(1)Der für die Erteilung der Ermächtigung bindende Plan für die Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten wird von einer Kommission einvernehmlich ausgearbeitet. Diese besteht aus zwei Personen in Vertretung der betreffenden Gemeinde, von denen eine Person den Vorsitz führt, und zwei Personen in Vertretung der Schulen. In Gemeinden mit nur einer Turnhalle oder nur einer Sportanlage wird der Benutzungsplan von einer Person in Vertretung der Gemeinde und einer Person in Vertretung der Schule ausgearbeitet.
(2)Die Kommission legt die Vorgangsweise für die Prüfung der Gesuche fest.
(3)Die Benutzung der Turnhallen und der Sportanlagen für gelegentliche Tätigkeiten und Tätigkeiten von geringer Dauer wird nicht im Benutzungsplan eingetragen. Sie wird direkt vom Schuldirektor bzw. von der Schuldirektorin autorisiert.