so einrichten oder anpassen, daß der Gebrauch der einen und der anderen Sprache möglich ist.

(2) Zu diesem Zweck müssen die Hilfsmittel und die Unterlagen in beiden Sprachen zur Verfügung gestellt werden, sofern es sich um solche handelt, die laut Gesetz, Verordnung oder Vertrag von den Organen, den Ämtern und den Konzessionsunternehmen nach Artikel 1 geliefert oder bereitgestellt werden müssen.

(3) Bei den obgenannten Organen, Ämtern und Konzessionsunternehmen muß in einem Anschlag darauf hingewiesen werden, daß die betroffenen Personen das Recht auf Verwendung der Sprache ihrer Zugehörigkeitsgruppe haben, wobei die Formen des Schutzes und die entsprechenden Sanktionen bei rechtswidriger Verweigerung, Unterlassung oder Verspätung in der Befolgung der Bestimmungen dieses Dekretes anzugeben sind. 6)

6)
Art. 3 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a), des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

Art. 4  delibera sentenza

(1) Nach dem letzten Absatz des Artikels 100 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 ist der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache durch die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1 für die an die Allgemeinheit der Personen gerichteten Akte, für die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Einzelakte und für die an mehrere Ämter gerichteten Akte vorgeschrieben. 7)

(2) In diesem Sinne gelten als:

  1. an die Allgemeinheit der Personen gerichtete Akte jene, die an eine unbestimmte Anzahl von Empfängern gerichtet sind, und jene, deren Veröffentlichung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, 8)
  2. zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Einzelakte jene, deren öffentlicher Aushang oder Anschlag zwingend vorgeschrieben ist, die Identitätskarten und die gleichwertigen Dokumente sowie die Befähigungs-, Konzessions- und Ermächtigungsakte, die den Organen der öffentlichen Verwaltung auf deren Verlangen vorzulegen sind und die nicht im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen des Staates stehen,
  3. an mehrere Ämter gerichtete Akte jene, die an mehrere Ämter und Organe der öffentlichen Verwaltung gerichtet sind, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen.

(3) Für die zweisprachige Abfassung der Akte nach Absatz 2, Buchstabe b), dürfen den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden.

(4) In den schriftlichen Akten werden beide Texte nebeneinander wiedergegeben. Diese Texte müssen dasselbe Erscheinungsbild und denselben Druck aufweisen.

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massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 481 del 27.04.1988 - Uso congiunto delle lingue italiana e tedesca nella redazione delle deliberazioni delle pubbliche amministrazioni
7)
Art. 4 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.
8)
Der Buchstabe a) des Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

Art. 5

(1) Die von den Organen, Ämtern und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1 sowie von den natürlichen und juristischen Personen, den Gesellschaften, den Vereinigungen, den Stiftungen, den Komitees und den Rechtsträgern im allgemeinen, die in der Provinz Bozen ansässig sind oder dort ihren Sitz haben, erlassenen Akte und Maßnahmen, deren Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Italien vorgeschrieben ist, müssen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in beiden Sprachen veröffentlicht werden.

(2) Die von den Verwaltungen des Staates und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten mit dem Sitz außerhalb der Region erlassenen Verwaltungsakte und -maßnahmen, die die Provinz Bozen betreffen, mit Ausnahme von Verordnungen, sind mit Bekanntmachung in deutscher Sprache in derselben Ausgabe des Gesetzblattes anzuzeigen, in der der Akt im italienischen Wortlaut veröffentlicht wird.

(3) Das Amt für die Veröffentlichung der Gesetze und Dekrete beim Justizministerium besorgt die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf Antrag der Provinz Bozen, die den Wortlaut der Bekanntmachung in deutscher Sprache so rechtzeitig beizubringen hat, daß die ordnungsgemäße Veröffentlichung des Aktes im Gesetzblatt gewährleistet ist.

(4) Für die Zwecke nach Absatz 2 und 3 wird die Überprüfung der zu veröffentlichenden Akte von einem Beauftragten der Provinz Bozen beim Amt für Veröffentlichung der Gesetze und Dekrete in der zwischen der Provinz und dem Justizministerium zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen.

(5) Der vollständige Wortlaut der Akte und Maßnahmen, die im Gesetzblatt bekannt gemacht werden, ist in deutscher Sprache im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen; ihr Inkrafttreten wird hierdurch nicht berührt.

(6) In beiden Sprachen erfolgen die Veröffentlichungen in der regionalen Ausgabe des Amtsblattes für die Aktiengesellschaften und die anderen durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen in ähnlichen Amtsblättern, amtlichen Anzeigern regionalen oder provinzialen Charakters oder, sofern es keine örtlichen Ausgaben von Amtsblättern gesamtstaatlichen Charakters gibt, im Amtsblatt der Region, wobei auf jeden Fall die erfolgte Veröffentlichung im Amtsblatt der Region angezeigt werden muß.

(7) Die Abfassung der Akte oder Maßnahmen in beiden Sprachen für die in den Absätzen 1 und 6 erwähnten Veröffentlichungen ist von den zur Veröffentlichung verpflichteten Organen, Ämtern, Konzessionsunternehmen oder anderen Rechtsträgern vorzunehmen.

(8) Die Kosten, die den privaten Rechtsträgern für die in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen auferlegt werden, dürfen nicht höher sein als jene, die für die Veröffentlichung in einer einzigen Sprache verlangt werden.

Art. 6  delibera sentenza

(1) Eine mit Dekret des Regierungskommissärs gebildete paritätische Kommission aus sechs Sachverständigen, von denen drei italienischsprachige vom Regierungskommissär und drei deutschsprachige vom Landesausschuß namhaft gemacht werden:

  1. bestimmt, hält auf dem neuesten Stand oder bestätigt die Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Fachterminologie, die von den Organen, Ämtern und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1 zu verwenden ist, um ihre Übereinstimmung in italienischer und in deutscher Sprache zu gewährleisten,
  2. verfaßt ein Wörterbuch der Rechts-, Verwaltungs- und sonstigen Fachterminologie in beiden Sprachen und hält es auf dem neuesten Stand.

(2) Der entsprechende Text ist dem Regierungskommissär und dem Landesausschuß von Südtirol für allfällige Änderungen und Ergänzungen zu übermitteln. Wird binnen sechs Monaten kein Einwand erhoben, so gilt der Text als genehmigt.

(3) Die italienischsprachigen und die deutschsprachigen Texte der Gesetze, der Verordnungen, der Akte und der Maßnahmen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 6, die im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen sind, müssen unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Terminologie verfaßt bzw. übersetzt werden.

(4) Die Kommission bestimmt die Vorgangsweise bei der Besorgung ihrer Aufgaben und kann der Provinz Bozen die befristete Ernennung von sachverständigen Beratern auf den Gebieten der Rechtswissenschaft und der Verwaltung sowie auf sonstigen Fachgebieten vorschlagen. Sie bedient sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Personals und der Einrichtungen, die von der Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden.

(5) Den Mitgliedern der Kommission gebührt die für die Prüfungskommissionen der Provinz vorgesehene Vergütung; diese ist von der Provinz auszuzahlen, wobei der Staat die Kosten zur Hälfte ersetzt.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 383 vom 29.09.1997 - Passivlegitimation bei Anfechtung von Beschlüssen der paritätischen Terminologiekommission - Richtigkeit der Übersetzung generell nicht verklagbar
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 382 vom 29.09.1997 - Passivlegitimation bei Anfechtung von Beschlüssen der paritätischen Terminologiekommission - Richtigkeit der Übersetzung generell nicht verklagbar

III. KAPITEL
Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und mit den Konzessionsunternehmen, die öffentliche Dienste versehen

Art. 7

(1) Die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Artikel 1, bei denen Anträge, Gesuche, Anzeigen oder Erklärungen einlangen, haben sich bei ihren Akten und Maßnahmen und bei den vorgeschriebenen Mitteilungen oder Zustellungen an die Sprache zu halten, die vom Antragsteller, Anzeigeerstatter oder Erklärenden, sofern sie an ihn gerichtet sind, verwendet wurde.

