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In vigore al: 27/05/2016

37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 891)
Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Dekrete des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116, und vom 4. Dezember 1981, Nr. 761, betreffend Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol auf dem Sachgebiet der Schulordnung in der Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 2. April 1983, Nr. 91; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 14 zum A.Bl. vom 28. Juni 1983, Nr. 33, veröffentlicht.

Art. 1      delibera sentenza

(1) Die Aufgaben der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Kindergärten, der Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen), und zwar sowohl jene, die unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates ausgeübt werden, als auch jene, die durch gesamtstaatliche oder mehrere Regionen betreffende öffentliche Anstalten und Institute wahrgenommen wurden, werden im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 16 des Statutes und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes von der Provinz Bozen in ihrem Gebiet ausgeübt.

(2) Unbeschadet der Tatsache, daß das planmäßige und außerplanmäßige Lehrpersonal - Inspektoren, Direktoren und Lehrer - weiterhin beim Staat angestellt bleibt, werden die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des oben genannten Personals, die derzeit von ihren Zentral- und Außenstellen ausgeübt werden, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes der Provinz Bozen übertragen. Die Provinz Bozen übt die genannten Funktionen mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1996 aus.2)

(3) Um die Änderungen der Lehrpläne im Sinne des Artikels 9 durchführen zu können sowie mit Hinblick auf einen zweckmäßigeren Einsatz des Personals, u.a. mit dem Ziel, die Kontinuität des Unterrichts zu gewährleisten und die Leistungsfähigkeit der Organisation des Schulwesens zu steigern, ist die Provinz befugt, das Sachgebiet gemäß vorstehendem Absatz mit eigenen Bestimmungen zu regeln.2)

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2)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 2

(1) Von der Provinz Bozen werden die Aufgaben der Staatsorgane betreffend das Provinzialkonsortium für Fachoberschulen nach dem kgl. Gesetzesdekret vom 26. September 1935, Nr. 1946, umgewandelt in das Gesetz vom 2. Jänner 1936, Nr. 82, und seinen späteren Abänderungen und Ergänzungen ausgeübt.

(2) Außerdem werden von der Provinz die Verwaltungsfunktionen der Staatsorgane hinsichtlich der anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, Institutionen und Organisationen ausgeübt, die auf dem Sachgebiet nach Artikel 1 tätig sind.

(3) Werden mit Landesgesetz die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Körperschaften aufgelöst, so geht deren Personal auf die Provinz über, wobei es die erreichte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in vollem Maße beibehält. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen werden in das Vermögen der Provinz übertragen.

Art. 3  delibera sentenza

(1) Die Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen sind ihrem Wesen nach Staatsschulen.

(2) Die Abschlußzeugnisse, die an den genannten Schulen erworben werden, sind in jeder Hinsicht gültig.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 328 del 03.11.2010 - Attestati e diplomi delle scuole altoatesine - emblema della Repubblica italiana
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 215 del 05.05.1993 - Approvazione di moduli e registri per le scuole in lingua tedesca - Uso di terminologia difforme dalle norme statutarie

Art. 4  delibera sentenza

(1) Für die Errichtung von Grundschulen und von Anstalten und Schulen des Sekundarbereichs sowie von Lehrgängen, welche den Erwerb von Abschlußzeugnissen zum Ziel haben, sorgt die Provinz auf Grund eigener Pläne, wobei neben der Schülerschaft gebietliche und sozioökonomische Faktoren zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck sind in den Plänen entsprechende Maßnahmen für die Wahrung der kulturellen und ethnischen Identität einer jeden Sprachgruppe vorgesehen.3)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 301 del 06.07.1995 - Determinazione del rapporto medio alunni-classi, formazione delle sezioni di scuola materna e delle classi delle scuole di istruzione elementare e secondaria
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 343 del 20.07.1990 - Reclutamento del personale della scuola
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 770 del 07.07.1988 - Istituzione di un istituto professionale - Competenza riservata alla Provincia
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 630 del 10.06.1988 - Ristrutturazione dei circoli didattici delle scuole elementari
3)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 5 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 6  delibera sentenza

(1) An den Grund- und Sekundarschulen mit italienischer Unterrichtssprache ist der Unterricht der deutschen Sprache vorgeschrieben; in den entsprechenden Schulen mit deutscher Unterrichtssprache ist der Unterricht der italienischen Sprache vorgeschrieben.

(2) Der Unterricht der zweiten Sprache, der italienischen oder der deutschen, beginnt im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 des Statutes von der zweiten oder dritten Klasse an, je nachdem, wie es mit Landesgesetz festgelegt wird.

(3) Der Unterricht der zweiten Sprache ist ein wesentlicher Bestandteil der Lehrpläne jeder Schulart und ist in dem Ausmaß zu erteilen, daß ihre angemessene Kenntnis gesichert ist.

(4) Für den Unterricht in der zweiten Sprache ist eine angemessene Kenntnis der Unterrichtssprache der Schule, in der Dienst geleistet wird, erforderlich, die gemäß dem I. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, festzustellen ist.5)

(5) Die Feststellung gemäß Absatz 4 ist auch für den Zugang zu den Stellenplänen der Inspektoren und Direktoren erforderlich.5)

(6) Die Bestimmungen des Artikels 47 Absätze 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Mai 1974, Nr. 417, sind aufgehoben.

(6/bis) Für das beauftragte oder stellvertretende leitende Personal, das in jedem Falle der Sprachgruppe der Schule angehören muß, in welcher der Dienst geleistet wird, gilt die Voraussetzung gemäß Absatz 5 als Vorzugstitel.6)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 430 del 19.12.2006 - Insegnamento della lingua italiana nella prima classe della scuola elementare in lingua tedesca
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 363 del 04.12.1998 - Sperimentazione scolastica - compresenza di insegnanti di lingua diversa - compatibilità con Statuto di autonomiaPresidenza Consiglio Ministri - potere di intervento adesivo nel giudizio amministrativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 109 del 21.04.1998 - Ordinamento scolastico - requisiti per concorso a preside nelle scuole medie in lingua tedesca
5)
Die Absätze 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 3 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
6)
Absatz 6/bis wurde angefügt durch Art. 3 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 7

(1) An den Grund- und Sekundarschulen der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen wird der Unterricht im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Statutes auf der Grundlage gleicher Stundenzahl und gleichen Enderfolges in italienischer und in deutscher Sprache erteilt.

(2) An den genannten Sekundarschulen werden die Fächer, die in der einen und in der anderen Sprache zu lehren sind, nach Einholung des Gutachtens des Landesschulrates von der Provinz festgelegt.7)

(3) An den Grund- und Sekundarschulen nach Absatz 1 dient die ladinische Sprache als Unterrichtssprache. An den Kindergärten und in der ersten Klasse der Grundschulen der ladinischen Ortschaften verwenden die Lehrer das Ladinische und die von den Schülern in ihrer Familie gesprochene Sprache, um ihnen stufenweise die Kenntnis der dritten Sprache zu vermitteln. Von der zweiten bis zur fünften Klasse der Grundschulen wird auch die ladinische Sprache gelehrt. In den Sekundarschulen bestimmen die zuständigen Schulgremien, in welcher Weise die ladinische Sprache als Unterrichtsmittel verwendet wird, und sind ermächtigt, ergänzende Lehrgänge für den Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur einzurichten.

7)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 8

(1) Das Recht der Eltern oder ihrer Stellvertreter, über die Einschreibung in die Schulen der verschiedenen Sprachgruppen zu entscheiden, darf auf keinen Fall Einfluß auf die Unterrichtssprache haben, die für die verschiedenen Schulen vorgesehen ist.

Art. 9  delibera sentenza

(1) Die Provinz verfügt die Änderungen der Lehr- und Prüfungspläne sowie der Unterrichtszeiten einschließlich der Einführung neuer Unterrichtsfächer für die Schulen einer jeden Sprachgruppe. Die entsprechenden Vorhaben werden dem Minister für den öffentlichen Unterricht zur Einholung des im Artikel 19 Absatz 8 des Statutes vorgesehenen Gutachtens des Obersten Rates für den Öffentlichen Unterricht mitgeteilt. Zu diesem Zweck wird der Oberste Rat durch Vertreter der Provinz ergänzt, die der betreffenden Sprachgruppe angehören. Für den Erhalt des genannten Gutachtens ist der Artikel 16 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, anzuwenden.

(2) Die Provinz verfügt die Änderungen gemäß Absatz 1 mit eigenem Gesetz bzw. auf der Grundlage der eigenen Gesetzesbestimmungen. Sofern genannte Änderungen keine staatlichen Bestimmungen mit Gesetzeskraft betreffen, werden diese von der Provinz mit eigener Maßnahme nach Anhören des Ministeriums für Unterricht, Universität und Forschung unter Beachtung des Absatzes 1 verfügt.

(3) Im Rahmen der Einheitlichkeit der Landesschulordnung gemäß Artikel 19 des Statuts sorgt die Provinz dafür, daß nach Anhören des Hauptschulamtsleiters oder des für eine jede der Sprachgruppen zuständigen Schulamtsleiters auf der Grundlage von fachspezifischen Recherchen die Lehrmethoden erarbeitet werden, die in besonderem Maße den kulturellen und sprachlichen Erfordernissen der verschiedenen Sprachgruppen entsprechen bzw. in dieser Hinsicht besonders geeignet sind.

(4) Die Provinz trifft geeignete Maßnahmen, um die schulische Ausbildung von Schülern, die als italienische Staatsbürger von Schulen außerhalb der Provinz Bozen kommen, auf die Lehrpläne gemäß Absatz 1 abzustimmen.8)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 361 del 04.12.1998 - Sperimentazione scolastica - organi collegiali - inammissibilità di ricorso di docenti
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 83 del 20.03.1985 - Adozione di orari e programmi di insegnamento nelle scuole medie
8)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434, und später geändert durch Art. 1 des Gv. D. vom 19. November 2003, Nr. 345.

Art. 10 9)

9)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 13 des Gv. D. vom 25. Juli 2006, Nr. 245.

Art. 11  delibera sentenza

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu den Gesetzen über die Staatsprüfungen werden von der Provinz nach Anhören des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht erlassen.

(2) Die Präsidenten und Mitglieder der Kommissionen für die Staatsprüfungen der Schulen jeder Art und jeden Grades müssen - mit Ausnahme des Lehrpersonals für die zweite Sprache - in der Regel dieselbe Muttersprache wie die Schüler haben.

(3) Die Präsidenten und Mitglieder der Kommissionen für die Staatsprüfungen der Schulen jeder Art und jeden Grades in den ladinischen Ortschaften müssen über eine angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache verfügen.

(4) Der Provinz wird die Befugnis übertragen, die Präsidenten und Mitglieder der Kommissionen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ernennen.

(5) Die Fächer im Rahmen der Maturaprüfung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen werden in bezug auf die besondere Schulordnung im Sinne des Artikels 9 Jahr für Jahr auf Vorschlag der Provinz vom Minister für den öffentlichen Unterricht festgelegt.10)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 213 del 08.07.2009 - Disposizioni provinciali in materia degli esami di Stato e del passaggio dalla formazione professionale all'istruzione secondaria superiore - illegittimità - materia del'istruzione e non della formazione professionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 64 del 13.03.2000 - Stato giuridico ed economico del personale scolastico - delega alla Provincia - difetto di legittimazione passiva del Ministero della Pubblica IstruzioneInsegnante elementare - servizio in posizione di comando - equiparazione al servizio di ruolo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 36 del 17.02.2000 - Pubblica istruzione - esami di Stato - delega alla Provincia delle funzioni dello Stato - possibilità di integrazione normativa autonoma -Controversie - legittimazione passiva - inammissibilità dell'accertamento giudiziario del superamento del esame di Stato - distinzione tra credito scolastico e credito formativo
10)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 12  delibera sentenza

(1) Unter Beachtung der wichtigsten Grundsätze der Staatsgesetze richtet die Provinz eigene Stellenpläne für das Personal gemäß Artikel 1 Absatz 2 ein, wobei zwischen den Schulen mit italienischer und deutscher Unterrichtssprache bzw. den Schulen in den ladinischen Ortschaften unterschieden wird; darüber hinaus legt sie die Anzahl der Planstellen fest.11)

(2) Für die Einstufung in die Stellenpläne der Inspektoren, Direktoren und Lehrer der Grund- und Sekundarschulen mit italienischer Unterrichtssprache und jener mit deutscher Unterrichtssprache sowie in die Stellenpläne des Lehrpersonals der zweiten Sprache sind zusätzlich zu den vorgeschriebenen Voraussetzungen die Bedingungen laut Artikel 19 Absatz 1 des Statuts zu erfüllen.11)

(3) Unter Aufrechterhaltung des Erfordernisses der ladinischen Muttersprache für den Unterricht an den Grundschulen der ladinischen Ortschaften ist die Besetzung der Lehrstellen für die Fächer mit italienischer Unterrichtssprache und für jene mit deutscher Unterrichtssprache an den Schulen dieser Ortschaften den Bürgern entsprechender Muttersprache vorzubehalten. Die Bürger mit ladinischer Muttersprache der genannten Ortschaften können die Lehrstellen für die Fächer mit italienischer Unterrichtssprache und für jene mit deutscher Unterrichtssprache besetzen und haben Anspruch auf Ernennung mit absolutem Vorrang.11)

(4) In die Stellenpläne laut Absatz 2 können auch die Bürger mit ladinischer Muttersprache eingestuft werden, die das Abschlußzeugnis oder die Lehrbefähigung nach der geltenden Ordnung besitzen, die Prüfungen laut Absatz 6 bestanden und ein Abschlußzeugnis einer höheren Sekundarschule der ladinischen Ortschaften oder einer höheren Sekundarschule erworben haben, in welcher der Unterricht in derselben Sprache erteilt wird, in der sie ihre Tätigkeit ausüben werden.11)

(5) Die Einstufung in die Stellenpläne der Inspektoren und Direktoren der Schulen der ladinischen Ortschaften ist dem planmäßigen Personal vorbehalten, das in den obengenannten Schulen Dienst leistet.11)

(6) Für den Zugang zum Unterricht an den Schulen der ladinischen Ortschaften ist die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache erforderlich, die für die italienische und die deutsche Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und für die ladinische Sprache durch eine Prüfung vor einer eigens ernannten Kommission nachzuweisen ist.11)

(7) Unbeschadet dessen, was in den nachstehenden Absätzen vorgesehen ist, werden mit Hinblick auf die dienstrechtliche Stellung, das Grundgehalt sowie die sozialversicherungs- und rentenrechtliche Stellung dieselben Bestimmungen auf das planmäßige Personal gemäß Absatz 1 bzw. das in den Schulen der Provinz beschäftigte Vertretungslehrpersonal angewandt, die auch für das entsprechende Personal der Schulen und Anstalten innerhalb des übrigen Staatsgebietes gelten.11)

(8) Im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 3 regelt die Provinz mit eigenen Gesetzen die dienstrechtliche Stellung des Personals laut Artikel 1 Absatz 2 mit dem Ziel, das Personal auf zweckmäßigere Art und Weise einzusetzen, die Leistungsfähigkeit der Organisation des Schulwesens zu steigern und die Änderungen der Lehrpläne im Sinne des Artikels 9 durchführen zu können.11)

(9) Die dem Kollektivvertrag vorbehaltenen Rechtsinstitute und Aspekte des Arbeitsverhältnisses werden nach Anhören des Ministeriums für Unterricht, Universität und Forschung durch Verträge auf Landesebene geregelt, mit denen die Verwirklichung der Zielsetzungen der Schulordnung und jener laut Artikel 9 verfolgt wird und das in den entsprechenden gesamtstaatlichen Kollektivverträgen vorgesehene Grundgehalt, die beruflichen Einstufungen sowie die sozialversicherungsrechtliche Behandlung laut den geltenden Bestimmungen gewährleistet werden. Ist zur Erreichung genannter Ziele und Zielsetzungen eine höhere als die in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen festgesetzte Arbeitsleistung erforderlich, so wird in den Landeskollektivverträgen ein zusätzliches Grundgehalt für Mehrleistungen vorgesehen, das von dem in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen festgelegten Grundgehalt getrennt ist. Für das Lehrpersonal, das aus dem Dienst ausscheidet, wird das in den Landeskollektivverträgen vorgesehene zusätzliche Grundgehalt zwecks Rentenberechnung als zusätzliches Besoldungselement bewertet, sofern auf die Arbeitnehmer nicht das beitragsbezogene System anzuwenden ist bzw. sich diese nicht dafür entschieden haben. In genannten Verträgen können außerdem Formen ergänzender Vorsorge und Krankenversicherung ohne Kosten zu Lasten des Staates vorgesehen werden. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Abs. 8 trifft die Provinz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung Maßnahmen betreffend die Festlegung der Fristen und der Modalitäten für die Mobilität des Lehrpersonals zwischen dem Gebiet der Provinz und dem übrigen Staatsgebiet; zu diesem Zweck kann die Provinz in Anwendung des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241eine Konferenz der Dienststellen im Sinne des Artikels 14 ff. genannten Gesetzes einberufen.12)

(10) Bei Versetzung des Personals gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Ämtern, Anstalten oder Schulen im übrigen Staatsgebiet werden die auf Landesebene geltenden Bestimmungen und Kollektivverträge nicht mehr angewandt und es werden zur Gänze die gesamtstaatlichen Bestimmungen und Kollektivverträge wirksam. Zu diesem Zweck hat die Körperschaft, zu der die Bediensteten versetzt werden, den vorher geleisteten Dienst im Sinne der jeweiligen Kollektivverträge zu bewerten und auf jeden Fall die Gleichbehandlung mit dem im jeweiligen Stellenplan bereits eingestuften Personal zu gewährleisten. Auf die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen ist in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen für den Schulbereich und in den Landeskollektivverträgen gemäß Absatz 9 ausdrücklich Bezug zu nehmen.12)

(11)13)

(12) Bis zum Erlaß der Landesgesetze gemäß Artikel 1 bzw. zum Abschluß der Kollektivverträge auf Landesebene laut Absatz 9 sowie mit Hinblick auf alles, was in diesen Verträgen oder Gesetzen nicht berücksichtigt wird, werden auf das planmäßige Lehrpersonal laut Absatz 1 und das Vertretungslehrpersonal, welches in den Schulen innerhalb der Provinz beschäftigt ist, mit Hinblick auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung die geltenden Bestimmungen für das entsprechende Personal der Schulen und Anstalten im übrigen Staatsgebiet angewandt.14)

(13) Die Festlegung der Wettbewerbsklassen in bezug auf die auf gesamtstaatlicher Ebene existierenden Unterrichtsfächer erfolgt von seiten der Provinz im Einvernehmen mit dem Ministerium für den öffentlichen Unterricht.11)

(14) Im Bereich der dienstrechtlichen Stellung des planmäßigen Personals gemäß Absatz 1 übt der Landesschulrat die Befugnisse des Gesamtstaatlichen Rates für den öffentlichen Unterricht aus.11)

(15) Das planmäßige und außerplanmäßige Lehrpersonal der Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen nimmt auf nationaler Ebene an der Wahl von Repräsentanten der jeweiligen Kategorien im Gesamtstaatlichen Rat für den öffentlichen Unterricht teil.11)

(16) Das planmäßige Personal laut Absatz 1 kann auf Antrag zu Ämtern, Anstalten und Schulen innerhalb des übrigen Staatsgebietes versetzt werden und geht in die jeweiligen Stellenpläne über. Das entsprechende Personal, welches in Ämtern, Anstalten und Schulen des übrigen Staatsgebietes Dienst leistet, kann auf Antrag zu den entsprechenden Ämtern, Anstalten und Schulen der Provinz versetzt werden, wobei ebenfalls ein Übergang in die Stellenpläne gemäß Absatz 1 erfolgt.11)

(17) Der im Rahmen der vorherigen Planstelle geleistete Dienst wird mit sämtlichen Wirkungen angerechnet. Hinsichtlich der Zusammenlegung geleisteter Dienste im Hinblick auf Ruhegehalt und Sozialversicherung werden die geltenden Bestimmungen auf diesem Sachgebiet angewandt.11)

(18) Das Personal - Inspektoren, Direktoren und Lehrer - welches derzeit in den Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen Dienst leistet, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in die im Sinne des Absatzes 1 errichteten Stellenpläne eingestuft. Dies geschieht unter Beibehaltung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des entsprechenden Personals der Schulen und Anstalten im übrigen Staatsgebiet.11)

