In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Fälle, in denen es möglich ist, gastgewerbliche Betriebe qualitativ und quantitativ zu erweitern. Weiters legt sie die Kriterien für die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen und deren Nutzung fest; sie führt somit Artikel 29 Absatz 5, Artikel 44/bis Absatz 2, Artikel 107 Absatz 11 und Artikel 128 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als Landesraumordnungsgesetz bezeichnet, durch.

(2) Die Bestimmungen über die qualitative und quantitative Erweiterung finden auf Beherbergungsbetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, in der Folge als Gastgewerbeordnung bezeichnet, Anwendung, welche die Voraussetzungen laut Artikel 128 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes erfüllen.

(3) Die Bestimmungen über die qualitative Erweiterung finden auf Schank- und Speisebetriebe laut Gastgewerbeordnung Anwendung, die am 1. Jänner 2000 bestanden haben.

(4) Die Bestimmungen über die qualitative und quantitative Erweiterung werden nicht auf gastgewerbliche Betriebe angewandt, die sich in Gewerbegebieten laut Artikel 44 und Artikel 44/bis Absatz 2 des Landesraumordnungsgesetzes oder auf Flächen, für die der Bauleitplan die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken vorsieht, befinden. Bei der Verlegung solcher Betriebe in den vom Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Fällen ist eine quantitative und qualitative Erweiterung zulässig.

Art. 2 (Gesamtbettenanzahl)

(1) Im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes ist die Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe innerhalb der Gesamtbettenanzahl auf Landesebene von 229.088 Betten gestattet.

(2) Die quantitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist bis zum Erreichen des in Absatz 1 angegebenen Gesamtbettenbestandes gestattet. Wird dieser Bestand überschritten, kann die Landesregierung die entsprechenden Baukonzessionen annullieren.

Art. 3 (Errechnung der Bettenanzahl)

(1) Grundlage für die quantitative und qualitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist die am 1. Oktober 1997 bestehende Bettenzahl des Betriebes. Als Maßeinheit gilt die Bruttogeschossfläche. Zwischen Gebäudeteilen über oder unter der Erde wird nicht unterschieden.

(2) Für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, wird auf die letzte Bettenmeldung vor diesem Datum Bezug genommen.

(3) Für Betriebe ohne Bettenmeldung wird die Bettenzahl errechnet, indem die Bruttogeschossfläche des Bettentraktes, einschließlich Gänge, Stiegenaufgänge und Diensträume, durch 20 dividiert wird. Dieser Berechnungsmodus gilt auch für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 eine eingeschränkte Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, sowie dann, wenn ein Jugendferienheim oder eine Jugendherberge laut Artikel 6 Absatz 7 der Gastgewerbeordnung in einen Betrieb laut Artikel 5 derselben umgewandelt wird.

(4) Für Gebäude, welche am 1. Jänner 1988 die Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern, von möblierten Ferienwohnungen oder von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausübten und spätestens bis zum 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut Gastgewerbeordnung eingestuft sind, wird die Bettenanzahl als Grundlage für die qualitative und quantitative Erweiterung gemäß dem Berechnungsmodus laut den Absätzen 1, 2 und 3 berechnet, wobei als Stichtag der 30. April 2003 herangezogen wird.

Art. 4 (Einstufung der Gebiete nach ihrem touristischen Entwicklungsstand)

(1) Für die statistische Berechnung zwecks Einstufung der Gebiete werden die Bettenzahl von Campingplätzen und Schutzhütten je zur Hälfte und jene der Ferienheime nicht berücksichtigt.

(2) Die strukturschwachen Gebiete sind in Anhang A angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes

  1. Gemeinden oder deren Fraktionen, welche mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 1993, Nr. 24, als strukturschwach erklärt worden sind, mit Ausnahme der Fraktionen mit mehr als einem Gästebett pro Einwohner jener Gemeinden, welche mehr als ein Gästebett pro Einwohner haben, sowie weiterer ausgewählter Fraktionen mit mehr als einem Gästebett pro Einwohner, zum 31. Dezember 2001,
  2. Gemeinden sowie ausgewählte Fraktionen, welche nicht mehr als 0,3 Gästebetten pro Einwohner und weniger als 8.000 Einwohner zum 31. Dezember 2001 haben,
  3. Grenzgemeinden an den Hauptverkehrsachsen, an denen laut Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. November 2001, C(2001) 3548 mehrheitlich die Zählsprengel als Ziel II Gebiete eingestuft sind.

