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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 10 (Verpflichtungen des Zuweisungsbegünstigten)

(1) Die Verpflichtungen laut Artikel 49/ter des Landesraumordnungsgesetzes binden das zuweisungsbegünstigte Unternehmen. Unter Berücksichtigung der solidarischen Haftung gemäß Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes binden die Verpflichtungen laut Artikel 49/ter auch alle, die das Eigentum an dieser Liegenschaft oder Nutzungsrechte aus jedwedem Titel daran erwerben, ausgenommen jene Fälle, in denen die vorgesehenen Sanktionen bezahlt wurden.

(2) Unwesentliche Änderungen der im Zuweisungsbeschluss angegebenen ausgeübten Tätigkeit sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen, welche die in den Gewerbegebieten zulässigen Tätigkeiten regeln, erlaubt. Wesentliche Änderungen der im Zuweisungsbeschluss angegebenen ausgeübten Tätigkeit müssen von der zuweisenden Körperschaft genehmigt werden.

(3) Die laut Artikel 49ter Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes beantragten, gänzlichen oder teilweisen Ausnahmen zu den gesetzlichen Verpflichtungen werden von der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft beschlossen.