(19) Das Personal, welches auf Grund der erfolgten Aufnahme in die Rangordnung eines Wettbewerbs nach Titeln und Prüfungen bzw. nur nach Titeln, die zu dem oben genannten Zeitpunkt gelten, ein Anrecht auf die Ernennung in den Stellenplan hat oder in Rangordnungen aufgenommen wird, die infolge von Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen bzw. nur nach Titeln erstellt werden, welche zum obigen Datum bereits ausgeschrieben sind, wird ab dem 1. Jänner 1996 in die Stellenpläne gemäß Absatz 1 übernommen.11)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 2 settembre 2009, n. 303 - Istruzione pubblica - personale insegnante - corso concorso - preselezione - illegittima esclusione dalla graduatoria - domanda di risarcimento danni - per perdita di chance - mancanza di prova - liquidazione equitativa del danno - possibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 185 del 21.05.2008 - Personale insegnante - stato giuridico ed economico - delega normativa dello Stato alla Provincia di Bolzano - pubblico concorso - comunicazione di non ammissione alle prove orali -impugnabilità immediata
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 533 del 20.12.2002 - Sovracanoni delle derivazioni di acqua a scopo idroelettrico - Immissione in ruolo del personale docente della religione cattolica - Assunzione a tempo indeterminato di personale docente privo del prescritto titolo di studio e che ha svolto servizio di supplenza per almeno 18 anni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 468 del 07.11.2002 - Provincializzazione della scuola - posizione insegnanti anteriore al 1° gennaio 1996 - retribuzione - richiesta di accertamento lavoro svolto - retribuzione - interessi e rivalutazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 191 del 23.07.2001 - Abilitazione all'insegnamento - concorso - ammissione alle prove orali - discrezionalità della commissione esaminatrice - prescrizioni del bando prevalgono su circolari amministrative
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 264 del 18.09.2000 - "Provincializzazione" della scuola - stato giuridico ed economico del personale insegnante - atti da imputare alla Provincia - onere della prova per la tardività del ricorso - concorso a posti nella P.A. - decorrenza del termine di impugnazione - composizione commissioni giudicatrici - partecipazione femminile principio generale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 231 del 07.08.2000 - Impiegato dello Stato - concorsi - bando come lex specialis
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 13.03.2000 - Personale docente - unificazione tra scuole - unica graduatoria dei docenti - Procedimento amministrativo - limiti al principio tempus regit actum - applicabilità dello jus superveniens a tutti gli atti del procedimento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 315 del 09.11.1999 - Conferimento di supplenze a personale docente - appartenenza a gruppo linguistico - dichiarazione sostitutiva di atto di notorietà in contrasto con precedente dichiarazione - irrilevanza
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 290 del 21.10.1999 - Insegnante elementare - assegnazione a sede di servizio all'estero - nulla osta della Provincia di Bolzano sottoposto a condizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 14.07.1999 - Servizio prestato nelle scuole elementari - accertamento supervalutazione di un terzo - servizio scolastico in posizione di comando - giurisdizione del giudice amministrativo
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 52 del 04.03.1999 - Personale docente - concetto di «madre lingua»
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 343 del 20.07.1990 - Reclutamento del personale della scuola
11)
Ersetzt durch Art. 7 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
12)
Ersetzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 19. November 2003, Nr. 345.
13)
Absatz 11 wurde aufgehoben durch Art. 3 des Gv. D. vom 19. November 2003, Nr. 345.
14)
Ersetzt durch Art. 7 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434und später geändert durch Art. 3 des Gv. D. vom 19. November 2003, Nr. 345.

Art. 13-17 15)

15)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 18  delibera sentenza

(1) Die Provinz ist für die Fortbildung des Personals - Inspektoren, Direktoren und Lehrer - zuständig. Dazu gehört u.a. auch die Beteiligung des oben genannten Personals an Initiativen seitens Einrichtungen anderer Länder, die angesichts der für den Südtiroler Raum geltenden Erfordernisse von Interesse sind.

(2) Die Provinz kann auch auf Vorschlag des Hauptschulamtsleiters bzw. der Schulamtsleiter die Teilnahme von Personal - Inspektoren, Direktoren und Lehrern - an vom Staat organisierten Weiterbildungsveranstaltungen beantragen.

(3) Das Ministerium für den öffentlichen Unterricht und die Provinz können darüber hinaus in gegenseitigem Einvernehmen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Weiterbildung in die Wege leiten.16)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 290 del 21.10.1999 - Insegnante elementare - assegnazione a sede di servizio all'estero - nulla osta della Provincia di Bolzano sottoposto a condizione
16)
Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 19-20 15)

15)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 21  delibera sentenza

(1) Der Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter werden unter den Beamten im Dirigentenrang der Zentralverwaltung des öffentlichen Unterrichts und der Außenstellen der Schulverwaltung ausgewählt, deren Rang mindestens dem eines Dirigenten entspricht, bzw. unter dem Personal, das seit mindestens fünf Jahren bei den Ämtern der Landesschulverwaltung Dienst leistet und dessen Rang mindestens dem eines Dirigenten entspricht bzw. unter den planmäßigen Universitätsdozenten oder unter den planmäßig in den Schulen der jeweiligen Sprachgruppe der Provinz Dienst leistenden Inspektoren, Direktoren und Lehrern mit nachweislichem Hochschulabschluß. Diese Personen müssen über eine angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache verfügen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen auf diesem Sachgebiet zu überprüfen ist, bzw. beschränkt auf den Schulamtsleiter für die Verwaltung der Schulen gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, der ladinischen Sprache. Der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache müssen als Muttersprache die Sprache haben, in der in den von ihnen verwalteten Schulen unterrichtet wird. Der Schulamtsleiter der Schulen in den ladinischsprachigen Ortschaften muß ladinischer Muttersprache sein.

(2) Die Ernennung des Hauptschulamtsleiters wird der Provinz Bozen übertragen, die diesbezüglich im Einvernehmen mit dem Ministerium für den öffentlichen Unterricht vorgeht. Die Ernennung des Schulamtsleiters für die Verwaltung der Schulen in den ladinischen Ortschaften wird ebenfalls der Provinz Bozen übertragen, die diese nach Anhören des Gutachtens des Ministers für den öffentlichen Unterricht gemäß Artikel 19 des Statuts vornimmt. Die Ernennung des Schulamtsleiters für die Verwaltung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache erfolgt von seiten der Provinz nach Anhören des Gutachtens des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht gemäß den Modalitäten laut Artikel 19 des Statuts. Die oben genannten Gutachten müssen innerhalb 60 Tagen ab Eingang des Gesuchs vom Ministerium für den öffentlichen Unterricht abgegeben werden.

