In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 4 (Dienstwohnungen)

(1) Der Durchführungsplan legt die maximale Anzahl der im Gewerbegebiet errichtbaren Dienstwohnungen fest. Sofern nicht vom Durchführungsplan bereits hinreichend festgelegt, entscheidet die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft, gegebenenfalls im Rahmen der Verfahren zur Ansiedlung, wer Dienstwohnungen errichten kann.

(2) Die für die Ausübung der Betriebstätigkeit bestimmte Fläche muss mindestens 1,5 Mal die eventuell genehmigte Wohnfläche sein.

(3) Freiberufler und Unternehmen, deren Tätigkeit vorwiegend die eines Freiberuflers ist, dürfen keine Dienstwohnungen in Gewerbegebieten errichten.

(4) Die getrennte Abtretung der Dienstwohnung oder des Betriebsgebäudes an eine Leasinggesellschaft oder ihre anderweitige unabhängige Finanzierung ist erlaubt. Die zweckbestimmte Bindung zwischen Betriebsgebäude und Dienstwohnung bleibt aufrecht.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 44quater, Absatz 1, des Landesraumordnungsgesetzes sowie dieses Artikels werden für jene Gewerbegebiete angewendet, für welche zum 1. August 2007 der Vorschlag für den Durchführungsplan noch nicht genehmigt worden ist.

(6) Für die anderen Gewerbegebiete, sowie für jene Gewerbegebiete, welche ohne Durchführungsplan bebaut wurden, ist im Rahmen der Ansiedlungen die Schaffung von Dienstwohnungen zulässig. Ob eine Dienstwohnung nötig ist, muss vom Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindebaukommission und unter Bewertung der objektiven Notwendigkeit festgestellt werden. Im Zuge der ersten Abänderung oder Anpassung muss der Durchführungsplan für diese Zonen mit den Angaben über die voraussichtlich erlaubten Wohnungen ergänzt werden, wobei die bereits genehmigten Wohnungen aufgenommen werden und, falls zweckmäßig, die noch errichtbaren Einheiten quantifiziert werden. Nach dieser Anpassung finden die für die neuen Gewerbegebiete geltenden Bestimmungen Anwendung..