(2) Falls der Antrag, das Gesuch, die Anzeige und die Erklärung mündlich erfolgen und nicht in eine Niederschrift aufgenommen werden, muß die vom Antragsteller verwendete Sprache vermerkt werden, sofern die Erledigung nicht unmittelbar erfolgt.

(3) Die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Absatz 1 haben für die Akte oder Maßnahmen, die von Amts wegen auszustellen, mitzuteilen oder zuzustellen sind, die mutmaßliche Sprache des Empfängers zu verwenden, wobei sie sich im mündlichen Verkehr auf jeden Fall nach der Sprache des Angesprochenen zu richten haben.

(4) Die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Absatz 1, die bei der Besorgung ihrer institutionellen Aufgaben oder Tätigkeiten dazu verpflichtet sind, die von ihnen in deutscher Sprache verfaßten Akte oder Maßnahmen Verwaltungen oder öffentlichen Körperschaften und Anstalten mit dem Sitz in anderen Provinzen des Staates zuzusenden, mitzuteilen oder zuzustellen, müssen von sich aus und auf eigene Kosten für die Übersetzung dieser Akte oder Maßnahmen in die italienische Sprache sorgen.

Art. 8

(1)Die betroffenen Personen können Nichtigkeitsbeschwerde gegen die den Bestimmungen des Artikels 7 widersprechenden Verwaltungsakte und -maßnahmen sowie Mitteilungen oder Zustellungen der im Artikel 1 erwähnten Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen erheben. 9)

(2) Die Beschwerde kann auch mündlich bei dem Organ, Amt und Konzessionsunternehmen, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat oder von dem die Mitteilung oder Zustellung stammt, innerhalb der Fallfrist von zehn Tagen nach dem Tag erhoben werden, an dem der Betroffene davon Kenntnis erlangt hat oder an dem die Mitteilung oder Zustellung durchgeführt wird. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so hat der mit einem öffentlichen Dienst Betraute eine eigene Niederschrift zu verfassen.

(3) Die Beschwerde kann innerhalb derselben Frist und auf dieselbe Art und Weise beim Bürgermeister der Ansässigkeitsgemeinde des Betroffenen oder bei einem von diesem Bürgermeister Beauftragten erhoben werden, falls der Akt, die Maßnahme, die Mitteilung oder die Zustellung von Organen, Ämtern oder Konzessionsunternehmen mit dem Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde. In diesem Falle hat die Gemeinde die schriftliche oder die niederschriftlich aufgenommene Erklärung des Betroffenen dem zuständigen Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Beschwerde kann auch unmittelbar beim Zustellbeamten erhoben werden, der dies im Zustellungsbericht zu vermerken hat.

(5) Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(6) Stellt das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen fest, daß die Beschwerde begründet ist, so hat es von sich aus und auf eigene Kosten für die neue Ausstellung in der verlangten Sprache und für die Zustellung oder Mitteilung des Aktes oder der Maßnahme innerhalb der Fallfrist von zehn Tagen ab Kenntnis der Beschwerde zu sorgen. Die Verfalls- und Verjährungsfristen verlängern sich in diesem Fall bis zum Datum der Zustellung oder Mitteilung des rechtzeitig neu ausgestellten Aktes.

(7) Ist die Beschwerde unbegründet, so hat das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen innerhalb derselben Fallfrist von zehn Tagen dem Betroffenen die Abweisung mitzuteilen; der Akt ist von diesem Zeitpunkt an wieder wirksam.

(8) Läuft die in den Absätzen 6 und 7 angegebene Frist von zehn Tagen ungenützt ab, so wird der Akt jedenfalls unwirksam.

9)
Art. 8 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

Art. 9

(1) In den Fällen nach Artikel 8 muß der Betroffene, sofern das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen nicht bereits der Beschwerde stattgegeben hat, seine Sprachgruppenzugehörigkeit durch Beibringung der Bescheinigung nach Artikel 18 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, mit seinen späteren Änderungen nachweisen.

(2) Die Bescheinigung muß innerhalb der im Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Frist von zehn Tagen beigebracht werden.

(3) Im Fall nach Artikel 7 Absatz 1 ist der Betroffene von der Beibringung des Nachweises nach Absatz 2 dieses Artikels befreit.

(4) Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig beigebracht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen und der Akt bleibt in der Sprache wirksam, in der er verfaßt wurde.

Art. 10  delibera sentenza

(1) Bei Abweisung der Beschwerde nach Artikel 8 kann der Betroffene binnen zehn Tagen nach der Mitteilung bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichts Rekurs einbringen, um den Akt, die Maßnahme, die Mitteilung oder die Zustellung wegen Verletzung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 durch das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen für nichtig erklären zu lassen.

(2) Der Rekurs kann auch mündlich bei der Kanzlei eingebracht werden, die hierüber eine Niederschrift aufzunehmen hat; der Präsident der Autonomen Sektion setzt mit Verfügung die Verhandlung fest, in der der Rekurs behandelt wird.

(3) Der Rekurs kann auf die gleiche Art und Weise auch von den im Artikel 92 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Rechtsträgern und nach den dort festgelegten Voraussetzungen eingebracht werden.

(4) Der Rekurs ist zusammen mit der entsprechenden Verfügung spätestens zehn Tage vor der Verhandlung dem belangten Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen sowie dem Rekurswerber mitzuteilen.

(5) Die Parteien können auch persönlich vor der Sektion auftreten und bis spätestens fünf freie Tage vor der Verhandlung Eingaben vorlegen. Die Sektion hat innerhalb von sechzig Tagen nach der Einbringung des Rekurses in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhören der Parteien, sofern diese erschienen sind, zu entscheiden.

(6) Erklärt die Sektion den angefochtenen Akt für nichtig, so hat sie auch von Amts wegen festzulegen, ob sich die Nichtigkeit auf bestimmte Akte erstreckt, die damit zusammenhängen oder sich daraus ergeben. Das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen hat innerhalb von zwanzig Tagen nach Mitteilung der Entscheidung den für nichtig erklärten Akt neu zu erlassen.

(7) Die Sektion hat in jedem Fall der unterlegenen Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen.

(8) Die Verfahrensunterlagen sind von Kanzleispesen, Stempelgebühren, Abgaben und sonstigen Gebühren befreit.

(9) Die den Gebrauch der Sprache betreffenden Beschwerden dürfen nicht zusammen mit anderen Anfechtungsgründen vorgebracht werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 25 vom 27.01.1997 - Sprachgebrauch - mündlicher Verkehr mit der Behörde - Grenzen des RechtsschutzesVon Amts wegen ausgestellte Akte - mutmaßliche Sprache und Mutmaßungsirrtum Kostenerstattungsprinzip - Nichtbeanspruchung eines Rechtsbeistandes

Art. 11

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 sowie des letzten Absatzes des Artikels 100 des Statutes bezüglich der militärisch organisierten Einrichtungen hat das Personal der im Artikel 1 angeführten Organe, Ämter, Körperschaften und Anstalten und Konzessionsunternehmen mit dem Sitz in der Provinz Bozen das Recht, bei der Besorgung der entsprechenden Aufgaben und bei der Ausübung der Tätigkeiten einschließlich der in der Region Trentino-Südtirol stattfindenden Ausbildungskurse die italienische oder die deutsche Sprache zu gebrauchen, und es dürfen keine Übersetzungen in die andere Sprache von ihm verlangt werden, wenn dies nicht durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist.