(3) Die touristisch stark entwickelten Gebiete sind in Anhang B angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes jene Gemeinden, die zum 31. Dezember 2001 mehr als 2.500 Betten aufweisen und

  1. ein Verhältnis von zwei Gästebetten pro Einwohner überschreiten und mehr als 75 Einwohner und Betten pro Quadratkilometer Gemeindefläche aufweisen, oder
  2. ein Verhältnis von einem Gästebett pro Einwohner überschreiten und mehr als 110 Einwohner und Betten pro Quadratkilometer Gemeindefläche aufweisen, oder
  3. ein Verhältnis von 0,9 Gästebetten pro Einwohner überschreiten und mehr als 350 Einwohner und Betten pro Quadratkilometer Gemeindefläche aufweisen.

(4) Die touristisch entwickelten Gebiete sind in Anhang C angeführt. Als solche gelten im Sinne von Artikel 128 Absätze 2 und 9 des Landesraumordnungsgesetzes alle übrigen Gemeinden oder Fraktionen.

Art. 5 (Bebauungsrichtlinien innerhalb von Bauzonen)

(1) Die in Bauzonen bestehenden Beherbergungsbetriebe sowie Speise- und Schankbetriebe können bei Erweiterung der entsprechenden Gebäude, auch in Abweichung von der Dichtevorschrift des Bauleitplanes, die in den Artikeln 7, 10 und 11 angegebenen Bruttogeschossflächen erreichen. Folgende Vorschriften sind einzuhalten:

  1. zulässige Gebäudehöhe: die im Durchführungsplan vorgeschriebene Gebäudehöhe. Ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben oder sind dessen Festsetzungen bezüglich der Höhe unvollständig, gilt die vom Bauleitplan festgesetzte Gebäudehöhe. Die höchste Höhe des bestehenden Gebäudes darf in jedem Fall beibehalten bzw. erreicht werden. Falls dadurch die im Bauleitplan oder Durchführungsplan festgesetzte Gebäudehöhe überschritten wird, muss zur Grundstücksgrenze ein Sichtwinkel von 0,5 eingehalten werden;
  2. überbaute Fläche: die im Durchführungsplan angegebene überbaubare Fläche; ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben, 50 Prozent der funktionell nutzbaren Zubehörsfläche und auf jeden Fall die bestehende überbaute Fläche;
  3. Grenzabstand: der im Durchführungsplan angegebene Grenzabstand; ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben, gelten die Vorschriften des Bauleitplanes, sofern nicht angebaut wird;
  4. Gebäudeabstand: der im Durchführungsplan angegebene Gebäudeabstand; ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben, gelten die Vorschriften des Bauleitplanes, sofern nicht angebaut wird;
  5. Abstände von öffentlichen Straßen: Gebäude an öffentlichen Straßen und Plätzen müssen von der Zonengrenze bzw. von den gegenüberliegenden Gebäuden die im Durchführungsplan angegebenen Abstände einhalten. Ist kein Durchführungsplan vorgeschrieben oder sind dessen Festsetzungen bezüglich des Gebäudeabstandes unvollständig so kann die Erweiterung in der bestehenden Bauflucht erfolgen. Falls dadurch die im Bauleitplan festgesetzten Abstände unterschritten werden, muss zu gegenüberliegenden Gebäuden ein Sichtwinkel von 1,0 eingehalten werden. 2)

(2) Für Betriebe, deren Gebäude in der Bauzone liegen und deren Zubehörsfläche in eine angrenzende Zone reicht, die nicht der Enteignung unterworfen ist, kann die Erweiterung im Bereich der funktionell nutzbaren Zubehörsfläche auch in Abweichung von der Flächenwidmung erfolgen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei öffentlichen Straßen eine Unter- oder Überführung vorgeschrieben werden.