(3) Die Ernennungen haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und können verlängert werden.17)

(4) Im Falle des Personals gemäß Absatz 1 wird die Ernennung, falls erforderlich, verfügt, nachdem die betreffende Person aus der Stammrolle gestrichen wurde, obgleich dies nicht in den Bestimmungen in bezug auf den betreffenden dienstrechtlichen Status vorgesehen ist.18)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 14.07.1999 - Servizio prestato nelle scuole elementari - accertamento supervalutazione di un terzo - servizio scolastico in posizione di comando - giurisdizione del giudice amministrativo
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 93 vom 23.03.1999 - Zuständigkeit des Schulamtsleiters für Disziplinarstrafen - Delegierbarkeit an den Schuldirektor
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 445 del 23.12.1994 - Istituzione della ripartizione «Intendenza scolastica italiana» con compiti di amministrazione della scuola di lingua italiana e vigilanza sulla scuola di lingua tedesca e su quella delle località ladine
17)
Siehe Art. 2 des Gv. D. vom 19. November 2003, Nr. 345:

Art. 2 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Direktoren, die am Tag des Inkrafttretens dieses Dekretes die Funktionen des Hauptschulamtsleiters bzw. eines Schulamtsleiters ausüben, behalten diese Funktionen für einen Zeitraum von fünf Jahren bei.

(2) Der Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 beginnt mit Inkrafttreten dieses Dekretes.

18)
Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 22-25 15)

15)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 26

(1) In der Provinz Bozen werden die Disziplinarräte für das Lehrpersonal der Grundschule und der Mittelschule getrennt für die Schule mit italienischer Unterrichtssprache, für jene mit deutscher Unterrichtssprache und für jene in den ladinischen Ortschaften errichtet.

Art. 27 19)

19)
Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 3 des Gv. D. vom 19. November 2003, Nr. 345.

Art. 28 4)

4)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 29

(1) Die im Artikel 5 des Gesetzes vom 3. März 1971, Nr. 153, enthaltenen Bestimmungen werden auch auf die in der Provinz Bozen ansässigen italienischen Staatsbürger angewandt, die in den Ländern der angrenzenden Kulturräume ein Abschlußzeugnis an Schulen erworben haben, die italienischen Lehranstalten entsprechen und in der Provinz Bozen nicht existieren.20)

(2) Die Provinz kann im Sinne des vorstehenden Artikels 9 die im Artikel 5 des Gesetzes vom 3. März 1971, Nr. 153, vorgesehenen Ergänzungsprüfungen und Prüfungspläne sowie deren Prüfungsverfahren der besonderen Ordnung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache anpassen.

(3)4)

20)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
4)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 30   delibera sentenza

(1) Auf Antrag der Provinz erklärt der Minister für den öffentlichen Unterricht nach Anhören des gesamtstaatlichen Rates für den öffentlichen Unterricht die Gleichwertigkeit der im Ausland ausgestellten Bescheinigungen für die Sonderausbildung für den Unterricht in den Schulen mit besonderen Zielsetzungen nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Oktober 1975, Nr. 970, einschließlich der in der Provinz Bozen bestehenden Schulen für Blinde und Taubstumme.

massimeBeschluss vom 29. September 2015, Nr. 1112 - Anerkennung von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben Berufsqualifikationen zur Ausübung des Berufs als Lehrerin oder Lehrer an Grund-, Sekundar- oder Kunstschulen (Art. 1 Absatz 190 des Gesezes Nr. 107/2015)

Art. 31-34 15)

15)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 35   delibera sentenza

(1) In der Provinz Bozen gehört der Religionsunterricht nach althergebrachter Landestradition zu dem unter Wahrung der Zuständigkeiten der Provinz erstellten Erziehungsplan der Schule und wird sowohl in der Grundschule als auch in der Sekundarschule von eigenen Lehrern erteilt, die Priester oder Ordensgeistliche oder vom Diözesanbischof als geeignet anerkannte Laien sind und von der zuständigen Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof ernannt werden.

(2) Der Unterricht nach dem vorstehenden Absatz wird - unter Vorbehalt des Verzichtes, den der Betroffene in Ausübung seiner Gewissensfreiheit erklärt - für die in der Schulordnung vorgesehene Stundenzahl und jedenfalls für nicht weniger als eine Stunde wöchentlich erteilt; in der Pflichtschule können bis zu zwei Stunden wöchentlich festgesetzt werden.

(3)21)

massimeBeschluss vom 8. September 2015, Nr. 1027 - Einvernehmen über die religiöse Bildung in den Kindergärten und den katholischen Religionsunterrricht an den Schulen staatlicher Art und an den Berufs- und Fachschulen des Landes
massimeBeschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164 - Vordrucke der Zeugnisse für die Oberschulen - teilweiser Widerruf von Beschlüssen der Landesregierung – Bewertung der Schülerinnen und Schüler – Abänderung von Beschlüssen der Landesregierung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1819 vom 02.12.2013)
21)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 3 des Gv. D. vom 19. November 2003, Nr. 345.

Art. 36-38 15)

15)
Aufgehoben durch Art. 17 des L.D. vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 39

(1) Die im Artikel 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 571, festgesetzte Frist von drei Jahren für die Gültigkeit des Prüfungsgespräches zur Feststellung der Kenntnis der italienischen oder der deutschen Sprache wird, auch zum Zweck der Einstufung in den Stellenplan, um weitere drei Jahre verlängert.

Art. 40

(1) Solange die Schulämter mit den entsprechenden Stellenplänen für das Personal nicht mit Landesgesetz eingerichtet sind und der Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter nicht ernannt sind, bedient sich die Provinz Bozen des bestehenden Schulamtes.