(2) Dasselbe Recht hat das Personal der Kontingente nach Artikel 1, Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen, und zwar beschränkt auf die Aufgaben und Tätigkeiten, die in der Provinz Bozen wirksam werden sollen.

(3) Die Akte und Maßnahmen betreffend das Anstellungs- oder das Arbeitsverhältnis des Personals nach Absatz 1 sind in der italienischen und in der deutschen Sprache zu verfassen, wenn sie von den im Artikel 1 angeführten Organen, Ämtern, Körperschaften und Anstalten und Konzessionsunternehmen ausgestellt werden; sie sind in italienischer Sprache zu verfassen und in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn sie von öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Körperschaften und Anstalten mit dem Sitz außerhalb der Region ausgestellt werden, sofern der Betroffene der deutschen Sprachgruppe angehört.

Art. 12

(1) Auf die militärischen oder militärisch organisierten Ämter, Körperschaften und Einheiten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit und den Sitz in Trient haben, sind im externen Verkehr die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 anzuwenden.

(2) Zu diesem Zweck haben sie eigenes Personal einschließlich des Personals im Wehrdienst, das über eine angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache verfügt sowie das Verwaltungspersonal der Ministerien, denen sie zugehören, heranzuziehen.

IV. KAPITEL
Verkehr mit den Gerichtsämtern und den Organen der Rechtsprechung

Art. 13  delibera sentenza

(1)Die Gerichtsämter und Gerichtsorgane laut Art. 1 müssen unbeschadet der in den nachfolgenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen in den Beziehungen zu den betroffenen Personen und in den entsprechenden Akten die vom Antragsteller verwendete Sprache verwenden. 10)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 395 del 04.12.1998 - Facoltà per gli appartenenti alla minoranza linguistica tedesca di usare la propria madre lingua dinanzi agli organi giurisdizionali militari - Omessa previsione - Manifestata infondatezza
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 213 del 19.06.1998 - Facoltà per gli appartenenti alla minoranza linguistica tedesca di usare la propria madre lingua dinanzi agli organi giurisdizionali militari - Principio di territorialità
10)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe d) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

Art. 14

(1) Bei Anhaltung auf frischer Tat, Festnahme oder vorbeugender Maßnahme, die sich auf die Person bezieht, bzw. bei Ausführung einer anderen Handlung gegenüber einer anwesenden Person müssen sich die handelnden höheren und einfachen Amtsträger der Gerichtspolizei, nicht nur den in den Artikel 386 bzw. 293 der Strafprozessordnung vorgesehenen Pflichten anpassen, sondern sie müssen die Person, die von der vorbeugenden Maßnahme bzw. von jeder weiteren Handlung betroffen ist,  fragen,ob sie italienischer oder deutscher Muttersprache ist. Gibt die Person die verlangte Erklärung ab, so werden die Akte in der angegebenen Sprache abgefasst. 11)

(2) Sollte sich die betroffene Person verweigern zu antworten, so wird die mutmaßliche Muttersprache verwendet bzw. weiterhin verwendet, welche aufgrund der offenkundigen Sprachgruppenzugehörigkeit der Person bzw. aufgrund anderer bereits ermittelter Elemente festzusetzen ist.

(3) Sämtliche bereits anlässlich der Vorerhebungen verfassten Akte, die zur Akte der Staatsanwaltschaft gehören und in einer anderen Sprache verfasst sind als derjenigen, die laut Absatz 2 erklärt wurde, werden in die angegebene Muttersprache übersetzt, sofern sie der den Erhebungen unterworfenen Person zur Verfügung zu stellen sind.12)

11)
Art. 14 Absatz 1 wrude so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe e) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.
12)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283, und später geändert durch Art. 2 des  L.D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 15  delibera sentenza

(1) Die Staatsanwaltschaft erstellt die Akte in der aufgrund der Kriterien gemäß Artikel 14 Absatz 2 festzustellenden mutmaßlichen italienischen oder deutschen Muttersprache der von den Erhebungen betroffenen Person, und zwar nachdem sie den Namen der Person, welcher die strafbare Handlung zugeschrieben ist, in das Register laut Artikel 335 der Strafprozessordnung eingetragen hat. 13)

(2) Ist die den Erhebungen unterworfene Person infolge der Zustellung der Mitteilung zur Interessenwahrung bzw. aufgrund der Zustellung oder Mitteilung anderer förmlich gleichwertiger Akte über die Einleitung der Ermittlungen und über die Sprache, in der diese bis dahin geführt worden sind, in Kenntnis gesetzt worden, hat diese das Recht, innerhalb der Fallfrist von fünfzehn Tagen ab der Zustellung oder Mitteilung entweder mit einer persönlich vor der Staatsanwaltschaft abgegebenen Erklärung oder mittels einem schriftlichen Antrag mit vom Verteidiger beglaubigter Unterschrift zu verlangen, dass das Verfahren in der anderen Sprache weitergeführt wird.

(3) Sofern die Staatsanwaltschaft gegenüber einer Person, die einer vorbeugenden Maßnahme bzw. einer anderen Handlung unterworfen ist, zu deren Einvernahme schreitet und diese persönlich erscheint und nicht die Möglichkeit gehabt hat, die Erklärung gemäß Absatz 2 abzugeben, so muss er die betroffene Person fragen, ob sie italienischer oder deutscher Muttersprache ist. Falls die betroffene Person die verlangte Erklärung abgibt, so ist die angegebene Sprache im weiteren Verlauf des Verfahrens zu verwenden. Sollte sich die Person verweigern zu antworten, wird weiterhin die Sprache verwendet, in der bis dahin die Akte verfasst worden sind. 14)

(4) Wenn die Ermittlungen in einer anderen Sprache als der vorhergehend verwendeten fortgesetzt werden, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Übersetzung der bis dahin verfassten Akte.15)

(4/bis) Die in der Akte der Staatsanwaltschaft enthaltenen Dokumente sowie die Gutachten der Sachverständigen und der Amtssachverständigen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind, werden auf Antrag einer Partei übersetzt.15)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 16 del 19.01.1995 - Facoltà dei difensori di fiducia di svolgere nella propria lingua interventi orali per la risoluzione di questioni pregiudiziali e per l'illustrazione della difesa con verbalizzazione nella lingua del processo - Facoltà non prevista per i difensori d'ufficio
13)
Art. 15 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe f) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.
14)
Art. 15 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe g) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.
15)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 2 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283; Absatz 4/bis wurde später angefügt durch Art. 3 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 16

(1) Die Vorverhandlung und das Verfahren, und zwar auch das abgekürzte Verfahren, sind in der Sprache abzuhalten, die gemäß der in den Artikeln 14 und 15 enthaltenen Regelung festgestellt wurde.

(2) Sofern Vertrauensverteidiger, deren Muttersprache nicht mit der Prozesssprache übereinstimmt, mit Wortmeldungen verfahrensrechtliche Vorfragen aufwerfen oder Verteidigungen vorbringen, können diese in der genannten Muttersprache erfolgen und werden unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.

(3) Die Einvernahme oder die Vernehmung des Angeklagten erfolgt auf dessen Antrag in der gemäß Artikel 14 Absatz 1 angegebenen Sprache, wenn diese nicht mit der Verfahrenssprache übereinstimmt, und wird unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.

(4) Die Vernehmung der Zeugen, der Sachverständigen und der Amtsachverständigen erfolgt in der von ihnen gewählten Sprache und wird unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.

(5) Die verletzte Person und die Parteien, die nicht die angeklagte Partei und die Zivilpartei sind, sind für die Zwecke der Feststellung der Verfahrenssprache nicht zu berücksichtigen. Ihre Vernehmung erfolgt in der gewählten Sprache und wird unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert.

