(1) Die Einkommens- und Vermögensdaten werden für jede einzelne Person erhoben. Zu diesem Zweck muss die betroffene Person die „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt EEVE, abgeben.
(2) Das Formular EEVE wird von der Landesregierung genehmigt; diese kann eine Aktualisierung vornehmen, wenn dies aufgrund von Änderungen des Steuerrechts erforderlich ist.
(3) Jeder Bereich hat für die Bearbeitung seiner Gesuche Zugriff auf die Erklärungen und sichert einen Rückfluss der die eingereichten Gesuche betreffenden Daten. 2)
(4) Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß dem Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, und dem Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21, in geltender Fassung.