(2) Für die Zeit nach dem vorstehenden Absatz erstattet die Provinz dem Staat die Ausgaben für die Besoldung des beim Schulamt bediensteten Personals.

(3) Binnen 60 Tagen nach Vorbringung der Dreiervorschläge nach Artikel 23 und 24 und nach Errichtung der Ämter gemäß Landesgesetz werden der Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter ernannt.

(4) Mit Ablauf der Frist nach dem vorhergehenden Absatz wird das bisherige staatliche Schulamt von Bozen aufgelöst und werden der Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter in ihre Ämter eingesetzt.

Art. 41

(1) Das Verwaltungspersonal des Schulamtes, der Sekundarschulen, der Grundschulinspektorate und der Grundschulsprengel, das bei Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Errichtung der Schulämter mit den entsprechenden Stellenplänen bei den obgenannten Ämtern oder Schulen dem Staat untersteht, geht mit dem Tag, der für die Aufnahme der Tätigkeit der Schulämter der Provinz vorgesehen ist, in das Dienstverhältnis zur Provinz Bozen über und bleibt den Diensten der Ämter oder Schulen der eigenen Muttersprache zugeteilt, wenn es nicht innerhalb der im genannten Landesgesetz festgelegten Frist um Verbleib im Staatsdienst angesucht hat.

(2) Das Personal, das in das Dienstverhältnis zur Provinz übergeht, behält in jeder Hinsicht die Stellung in der Laufbahn und die Besoldung bei, die es zum Zeitpunkt des Überganges im staatlichen Herkunftsstellenplan innehatte, und hat Anspruch auf weiteren Aufstieg in der Laufbahn nach der Ordnung für das Personal der Provinz, welches Aufgaben der entsprechenden Rangstufe ausübt.

(3) Das Personal, das um Verbleib im Staatsdienst ansucht, wird auch in Überschreitung des Stellenplanes Ämtern oder Schulen anderer Provinzen zugewiesen. Im Zusammenhang mit der Anzahl von Bediensteten, die im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 in das Dienstverhältnis zur Provinz übergehen, werden ebenso viele Stellen im Anfangsrang des Zugehörigkeitsstellenplanes aufgehoben.

(4) Die Grundschullehrer, die im Sinne des Gesetzes vom 2. Dezember 1967, Nr. 1213, beim staatlichen Schulamt, bei den Grundschulinspektoraten oder den Grundschulsprengeln Verwaltungsdienst leisten, können innerhalb der im Landesgesetz nach Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Frist ansuchen, zum Unterricht zurückversetzt zu werden und auf Ersuchen auch in Überschreitung des Stellenplanes den Schulen der Gemeinde zugewiesen zu werden, in der sie Dienst leisten.

Art. 42

(1) Die staatlichen Kindergartenabteilungen, die im Sinne des Artikels 22 des Gesetzes vom 18. März 1968, Nr. 444, aus staatlichen pädagogischen Lehranstalten der Provinz Bozen angeschlossenen Kindergärten entstanden sind, hängen nicht mehr vom Staat ab.

(2) Die Kindergärtnerinnen, die in den Kindergartenabteilungen nach Absatz 1 Dienst leisten, können nach Artikel 20 der Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden und den Übergang in den Stellenplan der Provinz beantragen.

(3) Falls die planmäßigen und außerplanmäßigen Kindergärtnerinnen und Kindergartenassistentinnen, die bei den Kindergartenabteilungen nach Absatz 1 Dienst leisten, ihr Dienstverhältnis zum Staat beibehalten wollen, müssen sie die Einstellung in den staatlichen Kindergärten anderer Provinzen beantragen. Die Einstellung in staatlichen Kindergärten anderer Provinzen wird auch in Überschreitung des Stellenplanes verfügt, bis die entsprechenden Stellen frei werden, die mit dem obgenannten Personal mit Vorrang gegenüber allen anderen Bewerbern besetzt werden.

Art. 43

(1) Der im Sinne des Legislativdekrets des provisorischen Staatsoberhauptes vom 16. Mai 1947, Nr. 555, eingerichtete Sonderstellenplan für den Unterricht der zweiten Sprache wird aufgelöst.

(2) Die Grundschullehrer, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dekretes dem im vorstehenden Absatz genannten Stellenplan angehören, werden von Amts wegen auch in Überschreitung des Stellenplanes in die Stellenpläne nach Artikel 13 Buchstaben c) und d) dieses Dekretes je nach Sprachgruppenzugehörigkeit eingetragen.

(3) Die Stellen im Stellenplan nach Artikel 13 Buchstabe d) werden alle zwei Jahre im Ausmaß eines Anteiles von 10% der Gesamtzahl der verfügbaren Stellen ausgeschrieben.

(4) Neben diesen Wettbewerben werden weitere 5% der verfügbaren Stellen des Stellenplanes nach Artikel 13 Buchstabe d) durch Zuweisung von Lehrern des Stellenplanes nach Buchstabe b) desselben Artikels besetzt, die in einem Prüfungsgespräch vor einer eigens ernannten Kommission die Kenntnis der Didaktik für den Unterricht der zweiten Sprache nachweisen.

(5) Für den Unterricht der zweiten Sprache in den Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache der Provinz Bozen werden die Lehrer italienischer Muttersprache, die bereits in den obgenannten Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache die zweite Sprache unterrichtet haben, so lange eingesetzt, bis die Stellen des entsprechenden Stellenplanes in der Weise besetzt werden, die in den zwei vorstehenden Absätzen angegeben ist.

