(1) Der Grundbetrag ist die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse in Hinsicht auf Nahrung, Bekleidung und Hygiene festgelegte Geldsumme.
(2) Beginnend mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wird der monatliche Grundbetrag mit 408,00 Euro festgelegt. 5)
(3) Der monatliche Grundbetrag wird jährlich, unter Berücksichtigung der in Südtirol ermittelten Änderungen des Verbraucherpreisindexes für Haushalte von Arbeitern und Angestellten, von der Landesregierung angeglichen.2)