(1) Vorbehaltlich der anders lautenden Bestimmungen der einzelnen Bereiche werden für die Gewährung von finanziellen Leistungen der dritten Ebene die Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft berücksichtigt.
(2) Als Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft gelten, neben dem Nutzer/der Nutzerin, die nachfolgend angeführten Personen, sofern sie mit ihm/ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben:
- der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin der Nutzerin/des Nutzers,
- eheliche, legitimierte, nichteheliche oder Adoptivkinder, nächste, auch nichteheliche Nachkommen des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- leibliche Eltern oder Adoptiveltern und nächste, auch nichteheliche Vorfahren des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- Schwiegersöhne und -töchter der Nutzerin/des Nutzers oder der Person laut Buchstabe a),
- Schwiegereltern des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- Brüder und Schwestern des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- Ehegatte/Ehegattin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin eines Mitglieds der De-facto-Familiengemeinschaft, das nicht die Nutzerin/der Nutzer ist,
- andere Personen, die steuerrechtlich zu Lasten eines der Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft sind.
(3) Wenn ein Elternteil oder beide mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern innerhalb der Familiengemeinschaft laut Absatz 1 leben, bilden sie in jedem Fall mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin, ihren volljährigen Kindern und den anderen Personen, die bezüglich der Einkommensteuer zu ihren Lasten sind, eine eigene De-facto-Familiengemeinschaft. Die Personen, die im Sinne dieses Absatzes nicht zur De-facto-Familiengemeinschaft zählen, gehören zur erweiterten Familiengemeinschaft, wenn sie im Artikel 30, Absatz 2 als deren Mitglieder aufscheinen.
(4) Als Nutzer/Nutzerin gilt, wer in erster Linie für die finanziellen und sozialen Bedürfnisse der Familie, bezogen auf die beanspruchte Leistung aufkommen muss oder diesbezüglich im stärksten Ausmaß die notwendigen Voraussetzungen aufweist.