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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 5 (Zuweisungen ohne Enteignung - zeitweilige Nutzung der Flächen)

(1) Voraussetzung für die Zuweisung ohne Enteignung laut Artikel 46 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes ist die Auswahl des Unternehmens im Sinne der Anwendungsrichtlinien zu den Bestimmungen, welche die Zuweisung von Gewerbeflächen regeln. Dass das Unternehmen bereits Eigentümer der zuzuweisenden Liegenschaft oder der im Gewerbegebiet zulässigen betrieblichen Anlage ist, stellt keinen Vorzugstitel für die Zuweisung dar.

(2) Die Nutzung der im Eigentum der zuständigen Körperschaft befindlichen Liegenschaften in den Gewerbegebieten kann bis zu ihrer Zuweisung und nach Vorlage einer Bankbürgschaft, als Garantie für die Rückgabe und korrekte Verwaltung der Fläche, Unternehmen in folgenden Fällen und zu folgenden Bedingungen zeitweilig gewährt werden:

  1. vorzeitige Übergabe an Unternehmen, zu deren Gunsten ein Zuweisungsverfahren im Gange ist,
  2. zeitweilige Zurverfügungstellung zu Gunsten von Unternehmen, welche eine Zuweisung erhalten haben und für die Bebauung des zugewiesenen Bauloses eine Fläche für die Einrichtung der Baustelle benötigen,
  3. zeitweilige Zurverfügungstellung für höchstens drei Jahre um vorübergehende Anforderungen der Unternehmen zu bewältigen.

(3) Im Fall von Absatz 2 Buchstabe a) muss die Nutzung der Fläche mit der zuständigen Körperschaft vereinbart werden. Die vorzeitige Übergabe wird mittels Übergabeprotokoll vorgenommen. Für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Übergabe der Fläche und ihrer definitiven Zuweisung müssen der zuständigen Körperschaft die gesetzlichen Zinsen auf den Zuweisungspreis gezahlt werden.

(4) Im Fall von Absatz 2 Buchstabe b) wird auf der Grundlage eines Übergabeprotokolls, in welchem auch der Zeitraum und die Modalitäten der Nutzung sowie die Fristen für die Räumung festgelegt werden, die Zurverfügungstellung für den für die Bebauung unbedingt notwendigen Zeitraum vorgenommen. Für die Nutzung der Fläche muss die Zahlung eines Gegenwertes, welches den gesetzlichen Zinsen auf den Zuweisungspreis entspricht, erfolgen.

(5) Im Falle von Absatz 2 Buchstabe c) wird die Abtretung von der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft vorgenommen. Für die Nutzung der Fläche muss ein Betrag, der vier Prozent des Zuweisungspreises entspricht und der jährlich im Ausmaß von 0,75 Prozent des ISTAT-Indexes aufgewertet wird, gezahlt werden. Allfällige Preisreduzierungen können aufgrund einer eigenen Schätzung des Landesschätzamtes erfolgen.