(6) In den Fällen laut den Absätzen 2, 3, 4 und 5 wird das Protokoll nur in der verwendeten Sprache abgefasst, falls die Partei, die Interesse an der Übersetzung hat, darauf verzichtet.

(7) Die von den Parteien im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie die Gutachten der Sachverständigen und der Amtssachverständigen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind, werden auf Antrag einer Partei übersetzt.16)

16)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 3 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283, und später geändert bzw. ergänzt durch Art. 4 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 17  delibera sentenza

(1) Die den Erhebungen unterworfene Person oder der Angeklagte kann mit einer entweder persönlich vor der mit dem Verfahren betrauten Gerichtsbehörde abzugebenden Erklärung oder bei dieser mittels einem auch durch den Verteidiger zugestellten schriftlichen Antrag beantragen, dass das Verfahren in der anderen Sprache fortgesetzt wird. Diese Erklärung kann erst 24 Stunden nach dem Abschluss der Einvernahme - im Falle der Anhaltung auf frischer Tat, der Festnahme oder einer vorbeugenden Maßnahme, die sich auf die Person bezieht - oder 24 Stunden nach der Durchführung der anderen Handlungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgegeben werden.17)

(2) Diese Erklärung ist nur einmal im Laufe des Verfahrens erster Instanz gestattet und muss vor der Eröffnung der Hauptverhandlung abgegeben werden bzw. im Falle eines Antrages auf ein abgekürztes Verfahren vor der Formulierung desselben.

(3) Die Änderung der Sprache des Prozesses bringt nicht die Übersetzung der bis dahin verfassten Akte mit sich.17)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 355 vom 06.12.2007 - Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des Gebrauchs der Sprache - Änderung der Prozesssprache im Laufe des Verfahrens bei Anwaltswechsel - nicht zulässig
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 271 del 30.06.1994 - Uso della lingua tedesca e del ladino nel processo penale - Facoltà dell`imputato di madre-lingua tedesca di optare per lo svolgimento del giudizio in italiano (madre-lingua del difensore)
17)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 4 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283; Absatz 1 wurde später geändert durch Art. 5 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 17/bis

(1) Die in der Abschlussphase des Verfahrens erster Instanz verwendete Prozesssprache ist auch die Sprache des Berufungsverfahrens. Dem Angeklagten wird trotzdem für ein einziges Mal die Möglichkeit gewährt, die Fortsetzung des Verfahrens zweiter Instanz in der anderen Sprache zu beantragen. Sollte der Berufungskläger der Angeklagte sein, so ist das entsprechende Recht bei sonstigem Verlust in der Berufungsschrift bzw. am Fuß derselben mit ausdrücklicher vom Angeklagten persönlich unterzeichneter Erklärung auszuüben; in diesem Fall ist die Berufungsschrift in der gewählten neuen Sprache zu verfassen. Sollte das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, so ist dasselbe Recht vom Angeklagten - bei sonstigem Verlust - vor der Eröffnung der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren auszuüben, und zwar mit ausdrücklich vor dem Oberlandesgericht persönlich abgegebener Erklärung bzw. mittels einem schriftlichen Antrag mit vom Verteidiger beglaubigter Unterschrift. Gleichwertige Akte sind nicht zugelassen.

(2) Die erfolgte Änderung der Sprache des Prozesses bringt nicht die Übersetzung der bis dahin verfassten Akte mit sich.

(3) Die Vernehmung des Angeklagten erfolgt auf dessen Antrag in dessen Muttersprache, wenn diese nicht mit der Prozesssprache übereinstimmt, und wird unmittelbar übersetzt sowie in der Verfahrenssprache protokolliert, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Im letzteren Fall wird sie nur in der verwendeten Sprache protokolliert.18)

18)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283; Absatz 3 wurde später geändert durch Art. 6 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 17/ter

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 14 ff. sind - soweit anwendbar - auch in den Fällen der Zuweisung zu berücksichtigen, die durch die Artikel 45 ff. der Strafprozessordnung geregelt sind.19)

19)
Art. 17/ter wurde eingefügt durch Art. 5 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.

Art. 17/quater

(1) Das Vollstreckungsverfahren erfolgt in der letzten vor dem Instanzgericht verwendeten Sprache, das ein rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen hat. Für die Vollstreckungsverfahren gelten - soweit anwendbar - Artikel 14 ff., auch wenn diese infolge von außerhalb des Gebietes der Region Trentino-Südtirol liegenden Gerichtsbehörden gefassten rechtskräftig gewordenen Urteilen in der Provinz Bozen tätig werden.

(2) Der Verurteilte kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verlangen, in der Muttersprache angehört zu werden, wenn diese nicht mit der Prozesssprache übereinstimmt, wobei das Protokoll in der Prozesssprache abgefasst wird.

(3) Dem Verurteilten, dem der Vollstreckungsbefehl und der Aussetzungsbeschluss laut Artikel 656 Absatz 5 der Strafprozessordnung in der Sprache gemäß Absatz 1 übergeben wurde und der erklärt, anderer Muttersprache zu sein, ist auf jeden Fall das Recht zuerkannt, bei der Staatsanwaltschaft ohne Förmlichkeiten die Übersetzung dieser Akte in der zuletzt genannten Sprache zu verlangen, wobei dies nicht die Aufhebung der Frist mit sich bringt, die für die Einreichung des Gesuches um Gewährung einer zum Freiheitsentzug alternativen Strafe erforderlich ist.20)

20)
Art. 17/quater wurde eingefügt durch Art. 5 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.

Art. 18

(1) Das Verfahren, in dem die Angeklagten oder die Zivilpartei eine andere Sprache verwenden, ist zweisprachig.

(2) Das Verfahren wird einsprachig geführt, wenn alle Parteien erklären, dieselbe Sprache zu wählen.

(3) Im zweisprachigen Verfahren verwendet jede Partei die im Sinne der vorstehenden Artikel festgestellte Sprache. Sofern die Parteien nicht darauf verzichten,

  1. sind die mündlichen Äußerungen der Parteien unmittelbar zu übersetzen;
  2. sind die Äußerungen und die Anträge sowie die Anklagereden oder die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft in beiden Sprachen vorzubringen oder abzufassen;
  3. sind die Zeugen, die Amtsachverständigen und die Sachverständigen in der von ihnen gewählten Sprache mit unmittelbarer Übersetzung zu vernehmen;
  4. hat die Einvernahme oder die Vernehmung des Angeklagten und der weiteren privaten Parteien in der von ihnen gewählten Sprache mit unmittelbarer Übersetzung zu erfolgen;
  5. sind die von den Parteien vorgelegten Dokumente und Akte, die Gutachten der Sachverständigen und die Berichte der Amtssachverständigen in die andere Sprache zu übersetzen;
  6. ist das Protokoll zweisprachig abzufassen;
  7. sind die gerichtlichen Verfügungen in beiden Sprachen abzufassen. 21)
21)
Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 7 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 18/bis

(1) Die Beachtung der Bestimmungen laut Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 16 Absatz 1 bis 5 sowie den Artikeln 17, 17/bis, 17/ter, 17/quater, 18 und 18/ter ist bei sonstiger absoluter Nichtigkeit im Sinne des Artikels 179 der Strafprozessordnung vorgeschrieben.

(2) Die Beachtung der Bestimmungen laut Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 16 Absatz 7 ist bei sonstiger Nichtigkeit im Sinne des Artikels 181 der Strafprozessordnung vorgeschrieben. Aus der Erklärung der Nichtigkeit entsteht die Übersetzungspflicht ohne Rückkehr des Verfahrens in die Lage oder Instanz, in welcher die nichtige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde.

