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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 7 (Kosten für die primäre Erschließung)   

(1) Wenn im Vertrag laut Artikel 51 des Landesraumordnungsgesetzes nicht anders vorgesehen, erfolgt die Aufteilung der Erschließungskosten laut Artikel 48 Absatz 3 desselben Gesetzes und laut Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, auf Grundlage des Kostenvoranschlages, vorbehaltlich des Ausgleichs, sofern im Zuge der Abnahme der Arbeiten Mehr- oder Minderausgaben festgestellt werden.

(2) Bei der Aufteilung der Erschließungskosten zu Lasten der Unternehmen und der Eigentümer werden die Kosten für die Errichtung der für die Infrastrukturierung notwendigen Anlagen berücksichtigt. Die Arbeiten und Eingriffe, welche den für eine funktionelle Erschließung der Flächen notwendigen Standard allenfalls übersteigen, werden im Durchführungsplan festgelegt und bleiben zu Lasten der zuständigen Körperschaft. Bei besonders hohen Erschließungskosten aufgrund der Merkmale des Gewerbegebietes kann die zuständige Körperschaft zudem einen Anteil der anfallenden Kosten übernehmen.

(3) Die Aufteilung der Kosten unter den Zuweisungsbegünstigten und den Eigentümern erfolgt auf Grundlage der Fläche der einzelnen Gründe. Sieht der Durchführungsplan unterschiedliche Nutzungsintensitäten der Baulose vor, kann bei der Aufteilung der Kosten ein entsprechender Korrekturfaktor angewendet werden. Es sind beim Erlass von nachfolgenden Baukonzessionen keine weiteren Erschließungsgebühren geschuldet, sofern das geplante Bauvolumen sowie die urbanistische Zweckbestimmung den ursprünglichen Vorgaben entsprechen.3)

(4) Die Aufteilung der allfällig notwendigen Kosten um das Gewerbegebiet an die außerhalb derselben liegenden Anlagen anzuschließen erfolgt auf Grundlage der effektiv getragenen Kosten sowie nach dem im Absatz 3 angeführten Parameter. Für den Fall, dass keine Maßnahmen zum Anschluss des Gewerbegebietes an die außerhalb desselben liegenden Anlagen notwendig sind, sind die Anschlussgebühren nicht geschuldet.

3)
Art. 7 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Oktober 2010, Nr. 35.