(1) In die Zuständigkeit der Region fallen die Maßnahmen, die die Banken nach dem vorstehenden Artikel 2 betreffen und insbesondere folgendes zum Gegenstand haben:
- die Errichtung, die Ermächtigung zur Gründung und zur Verschmelzung,
- die Ermächtigung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
- die Ermächtigung der Raiffeisenkassen, außerhalb ihrer Gebietsgrenzen, jedoch im Bereich der Region ihre Tätigkeit auszuüben,
- die Genehmigung der Satzungsänderungen,
- die Einberufung der Versammlungen der Mitglieder und der Teilhaberkörperschaften und -anstalten sowie der Verwaltungsräte und der übrigen Verwaltungsorgane zur Behandlung von Angelegenheiten, die das Sachgebiet regionaler Zuständigkeit betreffen,
- die außerordentliche Verwaltung sowie den Widerruf der Ermächtigung und die Eröffnung der Liquidation der Kreditanstalten in den im kgl. Gesetzdekret vom 12. März 1936, Nr. 375, und in den nachfolgenden Abänderungen vorgesehenen Fällen,
- die Übernahme der Dienste, die im Artikel 99 Absätze 3 und 5 des kgl. Gesetzdekretes vom 12. März 1936, Nr. 375, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 1940, Nr. 933, vorgesehen sind,
- die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsräte in den Fällen, in denen die Ernennung kraft Gesetzes der Bankenaufsichtsbehörde zusteht, mit Ausnahme der im Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Fälle sowie die Abgabe der "Zustimmungserklärungen", die das Gesetz der Aufsichtsbehörde für die Ernennung von leitenden Angestellten überträgt (kgl. Gesetzdekret vom 24. Februar 1938, Nr. 204).4)
(2) Die Maßnahmen nach Buchstabe a) dieses Artikels sind von der Region nach Anhören des Schatzministeriums zu treffen.
(3) Die Maßnahmen nach Buchstaben d) und g) dieses Artikels sind von der Region nach Anhören des Schatzministeriums bzw. der Zentralbank (Banca d'Italia) zu treffen.
(4) Die Region trifft die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe f) dieses Artikels:
- auf begründeten bindenden Vorschlag der Zentralbank (Banca d'Italia), sofern sich die Gründe auf die Zuständigkeit nach Artikel 1 Absatz 3 dieses Dekretes beziehen; dieser Vorschlag ist für die Auswahl der Personen, die mit den Aufgaben außerordentlicher Organe zu betrauen sind, nicht bindend,
- nach Anhören des Schatzministeriums, sofern sich die Gründe auf die Zuständigkeit der Region nach Absatz 1 des erwähnten Artikels 1 beziehen.
(5) Die Maßnahmen, die im Artikel 99 Absatz 1 des kgl. Gesetzdekretes vom 12. März 1936, Nr. 375, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 1940, Nr. 933, vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Verschmelzung von Kreditanstalten, von denen eine nicht regionalen Charakter hat sowie die Ermächtigung der Raiffeisenkassen nicht regionalen Charakters, im Gebiet der Region ihre Tätigkeit auszuüben, fallen in die Zuständigkeit der Staatsorgane nach Anhören des Regionalausschusses.
(6) Von den in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen kann abgesehen werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Anforderung eingelangt sind und eine weitere Aufforderung zur Stellungsnahme in den darauffolgenden 30 Tagen erfolglos geblieben ist.
(7) Ausfertigungen der Maßnahmen sind innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Erlaß an die Zentralbank (Banca d'Italia) zu übermitteln.