(3) Die fälschliche Feststellung der mutmaßlichen Sprache seitens der mit dem Verfahren betrauten Behörde bringt in den Fällen laut Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 keinerlei Nichtigkeit mit sich.22)

22)
Art. 18/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283, und später ersetzt durch Art. 8 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 18/ter

(1) In den Fällen laut Artikel 109 Absatz 2 der Strafprozessordnung weist die Gerichtsbehörde zwecks einer wirksamen Verteidigung bei der Bestimmung des Amtsverteidigers bzw. bei der Bestellung des Stellvertreters des Verteidigers im Sinne des Artikels 97 Absatz 4 der Strafprozessordnung den Amtsverteidiger unter Berücksichtigung mit der Sprachgruppenzugehörigkeit des Angeklagten zu.23)

23)
Art. 18/ter wurde eingefügt durch Art. 6 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.

Art. 19

(1) In der Provinz Bozen ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Gemeindeverzeichnisse der Laienrichter des Geschworenengerichtes und des Geschworenen-Oberlandes auch die Kenntnis der italienischen Sprache und der deutschen Sprache, die aus dem Besitz der Bescheinigung nach Artikel 4, Absatz 3, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen hervorgeht und die keiner niedrigeren Ausbildungsstufe als der für die Eintragung in diese Verzeichnisse verlangten entsprechen darf.

(2) In den von den Gemeinden der Provinz Trient erstellten Verzeichnissen für das Geschworenen- Oberlandesgericht ist neben den einzelnen Namen das allfällige Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 anzugeben.

(3) Die Berufungsverfahren gegen die Urteile des Geschworenengerichtes mit dem Sitz in der Provinz Bozen sind in einer einzigen Session zusammenzufassen. Für diese Verfahren ist der Senat aus Laienrichtern zusammenzusetzen, die die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen.

(4) Zu diesem Zweck werden im Sinne der Artikel 25 und 27 des Gesetzes vom 10. April 1951, Nr. 287mit seinen späteren Änderungen bis zur Erreichung der vorgeschriebenen Zahl die ordentlichen Laienrichter und die Ersatzlaienrichter ausgelost, die die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen, wobei jene auszuscheiden sind, die sie nicht erfüllen.

(4/bis) Es ist die Beachtung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen bei sonstiger absoluter Nichtigkeit im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 Buchstabe a) der Strafprozessordnung vorgeschrieben.24)

24)
Absatz 4/bis wurde angefügt durch Art. 7 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.

Art. 20  delibera sentenza

(1) Im Zivilverfahren hat jede Partei das Recht, die Sprache zu wählen, in der sie ihre Verfahrensakte abfasst. Die Wahl ergibt sich aus der Abfassung in der einen oder in der anderen Sprache der verfahrenseinleitenden Schrift oder der Klagebeantwortung oder der gleichwertigen Akte.

(2) Sollten die verfahrenseinleitende Schrift und die Klagebeantwortung oder die gleichwertigen Akte in derselben Sprache abgefasst sein, so ist das Verfahren einsprachig. Andernfalls ist das Verfahren zweisprachig.

(3) Im zweisprachigen Verfahren verwendet jede Partei die von ihr gewählte Sprache. Die gerichtlichen Verfügungen werden in beiden Sprachen verkündet und abgefasst, sofern die daran interessierte Partei bis zur Verhandlung, in welcher der Erlass der Verfügung beantragt wird, nicht darauf verzichtet. Die Akte und Dokumente der Parteien werden in italienischer oder deutscher Sprache abgefasst, wobei keine Pflicht zur Übersetzung von Amts wegen und auf Kosten des Amtes besteht. Im zweisprachigen Verfahren können die Parteien, die nicht in der Provinz Bozen wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, innerhalb der Ausschlussfrist von dreißig Tagen ab der Übermittlung oder Hinterlegung von Akten und Dokumenten das Gericht darum ersuchen, diese ganz oder teilweise in die andere Sprache von Amts wegen und auf Kosten des Amtes übersetzen zu lassen. Das Gericht kann die von den Parteien hinterlegten Dokumente, die als offensichtlich unerheblich betrachtet werden, ganz oder teilweise von der Übersetzung ausschließen.

(4) Wenn sich der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, der beigetretene Dritte oder der Rechtsnachfolger einer der Parteien mit einer Eingabe, die in einer anderen Sprache als der bis dahin verwendeten Verfahrenssprache abgefasst ist, in das Verfahren einlässt, werden die Bestimmungen über das zweisprachige Verfahren angewandt.

(5) Das Verfahren wird einsprachig fortgesetzt, wenn alle Parteien, die sich in das Verfahren eingelassen haben, erklären, dieselbe Sprache zu wählen. Die Erklärung wird von der Partei oder von ihrem besonders Bevollmächtigten in jeder Lage und Instanz des Verfahrens mündlich in der Verhandlung oder mittels eines unterzeichneten und den anderen Parteien zuzustellenden Schriftstückes abgegeben und ist unwiderruflich.

(6) Sollten mehrere Verfahren verbunden werden, die bis dahin einsprachig, aber in verschiedenen Sprachen geführt wurden, so können die Parteien, die sich in eines der Verfahren eingelassen haben, der im anderen Verfahren gewählten Sprache zustimmen. Die Erklärung über die Zustimmung wird von der Partei oder von ihrem besonders Bevollmächtigten in jeder Lage und Instanz des Verfahrens mündlich in der Verhandlung oder mittels eines unterzeichneten und den anderen Parteien zuzustellenden Schriftstückes abgegeben. Die Erklärung über die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Im zweisprachigen Verfahren werden die Äußerungen der Parteien in der von ihnen gewählten Sprache protokolliert. Das Protokoll muss zweisprachig abgefasst werden, wenn die daran interessierte Partei oder ihr besonders Bevollmächtigter es ausdrücklich im Laufe der Verhandlung beantragt.

(8) Die auf Antrag einer Partei zugestellten Akte und Dokumente sind in die italienische oder in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn der Empfänger innerhalb der Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen ab der Zustellung die Übersetzung beantragt, und zwar mit einer der antragstellenden Partei über den Gerichtsvollzieher zuzustellenden Akte; die Übersetzung der Akte und der Dokumente von Seiten einer Partei ist innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage in der für das Original vorgeschriebenen Art und Weise zuzustellen. Der Antrag auf Übersetzung unterbricht die Fristen, die ab der Zustellung der Übersetzung wieder zu laufen beginnen. Diese Regelung gilt auch für die ohne vorheriges rechtliches Gehör erlassenen Verfügungen und für die diesbezüglichen Rekurse. In außerordentlichen Dringlichkeitsfällen kann das Gericht auf Antrag einer Partei die vorläufige Vollstreckung, auch solange die Frist noch läuft, genehmigen.

(9) Den Akten und Dokumenten in deutscher Sprache, die außerhalb des Gebietes der Provinz Bozen zugestellt werden, ist die Übersetzung in die italienische Sprache beizulegen.

(10) Sowohl im einsprachigen als auch im zweisprachigen Verfahren werden die Zeugen in der von ihnen gewählten Sprache vernommen und sie antworten in derselben, wobei das Protokoll in dieser Sprache abgefasst wird. Die Aussagen, die in der von den Zeugen gewählten Sprache protokolliert werden, werden von Amts wegen und auf Kosten des Amtes übersetzt, wenn die daran interessierte Partei oder ihr besonders Bevollmächtigter es im Laufe der Verhandlung beantragt.