2)
Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Mai 2008, Nr. 24.

Art. 6 (Bebauungsrichtlinien außerhalb von Bauzonen)

(1) Unbeschadet der in den Artikeln 7, 10 und 11 enthaltenen Bestimmungen über die Bruttogeschossfläche gelten für die Beherbergungsbetriebe und für die Speise- und Schankbetriebe, die im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grün oder im Waldgebiet bestehen, die Vorschriften über die Abstände und die Gebäudehöhen, die in den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan angegeben sind. In jedem Fall darf die höchste Höhe des bestehenden Gebäudes beibehalten bzw. erreicht werden, sofern zur Grundstücksgrenze ein Sichtwinkel von 0,5 eingehalten wird und an öffentlichen Straßen und Plätzen die Erweiterung in der bestehenden Bauflucht erfolgt und zu gegenüberliegenden Gebäuden ein Sichtwinkel von 1,0 eingehalten wird, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 112 des Landesraumordnungsgesetzes.

(2) Im Falle einer quantitativen Erweiterung dürfen nur 50 Prozent der funktionell nutzbaren Zubehörsfläche, auch in Abweichung von der Flächenwidmung, überbaut werden.

Art. 7 (Standards der Bruttogeschossflächen bei Erweiterung von Beherbergungsbetrieben)

(1) Bezogen auf den gemäß Artikel 8 errechneten Erweiterungsindex und auf die angestrebte Einstufung laut Gastgewerbeordnung werden die in Anhang D enthaltenen Höchstwerte in Quadratmeter für die Bruttogeschossfläche des Betriebes festgelegt. Betriebe mit mindestens drei Sternen können zusätzliche Bruttogeschossfläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 8 mit 22 Quadratmeter ergibt. Betriebe mit bis zu zwei Sternen können zusätzliche Bruttogeschossfläche errichten, welche sich aus der Multiplikation des Erweiterungsindexes laut Artikel 8 mit acht Quadratmeter ergibt.

(2) Die Bruttogeschossflächen laut Absatz 1 beziehen sich auf den gesamten Nutzflächenbedarf des Betriebes; dazu zählen auch die Räumlichkeiten für die Verabreichung, Zubereitung und Lagerung von Speisen und Getränken, die Konferenzräume, die Räumlichkeiten für Kurabteilung und Hallenbad, die Räumlichkeiten für die Unterbringung von Mitarbeitern und die Dienstwohnung. Die Dienstwohnung darf das Gesamtausmaß von 160 Quadratmetern Nutzfläche nicht überschreiten.

(2/bis) Unbeschadet der subjektiven Voraussetzungen und der notwendigen Ermächtigungen, können die Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken, die Konferenzräume, die Kurabteilung und Badeanlagen auch von nicht Hausgästen beansprucht werden. 3)

(3) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 realisierbaren Bruttogeschossflächen kann für je zwei Gästebetten ein Garagenplatz errichtet werden. Die so errechnete Anzahl der Garagenplätze kann um 20 Prozent für Plätze, die für das Personal bestimmt sind, erhöht werden."

(4) Die Erteilung der Baukonzession für die quantitative und qualitative Erweiterung setzt ein positives Gutachten der Landesabteilung Tourismus über das Vorhandensein der baulichen Merkmale voraus, die der im Bauantrag angegebenen Einstufungsklasse laut Artikel 33 der Gastgewerbeordnung entsprechen müssen.

3)
Art. 7 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Mai 2012, Nr. 14.

Art. 8 (Erweiterungsindex)

(1) In den touristisch entwickelten und in den touristisch stark entwickelten Gebieten laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 wird der Erweiterungsindex zur Berechnung der maximal möglichen Bruttogeschossfläche auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 berechneten Bettenanzahl unter Anwendung folgender Regelung errechnet:

  1. in touristisch entwickelten Gebieten:
    1. für Beherbergungsbetriebe mit weniger als 40 Betten kann zur Zahl der Betten maximal die Zahl 20 addiert werden, jedoch darf die Summe nicht größer als 50 sein,
    2. für Beherbergungsbetriebe mit einer Bettenanzahl von 40 bis 50 Betten kann zur Zahl der Betten die Zahl 10 addiert werden,
    3. bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Betten kann die den Betten entsprechende Zahl um 20 Prozent erhöht werden,
  2. in touristisch hoch entwickelten Gebieten kann zur Anzahl der Betten die Zahl 5 addiert werden.

