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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 11 (Sanktionen)

(1) Unter Veräußerung im Sinne von Artikel 49ter des Landesraumordnungsgesetzes versteht man jeglichen Akt oder jegliches Rechtsgeschäft, mit welchem tatsächlich die Inhaberschaft an der Liegenschaft oder am Betrieb übertragen wird.

(2) Für die Berechnung der Sanktionen laut Artikel 50 des Landesraumordnungsgesetzes wird der Marktwert der erschlossenen Fläche zum Zeitpunkt des Verkaufs herangezogen.

(3) Werden mehr als 49 Prozent der Quoten, Beteiligungen oder Aktien des zuweisungsbegünstigten Unternehmens abgetreten, wird die Sanktion proportional zu den abgetretenen Quoten, Beteiligungen oder Aktien berechnet. Werden 100 Prozent der Quoten, Beteiligungen oder Aktien abgetreten, wird die volle Sanktion angewendet.

(4) Die für die Veräußerung der gesamten Liegenschaft, der gesamten dort errichteten Gebäude sowie von 100 Prozent der Quoten, Beteiligungen oder Aktien vorgesehene Sanktion wird nur einmal angewendet. Wurden bereits geringere Sanktionen für andere Tatbestände angewendet, werden die entsprechenden, bereits gezahlten Beträge von der vorgesehenen höheren Sanktion abgezogen.