(11) Sowohl im einsprachigen als auch im zweisprachigen Verfahren verwendet der Sachverständige die von ihm gewählte Sprache. Sein Bericht wird von Amts wegen und auf Kosten des Amtes übersetzt, wenn die daran interessierte Partei oder ihr besonders Bevollmächtigter es ausdrücklich innerhalb der Ausschlussfrist von dreißig Tagen ab der Mitteilung über die Hinterlegung beantragt.

(12) Im einsprachigen Verfahren werden die Urteile und die anderen gerichtlichen Verfügungen in der Verfahrenssprache abgefasst. Im zweisprachigen Verfahren werden die Urteile in italienischer und deutscher Sprache abgefasst, sofern die daran interessierte Partei nicht darauf verzichtet. Der Verzicht muss von den Parteien oder von ihren besonders Bevollmächtigten bis zur Verhandlung, in welcher die Anträge festzulegen sind, formuliert werden. Für die zweisprachige Abfassung der Urteile und der anderen Verfügungen kann sich das Gericht von den Dolmetschern/Übersetzern, die dem Gerichtsamt zugeteilt sind, unterstützen lassen. Die in den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Urteile und der anderen Verfügungen von Seiten des Gerichts gelten als eingehalten, wenn innerhalb derselben der in einer der beiden Sprachen abgefasste Entwurf in der Kanzlei hinterlegt wird.25)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 4 vom 09.01.2006 - Sprachgebrauch - Rekurs außerhalb der Provinz zugestelltRekurs gemäß Art. 105 des Landesraumordnungsgesetzes - Anfechtung der Entscheidung des Landesausschusses - Einschränkung - Anlagen für Rundfunk - staatliche Mindestrichtwerte für Magnetfelder - dürfen von den Gemeinden nicht erhöht werden
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 479 del 26.11.2002 - Uso congiunto delle due lingue nel processo bilingue
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 411 del 17.12.1997 - Uso della lingua tedesca nei procedimenti giudiziari - Divieto di modificare nel corso di ciascun grado del giudizio la lingua processuale inizialmente prescelta
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 277 del 25.07.1997 - Uso della lingua tedesca e della lingua ladina nei procedimenti giudiziari - Obbligo di traduzione a richiesta del destinatario anche nell'ipotesi in cui il destinatario degli atti sia un cittadino di lingua italiana residente fuori il territorio della provincia
25)
Art. 20 wurde so ersetzt durch Art. 9 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 20/bis

(1) In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Jugendgericht, die von Amts wegen eingeleitet werden, wird die Klageschrift in der mutmaßlichen Sprache des von der Maßnahme betroffenen Empfängers verfasst. Auf die auf Betreiben einer Partei eingeleiteten Verfahren finden die Bestimmungen des Artikels 20 - sofern vereinbar - Anwendung.26)

(2) Der Prozess wird einsprachig fortgesetzt, wenn die Eltern des minderjährigen dieselbe Sprache wählen, andernfalls ist der Prozess zweisprachig.

(3) Der Minderjährige ist auf jeden Fall immer in seiner Muttersprache zu vernehmen.26)

26)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283; Absatz 1 wurde später geändert durch Art. 10 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 20/ter

(1) Auf die Verfahren, die keine ordentlichen Erkenntnisverfahren sind, finden die Bestimmungen des Artikels 20 - sofern vereinbar - Anwendung.27)

27)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 11 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 21

(1) Im Zivilverfahren verwendet die als Klägerin auftretende öffentliche Verwaltung die mutmaßliche Sprache des Beklagten, die sie im Sinne des Artikels 7 feststellt; in der Folge hält sie sich an die andere, vom Beklagten in der ersten Verteidigungsschrift gewählte Sprache.

(2) Falls die Partei es in der ersten Verhandlung beantragt, ordnet das Gericht die Erneuerung der Klageschrift in der Sprache des Beklagten an und setzt eine neue Verhandlung für das erstmalige Erscheinen fest.

(3) Die vor Gericht beklagte öffentliche Verwaltung hält sich an die vom Kläger oder vom Beschwerdeführer verwendete Sprache.28)

28)
Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 12 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 22

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 13 ff. dieses Kapitels sind auch dann zu beachten, wenn die Zuständigkeit in Anwendung des Artikels 25 der Zivilprozessordnung übertragen wurde.29)

29)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 10 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.

Art. 23

(1) In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, den Steuergerichten und dem Rechnungshof nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und c), sind die Bestimmungen der Artikel 13, 20 und 21 zu befolgen, soweit sie vereinbar sind.30)

30)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 13 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 23/bis  delibera sentenza

(1) Die Verletzung der Bestimmungen laut den Artikeln 20, 20/bis, 20/ter und 21, welche die Wahl und die Verwendung der Sprache betreffen bzw. damit zusammenhängen, bewirkt die von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit sämtlicher - auch nachfolgenden - in der anderen Sprache abgefassten Akte, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 161 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Nur die Partei, gegenüber welcher die Verwendung der vorgeschriebenen Sprache unterlassen wurde, kann das Urteil anfechten, um obgenannte Nichtigkeit geltend zu machen.31)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 355 vom 06.12.2007 - Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des Gebrauchs der Sprache - Änderung der Prozesssprache im Laufe des Verfahrens bei Anwaltswechsel - nicht zulässig
31)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283, und später ersetzt durch Art. 14 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 24  delibera sentenza

(1) In den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten, den Steuergerichten und dem Rechnungshof die nicht unter die Bestimmungen nach Artikel 1 fallen, haben die betroffenen Personen das Recht, ihre Erklärungen oder Aussagen in deutscher Sprache abzugeben. 32)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 395 del 04.12.1998 - Facoltà per gli appartenenti alla minoranza linguistica tedesca di usare la propria madre lingua dinanzi agli organi giurisdizionali militari - Omessa previsione - Manifestata infondatezza
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 213 del 19.06.1998 - Facoltà per gli appartenenti alla minoranza linguistica tedesca di usare la propria madre lingua dinanzi agli organi giurisdizionali militari - Principio di territorialità
32)
Art. 24 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 15 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124, und später durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe h) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

Art. 25

(1) Die angefochtenen Urteile und gerichtlichen Verfügungen sowie die Verhandlungsprotokolle in deutscher Sprache, die Rechtsprechungsorganen außerhalb der Region Trentino-Südtirol übermittelt oder bei diesen zur Durchführung von Anfechtungsverfahren oder anderen Verfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen hinterlegt werden müssen, müssen von den Gerichtsämtern, welche die Übermittlung vornehmen, von Amts wegen und auf deren Kosten in die italienische Sprache übersetzt werden. Die Parteien kommen den verfahrensrechtlichen Pflichten nach, indem sie das Urteil oder die gerichtliche Verfügung hinterlegen, die in deutscher Sprache abgefasst sind. Die sonstigen in der Amtsakte enthaltenen Verfahrensakte und Dokumente müssen von den Gerichtsämtern, welche die Übermittlung vornehmen, von Amts wegen und auf deren Kosten nur auf ausdrücklichen Antrag genannter Rechtsprechungsorgane übersetzt werden.33)

33)
Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 12 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283, und später ersetzt durch Art. 16 des Gv. D. vom 13. Juni 2005, Nr. 124.

Art. 26

(1) Die von den Organen der Rechtsprechung der Provinz Bozen auf Verlangen von Gerichtsbehörden außerhalb dieser Provinz angelegten Akten müssen, wenn sie in deutscher Sprache verfaßt sind, vom angesprochenen Organ in die italienische Sprache übersetzt werden.

Art. 27

(1) Unterliegt ein Urteil oder eine andere Verfügung des Richters kraft Gesetzes besonderen Formen der Veröffentlichung, so hat die Kanzlei dafür in beiden Sprachen zu sorgen.

Art. 28

(1) Die Karteiblätter des Strafregisters Bozen sind von dem dafür eingerichteten Amt bei der Staatsanwaltschaft Bozen zugleich in italienischer und in deutscher Sprache auszufüllen.

