(1) Die Leistungen der dritten Ebene bestehen aus Geldzuweisungen, welche subsidiär zu allen anderen Leistungen, auf welche der Antragsteller/die Antragstellerin Anrecht hat, ausbezahlt werden und die Familien bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, unterstützen.