(1) Vorbehaltlich von anders lautenden Bestimmungen der einzelnen Bereiche, werden bei der Gewährung von finanziellen Leistungen oder Tarifbegünstigungen der zweiten Ebene die Mitglieder der engeren Familiengemeinschaft berücksichtigt.
(2) Zur engeren Familiengemeinschaft gehören folgende Mitglieder: