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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 3 (Handelstätigkeit - Warenposten)

(1) Die für die Erteilung der Erlaubnis oder für die Entgegennahme der Mitteilungen, gemäß Artikel 4, 5, 6 und 7 des Landesgesetzes. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, zuständige Behörde muss die Homogenität des Warenpostens und der beantragten Artikel im Hinblick auf die vorwiegend ausgeübte Handwerks- oder Industrietätigkeit überprüfen. Ausgenommen sind jedenfalls Bekleidungsartikel und Artikel des Warenbereichs Lebensmittel. Führt ein Betrieb die Metzgerei als vorwiegende Handwerks- oder Industrietätigkeit aus, ist er befugt, neben Fleisch und Wurstwaren, auch Eier, Gewürze, Kräuter, Soßen, Kraut, in Essig Eingelegtes und verpacktes Katzen- und Hundefutter zu verkaufen. Die Erteilung der Erlaubnis oder die Entgegennahme der Mitteilung ist höchstens für einen Warenposten zulässig und nur, wenn die vorherrschende Handwerks- oder Industrietätigkeit in demselben Gebäude, wo die Einzelhandelstätigkeit betrieben werden soll, bereits ausgeübt wird. Wenn die antragstellende Firma mehrere Handwerks- oder Industrietätigkeiten ausübt, wird für die Überprüfung der Anfrage jene in Betracht gezogen, die im Gebäude, wo die Einzelhandelstätigkeit ausgeübt werden soll, die größte Fläche in Anspruch nimmt. Die Einzelhandelsbetriebe gemäß Art. 44/ter Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes können ihre Tätigkeit nur in Bezug auf die bereits genehmigten Warenposten weiterführen, unter der Voraussetzung, dass die Einzelhandelstätigkeit seit Erteilung der Erlaubnis ohne Unterbrechungen – ausgenommen jene, die von den Landesbestimmungen im Bereich Handel vorgesehen sind – tatsächlich ausgeübt wurde. Im Falle von Handelsbetrieben, die zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2007 ohne einen entsprechend genehmigten Aufschub die Tätigkeit nicht tatsächlich ausgeübt haben, muss die Erlaubnis im Sinne des Artikels 23 des Landesgesetzes vom 17. Februar, Nr. 7, widerrufen werden. Die zuständige Behörde verlangt vom Interessierten im Falle von Zweifeln in Bezug auf die Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes.

(2) In den Gewerbegebieten können behördliche Erlaubnisse für den Betrieb von Tankstellen laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erteilt werden. Weiters können Mitteilungen für die besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel laut den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 15 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, eingereicht werden.

(3) Die für den Einzelhandel bestimmten Räumlichkeiten müssen die Voraussetzungen laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erfüllen.

(4) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Artikels finden das Verfahren und die Sanktionen, die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehen sind, Anwendung.