(2) Die Auszüge aus dem Strafregister Bozen sind in der vom Betroffenen verlangten Sprache auszustellen.

(3)Die betroffenen Personen können den Strafauszug im Strafregisteramt bei der Staatsanwaltschaft Bozen verlangen, auch wenn andere Staatsanwaltschaften dafür zuständig sind. In diesem Fall hat das Amt in Bozen den Strafauszug bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzufordern und ihn in der vom Betroffenen verlangten Sprache auszustellen. 34)

34)
Art. 28 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe i) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

V. KAPITEL
Standesämter, Grundbuchämter und Notariatsakte

Art. 29

(1) In der Provinz Bozen sind die standesamtlichen Urkunden und die in den Grundbuchs- und Katasterämtern vorzunehmenden Eintragungen in doppeltem Original zugleich in italienischer und in deutscher Sprache zu verfassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 sind die Auszüge nach Artikel 184 der Personenstandsordnung und die entsprechenden Bescheinigungen in der verlangten Sprache auszustellen.

Art. 30

(1) In der Provinz Bozen sind die Notariatsakte im allgemeinen und die ihnen gleichgestellten Akte jeden Inhaltes und jeder Art samt Beglaubigungen einschließlich der der Veröffentlichung unterliegenden Akte nach Wahl der Parteien in italienischer Sprache oder in deutscher Sprache zu verfassen.

(2) Sofern es die Parteien beantragen, sind die Akte in beiden Sprachen hintereinander oder nebeneinander zu verfassen, und die Unterschriften sind nur einmal am Ende der beiden Texte zu setzen.

(3) Sofern die aus dem Ausland kommenden Dokumente aller Art, die in italienischer oder in deutscher Sprache verfaßt sind, einem der Akte nach Absatz 1 beigelegt werden, sind sie nicht in die andere Sprache zu übersetzen, es sei denn, daß die Parteien es anders wünschen.

(4) Den nur in der deutschen Sprache verfaßten Akten, die in anderen Gebieten des Staates und außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikels 1 verwendet werden müssen, ist die Übersetzung in die italienische Sprache beizufügen, die vom Notar oder von einem anderen zur Entgegennahme dieser Akte ermächtigten Amtsträger für übereinstimmend erklärt wurde.

Art. 31

(1) Voraussetzung für die Zuweisung einer Notarstelle in der Provinz Bozen ist die im Sinne des I. Abschnittes des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen festgestellte Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache.

(1/bis) In der Provinz Bozen werden die Notarstellen jenen Bewerbern zugewiesen, die als Sieger aus den staatlichen Wettbewerben hervorgegangen sind und die den Zweisprachigkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 2 besitzen. Sollten Stellen frei bleiben, so werden diese durch die Versetzung von amtierenden Notaren bzw. an zweiter Stelle durch die Ernennung von aus genannten staatlichen Wettbewerben als geeignet hervorgegangenen Bewerbern besetzt, die den genannten Zweisprachigkeitsnachweis besitzen.35)

(1/ter) Falls die freien Stellen mittels der Verfahren laut Abs. 2 nicht besetzt werden, so werden vom Justizministerium eigens dazu bestimmte Wettbewerbe ausgeschrieben, an denen Bewerber teilnehmen können, die den Zweisprachigkeitsnachweis besitzen. Die Prüfungskommission laut den Artikeln 13 und 14 des kgl. Dekretes vom 14. November 1926, Nr. 1953 ist aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt, die die italienische und die deutsche Sprache angemessen beherrschen und die aus einem vom Justizministerium nach Anhören der gesamtstaatlichen Notariatskammer erstellten Verzeichnis ausgewählt werden. Die Prüfungen finden in Rom gemäß denselben für die staatlichen Wettbewerbe vorgesehenen Kriterien und Verfahren statt, wobei die besonderen in der Provinz Bozen geltenden Regelungen auf dem Sachgebiet des Zivil- und Verwaltungsrechtes zu berücksichtigen sind. Sowohl die Notare, die infolge von staatlichen Wettbewerben ernannt worden sind, aus denen sie als Geeignete hervorgegangen sind, als auch die Notare, die infolge des eigens dazu bestimmten Wettbewerbes laut diesem Absatz ernannt worden sind, welchen ein Amtssitz in der Provinz Bozen zugewiesen worden ist, können zu einem anderen in derselben Provinz liegenden Amtssitz erst drei Jahre nach dessen Verleihung versetzt werden. Ferner können sie zu einem anderen außerhalb der Provinz liegenden Amtssitz erst zehn Jahre nach der erfolgten Verleihung versetzt werden.36)

35)
Absatz 1/bis wurde angefügt durch Art. 13 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.
36)
Absatz 1/ter wurde angefügt durch Art. 13 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.

VI. KAPITEL
Verschiedene Bestimmungen

Art. 32   delibera sentenza

(1)Die betroffenen Personen haben das Recht, im mündlichen und schriftlichen Verkehr mit den Ämtern der öffentlichen Verwaltung in den ladinischen Ortschaften dieser Provinz, mit Ausnahme der Streitkräfte und der Polizeikräfte, mit den örtlichen Körperschaften und den Schuleinrichtungen der genannten Ortschaften, mit den Ämtern der Provinz, die ihre Aufgaben ausschließlich oder überwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung besorgen, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb der genannten Ortschaften haben sowie mit den Konzessionsunternehmen laut Artikel 2, die ausschließlich in den ladinischen Ortschaften tätig sind, die ladinische Sprache zu verwenden. 37)

(2) Die Verwaltungen und die Konzessionsunternehmen nach Absatz 1 sind verpflichtet, mündlich auf ladinisch oder schriftlich in italienischer und in deutscher Sprache mit darauffolgendem Text in ladinischer Sprache zu antworten. 38) 

(3) Die von den Verwaltungen nach Absatz 1 ausgestellten Akte laut Artikel 4 sind auf italienisch und deutsch mit darauffolgendem ladinischen Text zu verfassen. Die Region und die Provinz Bozen sorgen dafür, daß die Rechtsvorschriften und Rundschreiben, die für die in der Provinz Bozen ansässige ladinische Bevölkerung von Interesse sind, auf ladinisch veröffentlicht werden. Der ladinische Text wird in der Regel gleichzeitig mit dem italienischen und dem deutschen Text und auf jeden Fall spätestens innerhalb 30 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des italienischen und des deutschen Textes, unbeschadet deren Inkrafttreten, veröffentlicht. In den Gemeinden St. Ulrich, St. Christina in Gröden, Wolkenstein, Corvara, Abtei, Wengen, St. Martin in Thurn und Enneberg sowie in den Fraktionen Überwasser, Runggaditsch und Pufels der Gemeinde Kastelruth werden die Personalausweise in italienischer, deutscher und ladinischer Sprache ausgestellt.39)

(4) Unberührt bleibt das Recht der betroffenen Personen, in den in der Provinz Bozen durchzuführenden Prozessen, und zwar sowohl im italienischsprachigen als auch im deutschsprachigen Prozeß, in seiner Muttersprache mit Hilfe des Dolmetschers verhört und vernommen zu werden. Für die Zwecke der Anwendung des IV. Kapitels dieses Dekretes hat die genannte betroffene Person die Möglichkeit, die deutsche Sprache anstelle der italienischen zu gebrauchen. In den Verfahren vor dem Friedensgericht, das für die ladinischen Ortschaften in der Provinz Bozen zuständig ist, ist der Gebrauch der ladinischen Sprache erlaubt. Bei der Erteilung des Auftrages für die Bekleidung des Amtes des Friedensrichters bei Friedensgerichten, die für die ladinischen Ortschaften in der Provinz Bozen zuständig sind, ist jenen Anwärtern der Vorrang zu geben, deren Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 festgestellt wurde. Die Region Trentino-Südtirol gewährleistet die logistischen und finanziellen Maßnahmen, die für die Durchführung der obgenannten Verfahren vor dem Friedensgericht erforderlich sind. 40)

(5) In den Sitzungen der gewählten Organe der örtlichen Körperschaften der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen können die Mitglieder dieser Organe in den mündlichen Vorträgen die ladinische Sprache verwenden; auf Antrag ist unmittelbar darauf in die italienische oder in die deutsche Sprache zu übersetzen, falls Mitglieder der obgenannten Organe erklären, die ladinische Sprache nicht zu kennen. Die entsprechenden Niederschriften sind zugleich in italienischer, in deutscher und in ladinischer Sprache zu verfassen.