(2) Zur Berechnung des Erweiterungsindexes in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck kann die Zahl laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 1), 2) oder 3), die zu der gemäß Artikel 3 berechneten Bettenanzahl addiert werden kann, verdoppelt werden.

(3) In den strukturschwachen Gebieten laut Artikel 4 Absatz 2 legt die Gemeinde den Erweiterungsindex mit Verordnung fest.

Art. 9 (Zonen für touristische Einrichtungen)

(1) In strukturschwachen Gebieten laut Artikel 4 Absatz 2 und in den Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck können im Rahmen eines Gesamtkonzeptes Zonen für touristische Einrichtungen ausgewiesen werden. In touristisch entwickelten und stark entwickelten Gebieten laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 können Zonen für Tanzlokale im Sinne von Artikel 4 der Gastgewerbeordnung und, unter Beachtung der folgenden Absätze im Rahmen eines Tourismusentwicklungskonzepts, Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung ausgewiesen werden.

(2) Die für das jeweilige Gebiet zuständige Gemeinde erstellt das Tourismusentwicklungskonzept, welches folgenden Inhalt haben muss:

  1. die demografischen und die wirtschaftlichen Eckdaten der Gemeinde, die vorhandenen touristischen Einrichtungen, die vorhandene Verkehrssituation, die Umwelt- und Raumverträglichkeit, die Angabe der Gründe für die Notwendigkeit weiterer Zonen für touristische Einrichtungen,
  2. das Erweiterungspotential der bestehenden Beherbergungsbetriebe,
  3. Kriterien für die Ausweisung von Zonen, in welchen bereits gastgewerbliche Betriebe laut Gastgewerbeordnung bestehen,
  4. Kriterien für die Ausweisung von neuen Zonen für touristische Einrichtungen,
  5. das maximal realisierbare Bettenkontingent in den auszuweisenden Zonen für touristische Einrichtungen zur Beherbergung.

(3) Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bauleitplans ist die positive Begutachtung des Tourismusentwicklungskonzepts durch die Landesregierung, die das maximal realisierbare Bettenkontingent in den auszuweisenden Zonen für touristische Einrichtung zur Beherbergung bestimmt.

(4) In den Gemeindebauleitplänen wird für Zonen für touristische Einrichtungen, die höchstzulässige Baumassendichte von Fall zu Fall aufgrund einer entsprechenden Bewertung festgelegt; außerdem kann für diese Zonen ein Durchführungsplan vorgeschrieben werden. Bei der Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen muss jenen Zonen der Vorrang eingeräumt werden, in welchen bereits gastgewerbliche Betriebe bestehen. 4)

(5) Für bestehende gastgewerbliche Betriebe laut Artikel 1 Absatz 3 können Zonen für touristische Einrichtungen – Restauration – ausgewiesen werden, um eine angemessene Entwicklung dieser Betriebe zu ermöglichen, unbeschadet der Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 und laut Artikel 1. 5)

4)
Art. 9 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. März 2010, Nr. 17, dann durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Mai 2012, Nr. 14, und schließlich durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Februar 2013, Nr. 7, so ersetzt.
5)
Art. 9 Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Februar 2013, Nr. 7.

Art. 10 (Denkmalgeschützte Gebäude)

(1) Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann von den in Artikel 7 angegebenen Höchstwerten der Bruttogeschossfläche abgewichen werden, wenn es wegen der vorhandenen Gebäudestruktur, aus Gründen des Schutzes nicht möglich ist, jene Arbeiten zur baulichen Umgestaltung durchzuführen, die notwendig sind, um die qualitative Verbesserung des Betriebes zu erreichen und gleichzeitig die zulässigen Bruttogeschossflächen einzuhalten. Die Ausnahmebewilligung kann aufgrund des positiven Gutachtens des Landesamtes für Bau- und Kunstdenkmäler erteilt werden.