(6) Die Gewinner der Wettbewerbe nach Absatz 3 und die Lehrer nach Absatz 4 werden den Dienstorten zugewiesen, in denen die Lehrer italienischer Muttersprache mit einer geringeren Zahl an Dienstjahren im Unterricht der zweiten Sprache in den Grundschulen mit italienischer Unterrichtssprache Dienst leisten.

Art. 44  delibera sentenza

(1) Solange mit Landesgesetz auch hinsichtlich der Einzelheiten für die Einstufung des Personals nicht anders bestimmt wird, das im Sinne des nachstehenden Absatzes übertragen wird, üben die im Artikel 1 dieses Dekretes genannten gesamtstaatlichen oder mehrere Regionen betreffenden öffentlichen Anstalten und Institute weiterhin ihre Befugnisse aus.

(2) Das in den Außenstellen der in diesem Artikel bezeichneten öffentlichen Anstalten in der Provinz Bozen beschäftigte und für die zu beendenden Tätigkeiten zuständige Personal wird vorbehaltlich seiner Zustimmung auf die Provinz Bozen übertragen, wobei es die erreichte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in vollem Maße beibehält. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die die Strukturen der genannten Außenstellen dieser Anstalten darstellen, werden in das Vermögen der Provinz Bozen übertragen.

(3) Die Maßnahmen der Liquidation und der Übertragung des Vermögens der oben genannten Anstalten auf die Provinz sowie die Übertragung des Personals werden mit Dekret des die Aufsicht über die Anstalt führenden Ministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der Provinz Bozen vorgenommen; das Dekret ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des im Absatz 1 genannten Landesgesetzes zu erlassen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 95 del 17.03.2003 - Insegnante elementare - riconoscimento servizi preruolo per ricostruzione carriera - prescrizione del diritto e dei benefici -preclusione all'Amministrazione della facoltà di rinuncia

Art. 45

(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit der Schulämter tritt die Provinz Bozen in die Rechte und Pflichten hinsichtlich der im bisherigen Schulamt und in den Schulen der Provinz Bozen im Eigentum des Staates stehenden beweglichen Sachen ein.

(2) Der Bestand an Einrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen sowie an damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten wird durch Niederschriften festgelegt, welche kontradiktorisch von Beamten verfaßt werden, die vom Ministerium für den öffentlichen Unterricht bzw. von der Landesverwaltung eigens dazu beauftragt werden.

(3) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 werden die Archivakten und Dokumente des aufgelösten staatlichen Schulamtes je nach Zuständigkeit auf die drei Schulämter der Provinz Bozen aufgeteilt.

(4) Die Übergabe der Akten und Dokumente nach dem vorstehenden Absatz erfolgt an Hand von detaillierten Beschreibungen, in denen die Akten über die Schulen und jene über das Staatspersonal getrennt aufgeführt sind.

Art. 46  delibera sentenza

(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsverfahren, die die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Artikels 49 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vor dem Zeitpunkt der Übertragung der in diesem Dekret bezeichneten Verwaltungsbefugnisse auf die Provinz Bozen mit sich gebracht haben, sind die staatlichen Organe weiterhin zuständig. Ebenso ist es weiterhin Aufgabe der staatlichen Organe, zu Lasten des staatlichen Haushaltes die Liquidation der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben zu Lasten von Finanzgebarungen, welche auf jene der Übertragung der Funktionen auf die obgenannten Provinzen folgen, vorzunehmen, wenn die sich auf die erste Jahresrate beziehende Zahlungsverpflichtung Finanzgebarungen belastet hat, welche der genannten Übertragung vorausgingen.

(2) Des weiteren werden die staatlichen Organe bis zum 31. Dezember 1973 jene Maßnahmen vornehmen, deren Finanzierung durch Geldbeträge gedeckt ist, die im Sinne des Artikels 36 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, oder anderer sich auf diese Norm beziehender Bestimmungen oder auf Grund besonderer Bestimmungen in den Rückständen verblieben sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 468 del 07.11.2002 - Provincializzazione della scuola - posizione insegnanti anteriore al 1° gennaio 1996 - retribuzione - richiesta di accertamento lavoro svolto - retribuzione - interessi e rivalutazione

Art. 47

(1) Binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116, veranlassen die staatlichen Verwaltungen an Hand von detaillierten Beschreibungen die Übergabe der Akten der Zentralämter an die Provinz Bozen, soweit sie die mit diesem Dekret übertragenen Befugnisse betreffen und es sich um unerledigte Angelegenheiten handelt, mit Ausnahme der im vorstehenden Artikel 46 geregelten Angelegenheiten und der Angelegenheiten, die grundsätzliche Fragen oder Bestimmungen zu den genannten Befugnissen betreffen.

Art. 48  delibera sentenza

(1) Unter Beachtung der im Statut festgelegten Grundsätze werden die Bestimmungen dieses Dekretes über die rechtliche Stellung des staatlichen Personals - Inspektoren, Direktoren und Lehrer - mit den späteren Staatsgesetzen abgestimmt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 290 del 21.10.1999 - Insegnante elementare - assegnazione a sede di servizio all'estero - nulla osta della Provincia di Bolzano sottoposto a condizione
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 358 del 23.07.1992 - Istruzione pubblica - Servizio ispettivo tecnico

Art. 49

(1) Die mit diesem Dekret vereinbar geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht.

Art. 50

(1) Die aus der Anwendung dieses Dekretes erwachsenden Ausgaben zu Lasten des Staatshaushaltes werden mit den ordentlichen Ansätzen des Voranschlages der Ausgaben des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht gedeckt.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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