(6) Im Verkehr mit den Ämtern der öffentlichen Verwaltung mit dem Sitz in der Provinz Bozen kann die ladinischsprachige Person die italienische oder die deutsche Sprache verwenden. 41)

massimeBeschluss Nr. 210 vom 27.01.2003 - Gebrauch der ladinischen Sprache in den öffentlichen Ämtern und in normativen Akten
37)
Art. 32 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 446, und später so geänert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe l) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.
38)
Art. 32 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 446.
39)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 2 des Gv. D. vom 22. Mai 2001, Nr. 262, durch Art. 1 des Gv. D. vom 4. April 2006, Nr. 177, und durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 14. September 2011, Nr. 172.
40)
Art. 32 Absatz 4 wurde  zuerst durch Art. 7 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 267, und durch Art. 2 des Gv. D. vom 22. Mai 2001, Nr. 262, und durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe m) und n) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186, so geändert.
41)
Art. 32 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe o) des L.D. vom 4. November 2015, Nr. 186.

Art. 33  delibera sentenza

(1) Damit die Befolgung der Bestimmungen dieses Dekretes durch die im Art. 16 des Gesetzes vom 1. April 1981, Nr. 121 angeführten Polizeikräfte gesichert ist, muss bei der Einstellung des Personals nach dem für die Erfüllung der institutionellen Aufgaben erforderlichen Personalbedarf ein Teil der Stellen den Bewerbern vorbehalten werden, die eine angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzung geht für eine jede Laufbahn aus dem Besitz der entsprechenden im Art. 4 des mit seinen späteren Änderungen vorgesehenen Bescheinigung hervor. Obgenannte Bewerber müssen die Voraussetzung laut Art. 2199 Abs. 2 und 5 des nicht erfüllen. 42)

(2) Bei den entsprechenden Ausleseprüfungen ist der Artikel 20 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 1 Eingestellten werden den Kommandos und Ämtern der Provinz Bozen oder jenen mit regionaler Zuständigkeit zugewiesen und können nur auf Antrag oder aus begründeten dienstlichen Erfordernissen an einen anderen Sitz versetzt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 dieses Dekretes.43)

(4) Sollte der Anteil nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so müssen für das Personal, das zur Dienstleistung in der Provinz Bozen bestimmt ist, Sprachlehrgänge für die Vorbereitung auf die Prüfungen zur Erlangung der Bescheinigung nach Absatz 1 abgehalten werden.

(5) Das Innenministerium hat der politischen Richtlinie zu folgen, die in die Ordnungskräfte eintretenden Bürger der verschiedenen Sprachgruppen der Provinz Bozen in dieser Provinz zu belassen, vorbehaltlich allfälliger individueller Disziplinarmaßnahmen, die eine Versetzung mit sich bringen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 414 del 17.11.2006 - Norme di attuazione dello Statuto di autonomia - personale assunto nel contingente bilingue - trasferimento di militare della G. di Finanza per esigenze di servizio - occorre esauriente motivazione
42)
Art. 33 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 21. Jänner 2011, Nr. 11.
43)
Art. 33 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 2 des Gv. D. vom 21. Jänner 2011, Nr. 11.

Art. 34

(1) Die Gesellschaften, Vereinigungen, Komitees haben die von ihren gesetzlichen Vertretern gewählte Sprache zu verwenden.

Art. 35

(1) Das Fernsprechteilnehmer-Verzeichnis der Provinz Bozen ist nach Artikel 287 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. März 1972, Nr. 156genehmigten Einheitstextes getrennt in italienischer und in deutscher Sprache und in einem einzigen Band zu verfassen.

(2) In dem deutschsprachigen Teil sind auch die Angaben betreffend die Ämter der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten mit dem Sitz in der Provinz Trient und mit regionaler Zuständigkeit einzufügen.

Art. 36

(1) Die Etiketten und die Beipackzettel der vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst zu erbringenden Arzneimittel und Galenika, die in der Provinz Bozen verkauft werden sollen bzw. im Verkauf sind, müssen zugleich in italienischer und in deutscher Sprache verfasst werden. Zu diesem Zweck ist für den Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannter Arzneimittel die zweisprachige Abfassung der Etiketten und der Beipackzettel notwendig.

(2) Sollten die Pharmaka gemäß Absatz 1 in der Provinz Bozen mit einer Etikettierung bzw. einem Beipackzettel verkauft werden bzw. im Verkauf sein, die nicht mit den vom Ministerium für das Gesundheitswesen im Sinne desselben Absatzes genehmigten übereinstimmen, so fordert der Minister für das Gesundheitswesen mit begründeter Maßnahme den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen auf, die Etikettierung bzw. den Beipackzettel anzupassen, wobei er eine Frist von höchstens sechs Monaten festsetzt. Bei Nichterfüllung innerhalb der angegebenen Frist widerruft der Minister für das Gesundheitswesen die Genehmigung für das Inverkehrbringen bis dieser Verpflichtung nachgekommen wird. Die im Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 540 vorgesehenen Strafen bleiben aufrecht.44)

44)
Art. 36 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283; siehe auch Art. 14 Absatz 2 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283:

Art. 36/bis

(1) Im Gerichtssprengel Bozen finden die Prüfungen für die Befähigung zur Ausübung der Anwaltstätigkeit bei der Außensektion des Oberlandesgerichtes Trient in Bozen statt. Unbeschadet der Bestimmungen des kgl. Gesetzdekretes vom 27. November 1933, Nr. 1578, ist die Prüfungskommission aus vier Mitgliedern und aus vier Ersatzmitgliedern zusammengesetzt, die eine angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache besitzen. Zwei Mitglieder müssen der italienischen Sprachgruppe und zwei der deutschen Sprachgruppe angehören.45)

45)
Art. 36/bis wurde eingefügt durch Art. 25 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.

Art. 37

(1) Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieses Dekretes stellt für den Beamten eine disziplinär zu verfolgende Verletzung der Amtspflichten dar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 328 des Strafgesetzbuches, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Art. 38

(1) Alle in diesem Dekret vorgesehenen Übersetzungen sind stempelfrei sowie von Amts wegen und auf Kosten des Amtes vorzunehmen. Auf ihnen sind die Unterschrift des Übersetzers, das Datum und der Amtsstempel anzubringen.

(2) In allen Fällen, in denen in diesem Dekret Übersetzungen oder Abfassungen in italienischer oder in deutscher Sprache vorgesehen sind, müssen die Namen der Personen unverändert bleiben.

Art. 39

(1) Dieses Dekret tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Italien in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 werden am Tag nach der Einsetzung der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes wirksam.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des IV. Abschnittes dieses Dekretes treten vier Jahre nach dessen Veröffentlichung in Kraft.

Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
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ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
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ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
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ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
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ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
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ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
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ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
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ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
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ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301 —
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
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ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
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ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267
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ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
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ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
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ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
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ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
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ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
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ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
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