Art. 11 (Standards für die Erweiterung von Speise- und Schankbetrieben)

(1) Die Speisebetriebe laut Artikel 3 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2000 bestanden haben, können erweitert werden, um die Qualität zu verbessern. Die Anzahl der bestehenden Sitzplätze wird berechnet, indem die Nettofläche des bestehenden Speisesaales durch 1,2 dividiert wird. Für die so festgestellte Anzahl der Sitzplätze kann eine Bruttogeschossfläche von fünf Quadratmetern pro Sitzplatz errichtet werden.

(2) Die Schankbetriebe laut Artikeln 2 und 4 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2000 bestanden haben, können im Ausmaß von 50 Prozent der bestehenden Bruttogeschossfläche erweitert werden, um die Qualität des Betriebes zu verbessern.

(3) Für Speise- und Schankbetriebe, die bereits aufgrund des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, erweitert wurden, muss diese Erweiterung bei der Berechnung des Ausmaßes der nunmehr zulässigen Bruttogeschossfläche abgezogen werden.

(4) In den laut den Absätzen 1 und 2 berechneten Bruttogeschossflächen sind die Flächen für die Dienstwohnung im Ausmaß von 110 Quadratmetern Nutzfläche und für die laut Gesetz erforderlichen Garagenplätze nicht inbegriffen. Das Ausmaß der Dienstwohnung kann um 50 Quadratmeter Nutzfläche erhöht werden. Die sich daraus ergebende zusätzliche Fläche ist in den Bruttogeschossflächen enthalten.

(5) Die am 1. Jänner 2000 bestehenden Speisebetriebe können im Rahmen der gemäß Absatz 1 und Absatz 4 berechneten Bruttogeschossfläche Mitarbeiterbetten im Ausmaß von einem Personalbett für je 25 Quadratmeter Nettofläche des Speisesaales errichten.

(6) Die Zweckbindung laut Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 107 Absatz 11 des Landesraumordnungsgesetzes kommt bei jenen gastgewerblichen Betrieben laut den Artikeln 2, 3 und 4 der Gastgewerbeordnung zur Anwendung, für welche nach dem 1. August 2007 die qualitative Erweiterung beantragt wird.

Art. 12 (Campingplätze)

(1) Für bestehende Campingplätze legt der Bauleitplan das Ausmaß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse für Personalunterkünfte fest. Jedenfalls kann auf dem bestehenden Gelände pro Stellplatz für Sanitär- und Restaurationsanlagen sowie für Gemeinschaftseinrichtungen eine Bruttogeschossfläche von maximal 40 Quadratmetern errichtet werden.

(2) Das Standardausmaß für einen Stellplatz beträgt maximal 150 Quadratmeter.

(3) Maximal 10 % der Stellplätze kann auch für Wohnmobilheime genutzt werden. Diese dürfen die maximale Fläche von 40 m² nicht überschreiten, müssen ein funktionierendes Radsystem aufweisen, dürfen nicht dauerhaft mit dem Boden verankert sein und alle Anschlüsse an die technischen Netze und Zubehörseinrichtungen müssen jederzeit entfernbar sein. 6)

6)
Art. 12 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Februar 2013, Nr. 7.

Art. 13 (Datenübermittlung)

(1) Das Landesinstitut für Statistik meldet der Landesabteilung Raumordnung den Gesamtbettenbestand zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

(2) Die Gemeinden übermitteln dem Landesinstitut für Statistik laufend die Veränderungen des Gesamtbettenbestandes auf Gemeindeebene.

Art. 14 (Übergangsbestimmung)

(1) Bei Beherbergungsbetrieben, die vor in Kraft treten dieser Verordnung die vom Landesraumordnungsgesetz und vom Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, vorgesehenen qualitativen oder quantitativen Erweiterungsmöglichkeiten in Anspruch genommen haben, darf die Bruttogeschossfläche insgesamt nicht die laut den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung berechnete maximal mögliche Bruttogeschossfläche überschreiten.

Art. 15 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Die Artikel von 30 bis 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.