(1) In Durchführung der nachstehend angeführten Bestimmungen regelt diese Verordnung die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Grund-, Mittel-, Ober- und Berufsschulen für außerschulische Tätigkeiten:
(2) Die Benutzung von schulischen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen ist unterschiedlich, je nachdem, ob die schulische Struktur für sportliche Tätigkeiten bestimmt oder nicht bestimmt ist.